Familienrecht Flashcards

1
Q

§ 1368 BGB: Revokationsrecht

A
  • Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft und eröffnet Ehegatten Möglichkeit, den Anspruch außergerichtlich geltend zu machen
  • nach h. M. aber nur Vorgehen gegen Vertragspartner des verfügenden Ehegatten, nicht gegen Vertragspartner des Dritten (A: unentgeltliche Verfügung)
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2
Q

Wirkung und Zweck § 1369 I BGB

A

absolutes Verfügungsverbot = absolut wirkende Beschränkung des rechtlichen Könnens
- auch gutgläubiger Erwerb kann darüber nicht hinweghelfen, wirken ggü. jedermann; Grund: Schutz der wirtschaftlichen Lebensgrundlage der Familie
→ Bestandsschutz und Sicherung des Zugewinnausgleichs
- Ausnahme von dem im Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorherrschenden Grundsatz der Selbstverwaltung

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3
Q

§ 1369 I BGB: Gegenstände des ehelichen Haushalts

A

alle beweglichen Sachen, die dem gemeinschaftlichen Leben der Ehegatten im privaten Bereich zu dienen bestimmt sind
→ können auch Luxusgegenstände sein
↔︎ Gegenstände des persönlichen / beruflichen Gebrauchs, Kapitalanlagen

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4
Q

Unterhaltsverpflichtung §§ 1601, 1610 BGB

A

Eltern schulden Kindern Unterhalt

→ auch Heilungskosten und Aufwendungen für Besuche als Naturalunterhalt

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5
Q

Voraussetzungen § 1664 BGB

A
  • eigene AGL (h. M.)
    Voraussetzungen:
  • sorgeberechtigter Elternteil / analog nicht sorgeberechtigter Elternteil, wenn dieser in Ausübung des Umgangsrechts faktisch die Sorge über sein Kind ausübt
  • PV in Ausübung der elterlichen Sorge
  • Schadenseintritt + Kausalität
  • Verschulden und Verschuldensprivileg
  • nur Eltern ggü. Kind, nicht andersherum
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6
Q

Wirkung Schlüsselgewalt § 1357 I BGB

A

ermöglicht es einem Ehegatten, unter bestimmten Voraussetzungen rechtsgeschäftliche Wirkungen auch zulasten seines Partners herbeizuführen, es sei denn, der Wille, als Stellvertreter unter Ausschluss der eigenen Mitverpflichtung handeln zu wollen, wird deutlich offen gelegt oder ist aus den Umständen eindeutig erkennbar (bloßes Handeln im fremden Namen nicht ausreichend, um akzessorische Haftung auszuschließen)
→ akzessorische Mitberechtigung und -verpflichtung des nicht selbst handelnden Ehegatten
→ ermöglicht nicht, ausschließlich den anderen Ehegatten zu verpflichten
→ Haftung der Ehegatten als Gesamtschuldner i. S. v. § 421 BGB, Ausgleich im Innenverhältnis nach Unterhaltspflicht, vgl. §§ 1360, 1360a BGB
→ Stellung als Gesamtgläubiger i. S. v. § 428 BGB

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7
Q

Voraussetzungen § 1357 I BGB

A
  1. Ehe (kein Getrenntleben, § 1357 III BGB)
    → nur vorübergehende Trennung führt nur zum Ruhen der Schlüsselgewalt
  2. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs
  3. Ausschluss oder Beschränkung gem. § 1357 II BGB
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8
Q

§ 1359 BGB: diligentia quam in suis

A
  • anders als § 1664 BGB keine eigene AGL: gibt nur den Maßstab an, nach dem eine PV zu vertreten ist
  • Haftungsmilderung gilt für den gesamten ehelichen Pflichtenkreis, nach h. M. auch, wenn durch die PV konkurrierende deliktische Ansprüche ausgelöst werden
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9
Q

Anspruch aus §§ 1353, 280 I BGB

P: Ehe als Schuldverhältnis?

A

(+) § 1353 I 2 BGB spricht von Pflichten, entspricht quasi § 241 II BGB → Sonderverbindung
(-) fehlende Vollstreckbarkeit, § 120 III FamFG → aber nur bzgl. bestimmter persönlicher Pflichten, primär vermögensrechtliche Pflichten unterfallen nicht Vollstreckungsverbot
→ jedenfalls Schutzverhältnis / schuldverhältnisähnliches Verhältnis → § 280 BGB anwenden
→ in Rspr. uneinheitlich, aber Tendenz geht zu Anwendung § 280 BGB bei Verletzung von Vermögenspflichten

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10
Q

§ 1359 BGB bei deliktischer Haftung nur innerhalb des häuslichen Bereichs?

A

Rspr.: (+)
(-) Wortlaut sieht keine Einschränkung vor
(-) Gesetzgeber hat sich bewusst gegen Einschränkung entschieden
(-) für Schutz Familienfrieden nicht ausreichend

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11
Q

§ 1359 BGB im Straßenverkehr anwendbar?

A

Rspr.: (-)
(+) Straßenverkehrsregeln lassen keinen Raum für individuelle Sorglosigkeit, § 1 II StVO, Vertrauensgrundsatz
(+) Fehlverhalten im Straßenverkehr trifft typischerweise auch andere
(+) Haftungsvorteil kommt i. d. R. Versicherer zugute, sodass Ehepaar auf Schaden sitzen bleibt
(+) gewohnheits- / richterrechtlich anerkannt
e. A.: (+)
(+) Wortlaut enthält keine Ausnahme
(+) Sorglosigkeit trifft auch in anderen Konstellationen andere
(+) § 1359 BGB beschränkt nicht die Haftung gegenüber außenstehenden Dritten

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12
Q

§§ 242, 1353 BGB: Ansprüche unter Eheleuten durchsetzbar?

A

(-) § 207 I 1 BGB als Indiz
(+) § 1359 BGB
→ Geltendmachung während der Ehe nicht grundsätzlich ausgeschlossen
→ aber Verstoß gegen § 242 BGB, wenn mutwillig (Anspruch nur geltend gemacht, um Ehepartner zu schaden) und rücksichtslos (= erheblicher Nachteil für Ehepartner; nicht, wenn dieser Regress nehmen kann)

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13
Q

Reichweite Haftungsprivilegierung § 1664 BGB
Haftungsmilderung (-), wenn zugleich Verletzung der Aufsichtspflicht oder einer allgemeinen, gegenüber jedermann bestehenden Rechtspflicht vorliegt?

