Familienrecht Flashcards
§ 1368 BGB: Revokationsrecht
- Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft und eröffnet Ehegatten Möglichkeit, den Anspruch außergerichtlich geltend zu machen
- nach h. M. aber nur Vorgehen gegen Vertragspartner des verfügenden Ehegatten, nicht gegen Vertragspartner des Dritten (A: unentgeltliche Verfügung)
Wirkung und Zweck § 1369 I BGB
absolutes Verfügungsverbot = absolut wirkende Beschränkung des rechtlichen Könnens
- auch gutgläubiger Erwerb kann darüber nicht hinweghelfen, wirken ggü. jedermann; Grund: Schutz der wirtschaftlichen Lebensgrundlage der Familie
→ Bestandsschutz und Sicherung des Zugewinnausgleichs
- Ausnahme von dem im Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorherrschenden Grundsatz der Selbstverwaltung
§ 1369 I BGB: Gegenstände des ehelichen Haushalts
alle beweglichen Sachen, die dem gemeinschaftlichen Leben der Ehegatten im privaten Bereich zu dienen bestimmt sind
→ können auch Luxusgegenstände sein
↔︎ Gegenstände des persönlichen / beruflichen Gebrauchs, Kapitalanlagen
Unterhaltsverpflichtung §§ 1601, 1610 BGB
Eltern schulden Kindern Unterhalt
→ auch Heilungskosten und Aufwendungen für Besuche als Naturalunterhalt
Voraussetzungen § 1664 BGB
- eigene AGL (h. M.)
Voraussetzungen: - sorgeberechtigter Elternteil / analog nicht sorgeberechtigter Elternteil, wenn dieser in Ausübung des Umgangsrechts faktisch die Sorge über sein Kind ausübt
- PV in Ausübung der elterlichen Sorge
- Schadenseintritt + Kausalität
- Verschulden und Verschuldensprivileg
- nur Eltern ggü. Kind, nicht andersherum
Wirkung Schlüsselgewalt § 1357 I BGB
ermöglicht es einem Ehegatten, unter bestimmten Voraussetzungen rechtsgeschäftliche Wirkungen auch zulasten seines Partners herbeizuführen, es sei denn, der Wille, als Stellvertreter unter Ausschluss der eigenen Mitverpflichtung handeln zu wollen, wird deutlich offen gelegt oder ist aus den Umständen eindeutig erkennbar (bloßes Handeln im fremden Namen nicht ausreichend, um akzessorische Haftung auszuschließen)
→ akzessorische Mitberechtigung und -verpflichtung des nicht selbst handelnden Ehegatten
→ ermöglicht nicht, ausschließlich den anderen Ehegatten zu verpflichten
→ Haftung der Ehegatten als Gesamtschuldner i. S. v. § 421 BGB, Ausgleich im Innenverhältnis nach Unterhaltspflicht, vgl. §§ 1360, 1360a BGB
→ Stellung als Gesamtgläubiger i. S. v. § 428 BGB
Voraussetzungen § 1357 I BGB
- Ehe (kein Getrenntleben, § 1357 III BGB)
→ nur vorübergehende Trennung führt nur zum Ruhen der Schlüsselgewalt - Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs
- Ausschluss oder Beschränkung gem. § 1357 II BGB
§ 1359 BGB: diligentia quam in suis
- anders als § 1664 BGB keine eigene AGL: gibt nur den Maßstab an, nach dem eine PV zu vertreten ist
- Haftungsmilderung gilt für den gesamten ehelichen Pflichtenkreis, nach h. M. auch, wenn durch die PV konkurrierende deliktische Ansprüche ausgelöst werden
Anspruch aus §§ 1353, 280 I BGB
P: Ehe als Schuldverhältnis?