A

zugrundeliegender Gedanke: kein Raum für individuelle Sorglosigkeit, vgl. Straßenverkehr

(+) Aufsichtspflicht objektiv zu bestimmen und schließe Anwendung des subj. Maßstabs der §§ 1664, 277 BGB aus, objektive Verhaltensanforderungen vorgegeben
→ Privilegierung nur i. R. d. allgemeinen Vermögenssorge für das Kind
(-) Beschränkung § 1664 BGB auf vermögensrechtlichen Bereich widerspräche systematischer Stellung
(-) Haftungsprivileg gilt auch für deliktischen Bereich, soweit innerer Zusammenhang mit elterlicher Sorge
BGH: § 1664 BGB dann wohl nicht mehr anwendbar, wenn Schutzpflichten der Eltern ggü. dem Kind von ihren objektiv zu bemessenden Pflichten ggü. dem Verkehr nicht mehr sachgerecht zu trennen sind

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14
Q

Normzweck § 1361a BGB

A

→ getrennt lebenden Ehegatten soll Weiterführung ihres täglichen Lebens ermöglicht werden
→ soll bei der Trennung von Eheleuten einen billigen Ausgleich erzielen zwischen
- der dinglichen Berechtigung an Hausratsgegenständen
- dem Interesse an ihrer Benutzung
- zwecks Führung eines gesonderten Haushalts während der Trennung

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15
Q

Konkurrenzen § 1361a BGB

A
  • § 1361a I BGB = lex specialis ggü. § 985 BGB
    nach Trennung der Eheleute sind Klage auf Herausgabe eigener Sachen im Besitz des anderen Ehegatten aus § 985 BGB gegen den Ehepartner möglich, soweit sie nicht Haushaltsgegenstände sind, wie persönliche Gegenstände
    → soweit sich solche Herausgabeansprüche auf Haushaltsgegenstände richten, sind Klagen unzulässig
  • §§ 861 und 1007 BGB verdrängt § 1361a I 1 BGB nicht
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16
Q

Voraussetzungen § 1361a I 1 BGB

A
  • Bestehen einer Ehe (nach Scheidung § 1568b I BGB)
  • Getrenntleben, § 1567 BGB
  • Haushaltsgegenstand
  • im Besitz des anderen Ehegatten befindlich
    → Herausgabe von Dritten kann nicht verlangt werden, vgl. Wortlaut
  • im Alleineigentum des Anspruchsstellers
  • keine Abweichung wegen § 1361a I 2 BGB
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17
Q

Haushaltsgegenstand

A

alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Familie für ihr Zusammenleben sowie für Wohn- und Hauswirtschaft bestimmt sind und auch entsprechende Verwendung für die Lebensführung der Familie finden
→ Gegenstände zur unmittelbaren Führung des Haushalts
→ alle Gegenstände, die der Lebensführung dienen

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18
Q

Getrenntleben, § 1567 I BGB

A

Nichtbestehen einer häuslichen Gemeinschaft
→ Trennung von “Tisch und Bett”
→ Trennungswillle = willentliche Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft

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19
Q

Erlangung von Miteigentum gem. § 929 S. 1 i. V. m. § 1357 BGB?
→ Lassen sich aus § 1357 BGB auch dingliche Wirkungen ableiten?

A

Teil Lit.: (+), Ehegatte erwirbt i. R. v. Geschäften, die unter § 1357 BGB fallen, unmittelbar Miteigentum
(-) Systematik: Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass beide Ehegatten separates Eigentum auch während der Ehe behalten (Zugewinngemeinschaft)
h. M.: kein selbständiger Eigentumserwerbstatbestand
→ Miteigentum der Ehepartner an Sachen, die ein Ehepartner für den gemeinsamen Haushalt bzw. für die gemeinsame Nutzung erwirbt, folgt nicht unmittelbar aus § 1357 BGB
(+) Wortlaut “berechtigt und verpflichtet” → nur schuldrechtliche Ebene
(+) § 1357 BGB gilt für alle Güterstände → sowohl ZGG als auch GT wollen aber gerade Vermögensmassen der Ehegatten trennen
(+) Publizitätsprinzip Sachenrecht
(→ BGH: die Norm führt aber dazu, dass i. Z. der Vertragsschluss so auszulegen ist, dass beide Ehegatten Eigentümer werden sollen (Geschäft für den, den es angeht)
(+) allgemeine Verkehrsauffassung, gesetzliche Wertung § 1357 BGB)

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20
Q

Voraussetzungen § 1369 I BGB

A
  • Zugewinngemeinschaft, § 1363 BGB
  • Verfügung / Verpflichtungsgeschäft
  • über Gegenstand des ehelichen Haushalts
  • Ehegatte = Alleineigentümer des Gegenstands oder AnwR (“ihm gehörend”)
    str. : analog bei Miteigentum?
  • Einwilligung / Genehmigung?
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21
Q

§ 1369 I BGB analog bei Miteigentum beider Ehegatten?

A
  • Regelungslücke (+), nur Folgen einer Verfügung eines NB geregelt, §§ 932 ff. BGB bieten nur bedingt Schutz
  • Planwidrigkeit?
    (-) klarer Wortlaut “ihm gehörende”
    (+) h. M.: Erst-Recht-Schluss: Wenn der Gesetzgeber schon Verfügungen über Gegenstände verbieten wollte, die dem handelnden Ehegatten selbst gehören, so hätte er dies im Hinblick aus Gegenstände, die im Miteigentum beider Ehegatten oder gar im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehen, erst recht angeordnet
  • Interessenlage vergleichbar (+): Erhalt des Haushalts als ehelicher Lebensgrundlage ist unabhängig davon betroffen, wem der Gegenstand, über den verfügt wird, gehört
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22
Q

§ 1369 I BGB: Anwendbarkeit bei Getrenntleben?

A

(-) kein Schutzbedürfnis mehr, da Ende der häuslichen Gemeinschaft → kein gemeinsamer Hausstand mehr, vgl. § 1361a BGB
(+) Schutzbedürfnis bleibt bis zur endgültigen Auflösung der Ehe durch Scheidung erhalten:
→ § 1361a BGB nur vorläufige Regelung
→ gerade bei Getrenntleben besonderes Bedürfnis nach Verfügungsbeschränkungen bis zur bewussten dinglichen Auseinandersetzung, Sicherung Zugewinn
→ nicht bzgl. Gegenständen, die erst nach Trennung angeschafft wurden

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23
Q

Bsp.: Ehegatten veräußert Gegenstand des ehelichen Haushalts an Dritten → § 1369 I BGB ↯
Kann Dritter Recht aus § 273 BGB (Bsp. Kaufpreis) auch ggü. anderem Ehegatten geltend machen?

A

(-) mit Wertung § 1369 I BGB (Ehe- und Familienschutz) unvereinbar: Ehegatte soll gerade vor Veräußerungen geschützt werden → würde vereitelt, wenn Ehegatte zunächst Rückzahlung leisten müsste, erhebliche wirtschaftliche Schlechterstellung / wäre über Umweg wieder auf anderen Ehegatten angewiesen

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24
Q

Anwendbarkeit § 1368 BGB auf § 812 I 1 Alt. 1 BGB

A

h. M.: (+), obwohl Wortlaut entgegen steht

(+) Sinn und Zweck: erfasst auch Recht aus Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts

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25
Q

Rechtsnatur § 1357 BGB

A

e. A.: der Vertretungsmacht ähnliche gesetzliche Zwangsermächtigung, auf die die §§ 164 ff. BGB entsprechend Anwendung finden
(-) Offenkundigkeitsprinzip gilt nicht + Doppelverpflichtung
a. A.: organschaftliche Handlungsbefugnis für die Familie
(-) Ehe ≠ Rechtssubjekt (Gesellschaft o. Ä.)
h. M.: familienrechtliches Rechtsinstitut sui generis, keine gesetzliche Vertretungsmacht
(+) Besonderheiten ggü. §§ 164 ff. BGB → nicht (direkt) anzuwenden

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26
Q

Normzweck § 1357 I BGB

A

“Unterhaltsgemeinschaft Ehe” soll mit Außenwirkung verstärkt werden, um die Beschaffung des Unterhalts zu ermöglichen und zwar unabhängig davon, welcher der beiden Ehegatten erwerbstätig / für Haushaltsführung zuständig ist
→ Gläubigerschutz nur Mittel zum Normzweck, nicht Normzweck selbst

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27
Q

str.: Anwendbarkeit des § 1357 BGB neben verbraucherschützender Regelungen

A

e. A.: Verbraucherschutz hat Vorrang → verdrängt § 1357 BGB
(+) ansonsten würde Verbraucherschutz des mitverpflichteten Ehegatten ausgehöhlt (Belehrungspflicht, Fristen etc.)
h. M.: Anwendung (+)
(+) ansonsten wäre Vielzahl der Geschäfte des täglichen Lebens der Mitverpflichtung entzogen → Sinn und Zweck des § 1357 BGB, die Kreditwürdigkeit des kontrahierenden Ehegatten zu stärken, würde unterlaufen

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28
Q

§ 1357 I BGB: Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs

A

= solche Rechtsgeschäfte, die objektiv geeignet sind, den Bedarf der Familie zu decken (Haushaltsgeschäfte)
→ Bezug zur familiären Konsumgemeinschaft
→ §§ 1360, 1360a BGB zuberücksichtigen
- familiärer Lebensbedarf nach den konkreten Umständen der familiären (Finanz-)Verhältnisse zu beurteilen
(-) bei solchen Gegenständen, die ausschließlich von einem Ehegatten genutzt werden

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29
Q

§ 1357 I BGB: Haushaltsgeschäft

A

Anschaffungen zur unmittelbaren Bedarfsdeckung sowie Geschäfte, die nach den konkreten Verhältnissen der Ehegatten zur Führung des Haushalts und zur Befriedigung der Bedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder erforderlich sind
nicht: Grundlagen- / Investitionsgeschäfte, Kapitalanlagegeschäfte, Geschäfte, die zu der rein beruflichen oder vermögensrechtlichen Sphäre eines Ehegatten gehören

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30
Q

§ 1357 I BGB: Angemessenheit

A
  • dient Schutz des mitverpflichteten Ehegatten vor der Inanspruchnahme aus Alleingeschäften größeren Umfangs
  • muss den wirtschatflichen Verhältnissen und Lebensgewohnheiten der entsprechenden Familie entsprechen
    → Indiz: Art von Geschäft wird von einem Ehegatten selbständig = ohne Absprache / Mitwirkung mit anderem getätigt
    → Haushalt aus Sicht eines obj. Betrachters
  • nicht: Geschäfte mit Investitionscharakter, die ohne Schwierigkeiten zurückgestellt werden
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31
Q

Ratenkauf = Haushaltsgeschäft i. S. v. § 1357 I BGB?

A

→ § 1357 BGB gilt nicht für bestimmte Kreditgeschäfte
h. M.: Gelddarlehen (-); Kreditkaufgeschäfte (= Ratenkauf) (+)
→ Kreditaufnahme muss auf familiären Zweck bezogen sein

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32
Q

§ 1357 BGB: Auftreten des Ehegatten im Namen des anderen

A

Offenkundigkeitsprinzip gilt nicht für § 1357 BGB → unerheblich, ob der handelnde Ehegatte im eigenen oder im Namen des anderen Ehegatten auftritt
→ in beiden Fällen gesamtschuldnerische Verpflichtung beider Ehegatten, sofern nicht der Wille zur Beschränkung der Rechtswirkungen auf die eigene Person bzw. die des Vertretenen deutlich zutage tritt

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33
Q

Beschränkung der Schlüsselgewalt, § 1357 II 2 BGB

A

nur wirksam, wenn ins Güterrechtsregister eingetragen oder Dritten bekannt, § 1412 BGB
Umkehrschluss: mangelnde Zustimmung des Ehegatten zur Vornahme eines unter § 1357 BGB fallenden Geschäfts ist nach außen unerheblich und spielt nur für das Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine Rolle

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34
Q

Wahrung von Form- und Informationsvorschriften (→ Verbraucherrechte) auch gegenüber dem nicht handelnden Ehegatten Voraussetzung für Mitverpflichtung nach § 1357 BGB?

A

e. A.: (+)
(+) auch anderer Ehegatte muss geschützt werden
h. M.: (-)
(+) liefe auf Ausschluss der Schlüsselgewalt im Bereich solcher Geschäfte hinaus, Normzweck gerade, dass Mitwirkung des Partners nicht notwendig ist

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35
Q

§ 1357 BGB: Nicht handelnder Ehegatte zur Ausübung von Gestaltungsrechten befugt?

A

e. A.: (-), allein der kontrahierende Ehegatte ist zur Ausübung berechtigt
(+) Funktion von Gestaltungsrechten = Schutz der Willensentschließungsfreiheit
h. M.: (+), beide Ehegatten berechtigt
(+) zugrundeliegendes Prinzip der gegenseitigen Akzessorietät
(+) Schutzwirkungen müssen beiden Ehegatten zugute kommen
(+) Gläubigerschutz gerade nicht Zweck § 1357 BGB

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36
Q

§ 1357 BGB: Widerruf eines Ehegatten → Wann beginnt Frist zu laufen?