(+) § 1353 I 2 BGB spricht von Pflichten, entspricht quasi § 241 II BGB → Sonderverbindung
(-) fehlende Vollstreckbarkeit, § 120 III FamFG → aber nur bzgl. bestimmter persönlicher Pflichten, primär vermögensrechtliche Pflichten unterfallen nicht Vollstreckungsverbot
→ jedenfalls Schutzverhältnis / schuldverhältnisähnliches Verhältnis → § 280 BGB anwenden
→ in Rspr. uneinheitlich, aber Tendenz geht zu Anwendung § 280 BGB bei Verletzung von Vermögenspflichten
§ 1359 BGB bei deliktischer Haftung nur innerhalb des häuslichen Bereichs?
Rspr.: (+)
(-) Wortlaut sieht keine Einschränkung vor
(-) Gesetzgeber hat sich bewusst gegen Einschränkung entschieden
(-) für Schutz Familienfrieden nicht ausreichend
§ 1359 BGB im Straßenverkehr anwendbar?
Rspr.: (-)
(+) Straßenverkehrsregeln lassen keinen Raum für individuelle Sorglosigkeit, § 1 II StVO, Vertrauensgrundsatz
(+) Fehlverhalten im Straßenverkehr trifft typischerweise auch andere
(+) Haftungsvorteil kommt i. d. R. Versicherer zugute, sodass Ehepaar auf Schaden sitzen bleibt
(+) gewohnheits- / richterrechtlich anerkannt
e. A.: (+)
(+) Wortlaut enthält keine Ausnahme
(+) Sorglosigkeit trifft auch in anderen Konstellationen andere
(+) § 1359 BGB beschränkt nicht die Haftung gegenüber außenstehenden Dritten
§§ 242, 1353 BGB: Ansprüche unter Eheleuten durchsetzbar?
(-) § 207 I 1 BGB als Indiz
(+) § 1359 BGB
→ Geltendmachung während der Ehe nicht grundsätzlich ausgeschlossen
→ aber Verstoß gegen § 242 BGB, wenn mutwillig (Anspruch nur geltend gemacht, um Ehepartner zu schaden) und rücksichtslos (= erheblicher Nachteil für Ehepartner; nicht, wenn dieser Regress nehmen kann)
Reichweite Haftungsprivilegierung § 1664 BGB
Haftungsmilderung (-), wenn zugleich Verletzung der Aufsichtspflicht oder einer allgemeinen, gegenüber jedermann bestehenden Rechtspflicht vorliegt?
zugrundeliegender Gedanke: kein Raum für individuelle Sorglosigkeit, vgl. Straßenverkehr
(+) Aufsichtspflicht objektiv zu bestimmen und schließe Anwendung des subj. Maßstabs der §§ 1664, 277 BGB aus, objektive Verhaltensanforderungen vorgegeben
→ Privilegierung nur i. R. d. allgemeinen Vermögenssorge für das Kind
(-) Beschränkung § 1664 BGB auf vermögensrechtlichen Bereich widerspräche systematischer Stellung
(-) Haftungsprivileg gilt auch für deliktischen Bereich, soweit innerer Zusammenhang mit elterlicher Sorge
BGH: § 1664 BGB dann wohl nicht mehr anwendbar, wenn Schutzpflichten der Eltern ggü. dem Kind von ihren objektiv zu bemessenden Pflichten ggü. dem Verkehr nicht mehr sachgerecht zu trennen sind
Normzweck § 1361a BGB
→ getrennt lebenden Ehegatten soll Weiterführung ihres täglichen Lebens ermöglicht werden
→ soll bei der Trennung von Eheleuten einen billigen Ausgleich erzielen zwischen
- der dinglichen Berechtigung an Hausratsgegenständen
- dem Interesse an ihrer Benutzung
- zwecks Führung eines gesonderten Haushalts während der Trennung
Konkurrenzen § 1361a BGB
- § 1361a I BGB = lex specialis ggü. § 985 BGB
nach Trennung der Eheleute sind Klage auf Herausgabe eigener Sachen im Besitz des anderen Ehegatten aus § 985 BGB gegen den Ehepartner möglich, soweit sie nicht Haushaltsgegenstände sind, wie persönliche Gegenstände