A

h. M.: Zurechnung des Wissens des anderen Ehegatten
(+) rechtzeitige Information = Frage des Innenverhältnisses zwischen den Eheleuten
(+) Interessenlage gebietet Gleichbehandlung

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37
Q

§ 1357 BGB: Rechtsfolgen Widerruf

A

e. A.: Widerruf hebt nur Mitverpflichtung gem. § 1357 BGB auf
a. A.: Widerruf führt zur Aufhebung des gesamten Geschäfts
(+) gemeinsames Widerrufsrecht

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38
Q

Schema Anspruch aus § 1378 I BGB

A

I. Ehe
II. gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft
III. Beendigung des Güterstandes auf andere Weise als durch Tod, § 1372 BGB
IV. Höhe der Zugewinnforderung
1. Zugewinn F
a) Anfangsvermögen F
b) Endvermögen F
2. Zugewinn M
a) Anfangsvermögen M
b) Endvermögen M
3. Berechnung der Ausgleichsforderung
1/2 x (höherer Zugewinn - geringerer Zugewinn)
V. ggf. Korrektur gem. § 1378 II 1 BGB
VI. weitere Korrekturmöglichkeiten, §§ 1380 ff. BGB
VII. Ergebnis

39
Q

unbenannte Zuwendung

A

= Zuwendungen unter Eheleuten
→ ein von der Schenkung zu unterscheidender, im Gesetz nicht geregelter familienrechtlicher Vertrag
Voraussetzung: Ehegattenzuwendung „um der Ehe willen“, als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft
Geschäftsgrundlage: Fortbestand der Ehe → Ausgleich nach § 313 BGB

40
Q

Schenkung Schwiegereltern an Ehegatten:

Liegt Zuwendung vor, wenn diese in der Vorstellung des Fortbestandes der Ehe erfolgte?

A

→ dauerhafte Vermögensminderung aufseiten des Schenkers?
- frühere Rspr.: Behandlung wie unbenannte Zuwendung
(+) aus Zweckbindung folgt, dass der zugewendete Gegenstand der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit letztendlich dem Zuwendenden selbst zugutekommt → aufseiten des Schenkers keine Entreicherung
- BGH: Zuwendung (+)
(+) auch wenn Zuwendung zur Sicherung der Ehe, werde Gegenstand doch regelmäßig in dem Bewusstsein weggegeben, künftig nicht mehr daran zu partizipieren → dauerhafter Verlust aufseiten der Schwiegereltern, daher keine Gleichbehandlung mit unbenannten Zuwendungen

41
Q

Schenkung Schwiegereltern an Ehegatten:
Steht Erwartung der Schwiegereltern, dass Zuwendung auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und Ehegatte nicht frei über Betrag disponieren soll, der Unentgeltlichkeit der Zuwendung entgegen?

A
  • frühere Rspr.: (+), Unentgeltlichkeit (-)
    (+) Zweckbindung schließe eine den Empfänger einseitig begünstigende und frei disponible Bereicherung aus
  • neue Rspr.: (-)
    (+) Unentgeltlichkeit setzt weder freie Dispositionsbefugnis über den zugewendeten Gegenstand, noch eine einseitige Begünstigung des Empfängers voraus, vgl. § 525 BGB: Auflage hindert Unentgeltlichkeit nicht
42
Q

Schenkung Schwiegereltern an Ehegatten:

Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks, §§ 530 I, 531 II BGB

A
  • eheliche Verfehlungen nur unter besonderen Umständen

- Scheidung als solche ≠ eheliche Verfehlung

43
Q

Schenkung Schwiegereltern an Ehegatten:

BGH zu Rückabwicklung nach § 812 I 2 Alt. 2 BGB

A

Zweckabreden zwischen Schiegereltern und dem Schwiegerkind, die eine totale Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht rechtfertigen können, durchaus denkbar
allein dadurch, dass die Ehe eine gewisse Zeit Bestand hatte und das eigene Kind in dieser Zeit von der Schenkung profitiert habe, sei der Zweck noch nicht vollständig erreicht

44
Q

Schenkung Schwiegereltern an Ehegatten:
Vertragsanpassung, § 313 BGB → Weiteres Festhalten am Vertrag unzumutbar, weil Kind nur i. R. d. Zugewinnausgleichs an Schenkung partizipiert?
frühere Rspr.: “Kettenschenkung”

A

Beurteilung anhand der Stellung des mit den Schwiegereltern verwandten Ehegatten → Kettenschenkung: Schwiegereltern hätten Zuwendung auch erbracht, wenn sie ein Scheitern der Ehe für möglich gehalten hätten, allerdings an das eigene Kind, welches den zugewendeten Gegenstand wiederum ganz oder teilweise an seinen Ehegatten weitergegeben hätte, wodurch es auch nur i. R. d. Zugewinnausgleichs von der Zuwendung profitiert hätte
→ Unzumutbarkeit kann nicht aus der Tatsache hergeleitet werden, dass das Kind nur i. R. d. Zugewinnausgleichs an der Schenkung partizipiert, Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs muss darüber hinaus schlechthin unangemessen und unzumutbar unbillig erscheinen

45
Q

Schenkung Schwiegereltern an Ehegatten:
Vertragsanpassung, § 313 BGB → Weiteres Festhalten am Vertrag unzumutbar, weil Kind nur i. R. d. Zugewinnausgleichs an Schenkung partizipiert?
BGH

A

Kritik an alter Rspr.:
- Fiktion einer Kettenschenkung entbehrt eines Sachgrundes, der die Annahme einer Weiterschenkung erklären könnte
- übergeht Faktum, dass die Schenkung tatsächlich an das Schwiegerkind erfolgt ist
- Gleichbehandlung schwiegerelterlicher Zuwendungen mit unbenannten Zuwendungen nicht gerechtfertigt: solche führen zu einer Vermögensmehrung auf Seiten des Zuwendungsempfängers und einer Vermögensminderung auf Seiten des Zuwendenden, im günstigsten Fall erhält Zuwendet sie über den Zugewinnausgleich in voller Höhe zurück ↔︎ schwiegerelterliche Zuwendung erhöht lediglich das Vermögen des Schwiegerkindes, sodass das eigene Kind bestenfalls zur Hälfte profitiert
→ kein Grund dafür ersichtlich, dass sich die Schwiegereltern mit einer nur hälftigen Beteiligung ihres Kindes an der Zuwendung zufrieden geben sollten, weiteres Festhalten am Vertrag unzumutbar

46
Q

Schenkung Schwiegereltern an Ehegatten:
Vertragsanpassung, § 313 BGB
→ Weiteres Festhalten am Vertrag unzumutbar wegen Gefahr der doppelten Inanspruchnahme des Schwiegerkindes durch Rückforderungsanspruch?

A

→ Schenkung bereits i. R. d. Zugewinnausgleichs berücksichtigt
(-), da gem. § 1374 II BGB AV hinzugerechnet und damit Zugewinn entzogen

47
Q

Schenkung Schwiegereltern an Ehegatten:
Vertragsanpassung, § 313 BGB
→ Weiteres Festhalten am Vertrag unzumutbar wegen unbilliger Belastung des eigenen Kindes?

A
  • Rückforderungsanspruch entsteht schon im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe, also regelmäßig vor dem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Stichtag, § 1384 BGB → Rückforderungsanspruch mindert EV Ehegatte und damit Zugewinn und dadurch Ausgleichsforderung eigenes Kind
    → eigenes Kind hätte Rückforderungsanspruch hälftig mitzutragen
  • daher Zuwendung in um den Rückforderungsanspruch geminderter Höhe in das AV einzustellen → keine unbillige Belastung des eigenen Kindes
    (+) auch wenn Vorliegen und Höhe RA noch nicht feststeht, wird AV ohnehin erst bei Scheitern ermittelt
    (+) auch wenn es sich um zukünftige Verbindlichkeit handelt, ist abweichende Beurteilung gerechtfertigt, da RA eng mit Gegenstand des AV und der Ehe der Parteien zusammenhängt
48
Q

privilegierter Erwerb, § 1374 II BGB

A
  • nur Schenkungen von Dritten, nicht Schenkungen unter Ehegatten und unbenannte Zuwendungen
  • Hintergrund: Vermögenswerte, die die Ehegatten typischerweise nicht persönlich erarbeitet haben, sondern deren Erwerb auf einer persönlichen Beziehung es erwerbenden Ehegatten zu dem Zuwendenden oder auf ähnlichen Umständen beruht, soll Zugewinn entzogen sein → anderer Ehegatte hat nicht zu Erwerb beigetragen und soll deswegen auch nicht daran partizipieren
  • Fiktion, dass dieser Vermögenswert schon am Anfang der Ehe bei einem Ehepartner vorhanden war
  • Aufzählung nach h. M. abschließend, nur in ganz beschränktem Umfang einer erweiternden Auslegung zugänglich
    → nicht erfasst: Lottogewinne, Schmerzensgeldzahlungen, Verdienstausfallentschädigungen nach einem Verkehrsunfall, obwohl diese Zahlungen auch nicht in einem Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stehen → Ehe als “Zufallsgemeinschaft”
49
Q

Realwert Anfangsvermögen

A

Wert des AB bei Beginn des Güterstandes x Verbraucherpreisindex zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes / Verbraucherpreisindex zur Zeit des Beginns des Güterstandes

50
Q

Leitgedanke Zugewinngemeinschaft

A

Vermögen beider Ehegatten beruht unmittelbar oder mittelbar auf gemeinsamer Arbeit

51
Q

illoyale Vermögensminderungen, § 1375 II, III BGB

A
  • erhöhen Zugewinn rechnerisch
  • damit soll der ausgleichspflichtige Ehegatte daran gehindert werden, den Ausgleich zu vereiteln, indem er Vermögen verschenkt, verschwendet oder den anderen in sonstiger Weise absichtlich benachteiligt
52
Q

str.: Kann Zugewinn negativ sein?

→ Ausgleich von Schulden

A

e. A.: (+)
(+) auch Anfangs- und Endvermögen können negativ sein, vgl. § 1375 I 2 BGB → EV stellt gem. § 1377 III BGB i. Z. den Zugewinn dar
a. A.: (-)
(+) Gesetzgeber wollte keinen negativen Zugewinn
(+) nicht mit dem Wesen der Ehe zu vereinbaren: gerade keine Verlustgemeinschaft, Beteiligung eines Ehegatten an den wirtschaftlichen Einbußen des anderen ausgeschlossen
(+) Wortlaut § 1373 BGB: “übersteigt”, “ZuGEWINN” = Mehr
→ tel. Reduktion des § 1377 III BGB: Vermutung gilt nur bei positivem Endvermögen

53
Q

Zweck Kappungsgrenze § 1378 II 1 BGB

A

soll ausgleichspflichtigem Ehegatten schuldenfreien Start in die Zukunft ermöglichen
gilt nicht bei illoyalen Vermögensminderungen gem. § 1375 II, III BGB

54
Q

§ 1382 BGB: Stundung

A

besondere Art der richterlichen Vertragshilfe
zur Unzeit: wenn sofortige Zahlung den Schuldner zu Dispositionen zwingt, die ihn ökonomisch oder persönlich über jenes Maß hinaus belasten, das mit jeder Auseinandersetzung am Ende des Güterstandes verbunden ist
→ Tatsache, dass Forderung nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten werden kann, reicht nicht

55
Q

§ 1380 BGB: Anrechnung von Vorausempfangenen

A

hat nach h. M. auf Ergebnis keinen Einfluss, solange Wert des Zugewendeten nicht dem Wert des Zugewinns des Empfängers übersteigt und der Wert des Zugewendeten noch im Vermögen des Empfängers vorhanden ist

56
Q

§ 1381 BGB: Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit

A

Härteklauseln dienen nur zur Durchsetzung der Einzelfallgerechtigkeit und dürfen nicht zur generellen Korrektur von systematischen Entscheidungen des Gesetzgebers missbraucht werden
→ Ausnahmecharakter
im Einzelfall zu fragen, ob der pauschal ermittelte Zugewinnausgleich zu einem Ausgleichsanspruch führt, der dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht → umfassende Abwägung

57
Q

Eingebung der Ehe

A
  • wird durch personenrechtlichen Vertrag geschlossen (Konsensprinzip) → §§ 104 ff. BGB nur insoweit anwendbar, als die spezielleren Vorschriften des Eherechts darauf Bezug nehmen
  • Ehemündigkeit, § 1303 S. 1 BGB
  • Eheverbote, §§ 1306 - 1308 BGB
  • Formwirksamkeit, §§ 1310 - 1312 BGB
58
Q