→ soweit sich solche Herausgabeansprüche auf Haushaltsgegenstände richten, sind Klagen unzulässig - §§ 861 und 1007 BGB verdrängt § 1361a I 1 BGB nicht
Voraussetzungen § 1361a I 1 BGB
- Bestehen einer Ehe (nach Scheidung § 1568b I BGB)
- Getrenntleben, § 1567 BGB
- Haushaltsgegenstand
- im Besitz des anderen Ehegatten befindlich
→ Herausgabe von Dritten kann nicht verlangt werden, vgl. Wortlaut - im Alleineigentum des Anspruchsstellers
- keine Abweichung wegen § 1361a I 2 BGB
Haushaltsgegenstand
alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Familie für ihr Zusammenleben sowie für Wohn- und Hauswirtschaft bestimmt sind und auch entsprechende Verwendung für die Lebensführung der Familie finden
→ Gegenstände zur unmittelbaren Führung des Haushalts
→ alle Gegenstände, die der Lebensführung dienen
Getrenntleben, § 1567 I BGB
Nichtbestehen einer häuslichen Gemeinschaft
→ Trennung von “Tisch und Bett”
→ Trennungswillle = willentliche Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft
Erlangung von Miteigentum gem. § 929 S. 1 i. V. m. § 1357 BGB?
→ Lassen sich aus § 1357 BGB auch dingliche Wirkungen ableiten?
Teil Lit.: (+), Ehegatte erwirbt i. R. v. Geschäften, die unter § 1357 BGB fallen, unmittelbar Miteigentum
(-) Systematik: Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass beide Ehegatten separates Eigentum auch während der Ehe behalten (Zugewinngemeinschaft)
h. M.: kein selbständiger Eigentumserwerbstatbestand
→ Miteigentum der Ehepartner an Sachen, die ein Ehepartner für den gemeinsamen Haushalt bzw. für die gemeinsame Nutzung erwirbt, folgt nicht unmittelbar aus § 1357 BGB
(+) Wortlaut “berechtigt und verpflichtet” → nur schuldrechtliche Ebene
(+) § 1357 BGB gilt für alle Güterstände → sowohl ZGG als auch GT wollen aber gerade Vermögensmassen der Ehegatten trennen
(+) Publizitätsprinzip Sachenrecht
(→ BGH: die Norm führt aber dazu, dass i. Z. der Vertragsschluss so auszulegen ist, dass beide Ehegatten Eigentümer werden sollen (Geschäft für den, den es angeht)
(+) allgemeine Verkehrsauffassung, gesetzliche Wertung § 1357 BGB)
Voraussetzungen § 1369 I BGB
- Zugewinngemeinschaft, § 1363 BGB
- Verfügung / Verpflichtungsgeschäft
- über Gegenstand des ehelichen Haushalts
- Ehegatte = Alleineigentümer des Gegenstands oder AnwR (“ihm gehörend”)
str. : analog bei Miteigentum? - Einwilligung / Genehmigung?
§ 1369 I BGB analog bei Miteigentum beider Ehegatten?
- Regelungslücke (+), nur Folgen einer Verfügung eines NB geregelt, §§ 932 ff. BGB bieten nur bedingt Schutz
- Planwidrigkeit?
(-) klarer Wortlaut “ihm gehörende”
(+) h. M.: Erst-Recht-Schluss: Wenn der Gesetzgeber schon Verfügungen über Gegenstände verbieten wollte, die dem handelnden Ehegatten selbst gehören, so hätte er dies im Hinblick aus Gegenstände, die im Miteigentum beider Ehegatten oder gar im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehen, erst recht angeordnet - Interessenlage vergleichbar (+): Erhalt des Haushalts als ehelicher Lebensgrundlage ist unabhängig davon betroffen, wem der Gegenstand, über den verfügt wird, gehört
§ 1369 I BGB: Anwendbarkeit bei Getrenntleben?