Nichtehe ↔︎ aufhebbare Ehe

A
  • Nichtehe: § 1310 I 1 BGB, zeitigt keinerlei familienrechtliche Wirkungen, Nichtigkeit kann grundsätzlich von jedermann geltend gemacht werden
  • aufhebbare Ehe: Mangel führt nicht zur völligen Unbeachtlichkeit, sondern nur zur Aufhebbarkeit
59
Q

Voraussetzungen Aufhebung der Ehe

A
  • Vorliegen eines Aufhebungsgrundes, § 1314 BGB (abschließend, Rückgriff auf §§ 116 ff. BGB ↯)
  • kein Ausschluss, § 1315 BGB
  • Antragsberechtigung, § 1316 BGB
  • Antragsfrist, § 1317 BGB
60
Q

§ 1353 I BGB: eheliche Pflichten

A
  • persönliche als auch wirtschaftliche Aspekte
    → Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft (aber nur nach Möglichkeiten und Umständen), Mitbenutzung des gemeinsamen Hausrats
    → eheliche Treue
    → Achtung, Beistand und gegenseitige Rücksichtnahme, Sorge um die gemeinsamen Angelegenheiten, Teilnahme an den Interessen des anderen
    → str.: Pflicht zur Geschlechtsgemeinschaft?
  • primär wirtschaftliche Pflichten auch im Wege der ZVS durchsetzbar, aus Verletzung können SEA erwachsen → § 280 I i. V. m. § 241 II BGB
  • Erfüllung personaler Pflichten kann zwar im Wege der sog. Eheherstellungsklage gerichtlich geltend gemacht werden, aber Vollstreckungsverbot § 120 III FamFG: Kern der persönlichen Beziehungen soll frei von Rechtszwang bleiben, Entscheidung hat allenfalls Appellcharakter, ggf. Auswirkungen auf Scheidungsfolgenrecht; SEA (-) → kein mittelbarer Druck
61
Q

§§ 1362 BGB, 739 ZPO: Eigentumsvermutung

Zweck

A

Beweisnotstand: nicht erkennbar, in wessen Eigentum und Gewahrsam sich ein Vollstreckungsgegenstand befindet, der in der Ehewohnung aufgefunden wird

62
Q

BVerfG zu Ausgestaltung Eheverträge → Grenzen Vertragsfreiheit

A
  • nur solche Verträge können uneingeschränkte Geltung beanspruchen, die auf einer uneingeschränkten, von Art. 2 I GG geschützten Selbstbestimmung beider Ehepartner beruhen
  • von Gerichten Grenzen zu setzen, soweit Vertrag nicht mehr Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Partnerschaft ist, sondern eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten widerspiegelt
    → Inhaltskontrolle: Sittenwidrigkeit gem. § 138 I BGB, wenn durch den Vertrag eine evident einseitige und durch die individuellen ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen unzumutbar erscheint
    → Ausübungskontrolle: verstößt Berufung auf inhaltlich unzulässige Vereinbarung im Einzelfall gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB?
63
Q

Voraussetzungen Ehegatteninnengesellschaft

A

ausdrücklicher oder konkludenter Gesellschaftsvertrag:
- Verfolgung eines über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zwecks
- Vorstellung, dass das gemeinsam geschaffene Vermögen nicht nur dem formal Berechtigten, sondern beiden Ehegatten zustehen soll
- bei Arbeitsleistung: gleichberechtigte Mitarbeit
Ausgleich: § 738 I 2 BGB bzw. § 235 I HGB analog

64
Q

§§ 1565 ff. BGB: Zerrüttungsprinzip

A
  • zentrale Voraussetzung und einziger Scheidungsgrund ist Scheitern der Ehe, § 1565 I 1 BGB
    → gegenwärtige Bestandsaufnahme + Prognose
  • Lebensgemeinschaft = Gesamtheit des ehelichen Verhältnisses, inneres Verhältnis = geistig-seelische Verbundenheit
  • auf Eheverfehlungen oder Schuld kommt es nicht an
  • § 1566 BGB = unwiderlegliche Vermutungen
65
Q

§ 1589 S. 1, 2 BGB: Verwandtschaft in gerade Linie / in Seitenlinie

A

S. 1, in gerade Linie: Personen, die voneinander abstammen
S. 2, Seitenlinie: Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, z. B. Geschwister

66
Q

elterliche Sorge, § 1626 I 1 BGB

A

Pflicht und Recht der Eltern, in umfassender Weise für die Wahrung und Förderung des körperlichen, geistigen, seelischen und wirtschaftlichen Wohls des Kindes zu sorgen

  • umfasst auch Vertretung des Kindes in allen Bereichen der Personen- und Vermögenssorge, § 1629 I 1 BGB, S. 2: gemeinschaftliche Vertretung
  • Art. 6 GG
  • besteht sowohl gegenüber Kind als auch in Form eines absoluten Rechts im Verhältnis zu Dritten
67
Q

Personensorge, § 1631 BGB

A

Pflicht und Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen
→ Art. 6 II GG
Pflege = Ernährung, Kleidung, Gesundheit
Erziehung = sittliche, geistige und körperliche Entwicklung

68
Q

Vermögenssorge, §§ 1638 ff. BGB

A

→ alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die der Erhaltung, Vermehrung und Verwertung des Kindesvermögens dienen

  • Umfang: gesamtes Vermögen des Kindes
  • weiter Ermessensspielraum der Eltern
69
Q

§ 1629a BGB: Beschränkung der Mdj.-Haftung

A

Eltern können Kind i. R. ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht praktisch unbeschränkt verpflichten → Schutz des Mdj. davor, mit erheblichen Schulden in die Volljährigkeit entlassen zu werden

70
Q

str.: § 1369 BGB analog anzuwenden, wenn ein Ehegatte Gegenstände des ehelichen Haushalts veräußert, die im Eigentum des anderen Ehegatten stehen?

A

h. M.: (+) → Ausschluss gutgläubiger Erwerb des Dritten nach §§ 932 ff. BGB
(+) Normzweck: Schutz der Lebensgrundlage und den Zugewinns
(+) Dritter nicht schützenswerter
(+) erst recht Schluss: sonst Nichteigentümer-Ehegatte besser geschützt als Eigentümer-Ehegatte
(+) sonst eheliche Lebensgrundlage mit SEA des Dritten gegen veräußernden Ehegatten belastet → § 935 BGB lässt Verpflichtungsgeschäft unberührt, bei § 1369 BGB hingegen Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft nichtig
a. A.: (-)
(+) Ausnahmevorschrift, nicht analogiefähig
(+) kaum Bedürfnis, i. d. R. ohnehin Mitbesitz, sodass gutgläubiger Erwerb bereits an § 935 BGB scheitert

71
Q

§ 1369 I, II BGB: keine Zustimmung des anderen Ehegatten

A
  • Verfügungen und Verpflichtungsgeschäfte, die auf Verfügung gerichtet sind, zustimmungsbedürftig
  • h. M.: parallele Auslegung zu § 1365 BGB: bereits Zustimmung zu Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäft enthält Zustimmung zum jeweils anderen RG
72
Q

Eingriffskondiktion, § 812 I 1 Alt. 2 BGB: Durchbrechen Subsidiaritätsprinzip aufgrund Wertung § 1369 BGB

A

Interesse Ehegatte an Sicherung wirtschaftliche Grundlage Familie > Erwerbsinteresse Dritter

73
Q

§ 1369 BGB = Schutzgesetz i. S. v. § 1369 I BGB?

A

(-) für Dritten kein Handlungsgebot, nur Beschränkung Verfügungsbefugnis

74
Q

Zweck § 1365 BGB

A

primär: Schutz des Interesses des nichtverfügenden Ehegatten an der Erhaltung des Familienvermögens
sekundär: Sicherung Zugewinnausgleich

75
Q

§ 1365 BGB: Geschäft über Vermögen als Ganzes

Gesamttheorie (heute kaum noch vertreten)

A

(+), wenn nach dem Inhalt der ausgestauschten Willenserklärungen das “Vermögen” übertragen werden sollte
(+) hohe Rechtssicherheit
(-) lässt kaum Anwendungsbereich → Schutzzweck ginge fehl

76
Q

§ 1365 BGB: Geschäft über Vermögen als Ganzens

ganz h. M.: Einzeltheorie

A

(+), wenn sich zwar der Vertrag nur auf die Übertragung eines einzelnen Vermögensgegenstandes bezieht, es sich dabei aber wirtschaftlich um das ganze oder nahezu das ganze Vermögen handelt
(+) Schutzzweck § 1365 BGB
→ Wertvergleich veräußerter Gegenstand - Restvermögen

77
Q

§ 1365 BGB: Verfügung

A

§ 1365 BGB nur auf RG anwendbar, die auf eine Verfügung über einen Vermögensgegenstand gerichtet sind
→ auch Sicherungsübereignungen zustimmungspflichtig, es sei denn sie dienen gleichzeitig dem Erwerb des Kaufgegenstandes
→ nach noch h. M. nicht anwendbar auf Verpflichtungen, die den Bestand des Vermögens nachhaltig gefährden, indem etwa die ZVS eines Gläubigers ermöglicht wird, es sei denn diese dienen lediglich der Umgehung des § 1365 BGB
→ tel. Red. bei Belastung mit beschränkt dinglichen Rechten → keine Zustimmungspflicht (Erschöpfungstheorie, h. M.)

78
Q

§ 1365 BGB: Geschäft über Vermögen als Ganzes

→ Wertvergleich veräußerten Gegenstand - Restvermögen: Was ist zu berücksichtigen?

A

→ dabei nur auf Aktivvermögen abstellen (Schulden bleiben außen vor) und AnwR (Wert Kaufsache - ausstehender Kaufpreis) berücksichtigen; BGH: Wohnungsrecht i. S. v. § 1093 BGB zu berücksichtigen
→ ganz h. M.: Gegenleistungen nicht zu berücksichtigen, da dann § 1365 BGB praktisch gegenstandslos, Schutz vor Vermögensumschichtungen
→ laufendes Einkommen nicht dem verbleibenden Vermögen hinzuzurechnen

79
Q

§ 1365 BGB: Geschäft über Vermögen als Ganzes

BGH: Differenzierung Wertvergleich nach Größe des Vermögens

A
  • kleineres Vermögen (< 250.000 €): § 1365 BGB anwendbar, wenn dem verfügenden Ehegatten weniger als 15 % seines Vermögens verbleiben
  • größeres Vermögen (> 250.000 €): ausreichend, wenn weniger als 10 % verbleiben
    (-) willkürlich, mit wachsendem Vermögen steigen auch Lebensbedürfnisse der Familie an
80
Q

§ 1365 BGB: Kenntnis des Erwerbers von der Verfügung über Vermögen im Ganzen erforderlich?

A

e. A. (objektive Theorie): keine Kenntnis des Erwerbers erforderlich
(+) absoluter Vorrang der Interesses der Eheleute vor dem Verkehrsschutz
h. M. (subjektive Theorie): positive Kenntnis des Geschäftspartners davon, dass es sich bei dem veräußerten Gegenstand um nahezu das gesamte Vermögen handelt oder jedenfalls positive Kenntnis der dies begründenden Umstände
(+) § 1365 BGB sonst uferlos, aber eigentlich Ausnahmevorschrift
(+) Verkehrsschutz
(+) sonst immer Zustimmungsbedürftigekit des anderen Ehegatten bei Veräußerung von Immobilien

81
Q

§ 1365 BGB: Kenntnis des Erwerbers von der Verfügung über Vermögen im Ganzen
→ subjektive Theorie (h. M.): Zu welchem Zeitpunkt muss Erwerber Kenntnis davon haben, dass es sich im Wesentlichen um das gesamte Vermögen des Ehegatten handelt?

A
  • Zeitpunkt des vollständigen Rechtserwerbs
    (+) Wortlaut § 1365 I 2 BGB: Erfüllung nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten
    (-) geht davon aus, dass bereits Zustimmung des anderen Ehegatten zum Verpflichtungsgeschäft notwendig war
  • Antrag auf Eitnragung
    (+) Parallele zu §§ 878, 892 II BGB: Wertung, dass der Erwerber von diesem Zeitpunkt an disponieren kann, ohne gegen ihn wirkende Verfügungsbeschränkungen fürchten zu müssen
    (-) betreffen Vorverlegung des Gutglaubensschutzes beim dinglichen Rechtserwerb, der hier nicht vordergründig im Raum steht
  • h. M.: Verpflichtungsgeschäft
    (+) Rechtssicherheit und Vertrauensschutz für den Geschäftspartner, der sich auf rechtmäßiges Verpflichtungsgeschäft verlassen hat
    (+) späterer Zeitpunkt würde dazu führen, dass Ehegatte wirksam entstandene Verpflichtung nicht erfüllen könnte → SEA träte an Stelle des Erfüllungsanspruchs → würde Lebensgrundlage genauso beeinträchtigen
    (+) Regel-Ausnahmeverhältnis §§ 1364, 1365 BGB
82
Q