(-) kein Schutzbedürfnis mehr, da Ende der häuslichen Gemeinschaft → kein gemeinsamer Hausstand mehr, vgl. § 1361a BGB
(+) Schutzbedürfnis bleibt bis zur endgültigen Auflösung der Ehe durch Scheidung erhalten:
→ § 1361a BGB nur vorläufige Regelung
→ gerade bei Getrenntleben besonderes Bedürfnis nach Verfügungsbeschränkungen bis zur bewussten dinglichen Auseinandersetzung, Sicherung Zugewinn
→ nicht bzgl. Gegenständen, die erst nach Trennung angeschafft wurden
Bsp.: Ehegatten veräußert Gegenstand des ehelichen Haushalts an Dritten → § 1369 I BGB ↯
Kann Dritter Recht aus § 273 BGB (Bsp. Kaufpreis) auch ggü. anderem Ehegatten geltend machen?
(-) mit Wertung § 1369 I BGB (Ehe- und Familienschutz) unvereinbar: Ehegatte soll gerade vor Veräußerungen geschützt werden → würde vereitelt, wenn Ehegatte zunächst Rückzahlung leisten müsste, erhebliche wirtschaftliche Schlechterstellung / wäre über Umweg wieder auf anderen Ehegatten angewiesen
Anwendbarkeit § 1368 BGB auf § 812 I 1 Alt. 1 BGB
h. M.: (+), obwohl Wortlaut entgegen steht
(+) Sinn und Zweck: erfasst auch Recht aus Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts
Rechtsnatur § 1357 BGB
e. A.: der Vertretungsmacht ähnliche gesetzliche Zwangsermächtigung, auf die die §§ 164 ff. BGB entsprechend Anwendung finden
(-) Offenkundigkeitsprinzip gilt nicht + Doppelverpflichtung
a. A.: organschaftliche Handlungsbefugnis für die Familie
(-) Ehe ≠ Rechtssubjekt (Gesellschaft o. Ä.)
h. M.: familienrechtliches Rechtsinstitut sui generis, keine gesetzliche Vertretungsmacht
(+) Besonderheiten ggü. §§ 164 ff. BGB → nicht (direkt) anzuwenden
Normzweck § 1357 I BGB
“Unterhaltsgemeinschaft Ehe” soll mit Außenwirkung verstärkt werden, um die Beschaffung des Unterhalts zu ermöglichen und zwar unabhängig davon, welcher der beiden Ehegatten erwerbstätig / für Haushaltsführung zuständig ist
→ Gläubigerschutz nur Mittel zum Normzweck, nicht Normzweck selbst
str.: Anwendbarkeit des § 1357 BGB neben verbraucherschützender Regelungen
e. A.: Verbraucherschutz hat Vorrang → verdrängt § 1357 BGB
(+) ansonsten würde Verbraucherschutz des mitverpflichteten Ehegatten ausgehöhlt (Belehrungspflicht, Fristen etc.)