Wirkung § 1365 BGB

A

ebenso wie § 1369 BGB absolutes Verfügungsverbot, auf das der Rechtsscheinschutz des § 135 II BGB keine Anwendung findet
→ guter Glaube daran, dass der veräußernde Ehegatte nicht verheiratet ist, wird nicht geschützt

83
Q

Anwendbarkeit c. i. c. i. R. v. § 1365 BGB

A

e. A.: (-)
(+) Zweck § 1365 BGB: Geltendmachung von SEA kann eheliche Lebensgrundlage gleichermaßen gefährden
h. M.: (+)
(+) Ersatzanspruch beeinträchtigt zwar (zumindest mittelbar) Entscheidungsfreiheit des anderen Ehegatten, aber primär wird vorvertragliche Rücksichtnahmepflicht sanktioniert, die nicht unmittelbar auf Zustimmung des Ehegatten bezogen ist

84
Q

§ 1357 I 2 BGB: “aus den Umständen etwas anderes ergibt”

→ Maß der Mitverpflichtung: unterhaltsrechtliche Verpflichtung

A

Einbindung § 1357 BGB in das Unterhaltsrecht → §§ 1360, 1360a BGB
→ Mitverpflichtung nach § 1357 I 2 BGB nur in dem Maße, in dem der Mitverpflichtete unterhaltsrechtlich leistungsfähig und damit leistungspflichtig ist
→ nach wirtschaftlichen Verhältnissen und finanziellen Möglichkeiten der Familie zu beurteilen
Bsp.: Kosten ärztliche Behandlung (ohne KV)

85
Q

§ 1357 I 2 BGB: “aus den Umständen etwas anderes ergibt”

A

(+), wenn der kontrahierende Ehepartner erklärt, dass nur er verpflichtet werden soll oder das Geschäft bei obj. Betrachtung nicht dem ehelichen Haushalt dient

86
Q

Stillhaltegebot

P: Schranke der Geltendmachung des SEA wegen § 1353 I 2 BGB i. V. m. § 242 BGB?

A

eheliche Lebensgemeinschaft begründet keinen partiell rechtsfreien Raum, aber § 1353 I 2 BGB verpflichtet die Eheleute auch zu besonders starker Solidarität und Rücksichtnahme auf den jeweils anderen
→ Geltendmachung kann im Einzelfall mit ehelichen konfligieren, z. B. wenn die Art und Weise rücksichtslos erfolgt, etwa wenn der Schuldner sich i. R. seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten um einen anderweitigen Ausgleich bemüht

87
Q

Unterlassungsanspruch aus § 1004 I 2 BGB analog i. V. m. § 823 I BGB
→ Bsp.: Unterlassungsanspruch gegen Dritten bzgl. Betreten der ehelichen Wohnung

A

I. Verletzung eines in § 823 I BGB geschützten absoluten Rechts
P: Ehe als absolutes Recht? Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs?
→ Ehe als Teil des APR
(-) Ehe nur Grundlage relativer Rechte und Pflichten zwischen den Ehegatten
(-) Wertung § 120 III FamFG
(-) Zerrüttungsprinzip ↔︎ § 823 I BGB verschuldensabhängig
(+) Ehewohnung räumlich abgrenzbar und bestimmbar
II. Duldungspflicht des Ehegatten
→ soweit bis ehestörend
III. Wiederholungsgefahr
IV. Einfluss § 120 III FamFG
→ kein mittelbarer Druck auf Ehegatten

88
Q

Hat Ehegatten Recht auf ungestörten Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft (Geschlechtsgemeinschaft) gegen Dritten?

A

BGH: (-)
→ erfordert auch Mitwirkung des Ehegatten → § 120 III FamFG steht entgegen: Ehegatte hat keinen Anspruch auf Fortbestand der Ehe
Teil Lit.: (+)
→ Recht auf Ungestörtheit der sexuellen Beziehungen geschützt; § 120 III FamFG schließt nur unmittelbaren Erfüllungszwang aus, steht daher nicht entgegen

89
Q

§ 1369 I BGB: Immobilie = Haushaltsgegenstand?

A

(-) eher bewegliche Gegenstände + im HausHALT, nicht Haus selbst
str., wenn mehrere Immobilien, z. B. Haus und Wohnung und letztere wird veräußert → § 1369 I BGB analog? (wenn nicht § 1365 BGB einschlägig, sonst schon keine RL)
(+) gleiche Wirkung, Schutzzweck passt

90
Q

nichteheliche Lebensgemeinschaft (neLG)

A

Lebensgemeinschaft, die
- auf Dauer angelegt ist
- daneben keine weitere Lebensgemeinschaft ihrer Art zulässt
- sich durch innere Bindungen auszeichnet
- die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet,
- also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht
→ Tisch & Bett (↔︎ WG); Eheähnlichkeit, aber sexueller Bezug nicht zwingend: auch enge LG zwischen Geschwistern, Verwandten oder Freunden vorstellbar

91
Q

Charakter neLG

A
  • vielschichtiges Austauschverhältnis, typischerweise keine Verrechtlichung und keine Abwicklung gewollt
    → Gesamtaustausch von Leistungen, Einzelabrechnung i. d. R. nicht gewollt
    → § 1378 BGB analog (-), § 738 I 2 BGB analog (+/-), § 311 I BGB (-)
  • keine Unterhaltspflichten aus neLG als solcher, grundsätzlich kein Abschluss von konludenten Verpflichtungsverträgen: Rechtsbindung / Abwicklung nicht gewollt
    → Rechtsgrundabrede (Vermeidung der Abwicklung nach § 812 BGB) → Rechtsgrund für dauerhaftes Behaltendürfen
    → nur unter bestimmten Umständen kommen Ausgleichsansprüche in Betracht
92
Q

neLG: § 1378 BGB analog

A

ganz h. M.: analoge Anwendung von Vorschriften des Eherechts auf neLG insoweit ausgeschlossen, als Rechtswirkungen der Ehe zwischen den Partnern betroffen sind
→ Regelungslücke (-): neLG Gesetzgeber seit Neufassung §§ 1371 ff. BGB bekannt
→ Vergleichbarkeit (-): Rechtswirkungen der Ehe ja gerade nicht gewollt; Art. 6 GG steht mglw. entgegen

93
Q

Grundsatz neLG

A

Aufwendungen aus gemeinschaftsbezogenen Tätigkeiten im Interesse des Zusammenlebens sind nicht auszugleichen
→ Unterhaltscharakter