h. M.: Anwendung (+)
(+) ansonsten wäre Vielzahl der Geschäfte des täglichen Lebens der Mitverpflichtung entzogen → Sinn und Zweck des § 1357 BGB, die Kreditwürdigkeit des kontrahierenden Ehegatten zu stärken, würde unterlaufen
§ 1357 I BGB: Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs
= solche Rechtsgeschäfte, die objektiv geeignet sind, den Bedarf der Familie zu decken (Haushaltsgeschäfte)
→ Bezug zur familiären Konsumgemeinschaft
→ §§ 1360, 1360a BGB zuberücksichtigen
- familiärer Lebensbedarf nach den konkreten Umständen der familiären (Finanz-)Verhältnisse zu beurteilen
(-) bei solchen Gegenständen, die ausschließlich von einem Ehegatten genutzt werden
§ 1357 I BGB: Haushaltsgeschäft
Anschaffungen zur unmittelbaren Bedarfsdeckung sowie Geschäfte, die nach den konkreten Verhältnissen der Ehegatten zur Führung des Haushalts und zur Befriedigung der Bedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder erforderlich sind
nicht: Grundlagen- / Investitionsgeschäfte, Kapitalanlagegeschäfte, Geschäfte, die zu der rein beruflichen oder vermögensrechtlichen Sphäre eines Ehegatten gehören
§ 1357 I BGB: Angemessenheit
- dient Schutz des mitverpflichteten Ehegatten vor der Inanspruchnahme aus Alleingeschäften größeren Umfangs
- muss den wirtschatflichen Verhältnissen und Lebensgewohnheiten der entsprechenden Familie entsprechen
→ Indiz: Art von Geschäft wird von einem Ehegatten selbständig = ohne Absprache / Mitwirkung mit anderem getätigt
→ Haushalt aus Sicht eines obj. Betrachters - nicht: Geschäfte mit Investitionscharakter, die ohne Schwierigkeiten zurückgestellt werden
Ratenkauf = Haushaltsgeschäft i. S. v. § 1357 I BGB?
→ § 1357 BGB gilt nicht für bestimmte Kreditgeschäfte
h. M.: Gelddarlehen (-); Kreditkaufgeschäfte (= Ratenkauf) (+)
→ Kreditaufnahme muss auf familiären Zweck bezogen sein
§ 1357 BGB: Auftreten des Ehegatten im Namen des anderen
Offenkundigkeitsprinzip gilt nicht für § 1357 BGB → unerheblich, ob der handelnde Ehegatte im eigenen oder im Namen des anderen Ehegatten auftritt
→ in beiden Fällen gesamtschuldnerische Verpflichtung beider Ehegatten, sofern nicht der Wille zur Beschränkung der Rechtswirkungen auf die eigene Person bzw. die des Vertretenen deutlich zutage tritt
Beschränkung der Schlüsselgewalt, § 1357 II 2 BGB
nur wirksam, wenn ins Güterrechtsregister eingetragen oder Dritten bekannt, § 1412 BGB
Umkehrschluss: mangelnde Zustimmung des Ehegatten zur Vornahme eines unter § 1357 BGB fallenden Geschäfts ist nach außen unerheblich und spielt nur für das Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine Rolle
Wahrung von Form- und Informationsvorschriften (→ Verbraucherrechte) auch gegenüber dem nicht handelnden Ehegatten Voraussetzung für Mitverpflichtung nach § 1357 BGB?
e. A.: (+)
(+) auch anderer Ehegatte muss geschützt werden
h. M.: (-)
(+) liefe auf Ausschluss der Schlüsselgewalt im Bereich solcher Geschäfte hinaus, Normzweck gerade, dass Mitwirkung des Partners nicht notwendig ist
§ 1357 BGB: Nicht handelnder Ehegatte zur Ausübung von Gestaltungsrechten befugt?
e. A.: (-), allein der kontrahierende Ehegatte ist zur Ausübung berechtigt
(+) Funktion von Gestaltungsrechten = Schutz der Willensentschließungsfreiheit
h. M.: (+), beide Ehegatten berechtigt
(+) zugrundeliegendes Prinzip der gegenseitigen Akzessorietät
(+) Schutzwirkungen müssen beiden Ehegatten zugute kommen
(+) Gläubigerschutz gerade nicht Zweck § 1357 BGB
§ 1357 BGB: Widerruf eines Ehegatten → Wann beginnt Frist zu laufen?
h. M.: Zurechnung des Wissens des anderen Ehegatten
(+) rechtzeitige Information = Frage des Innenverhältnisses zwischen den Eheleuten
(+) Interessenlage gebietet Gleichbehandlung
§ 1357 BGB: Rechtsfolgen Widerruf
e. A.: Widerruf hebt nur Mitverpflichtung gem. § 1357 BGB auf
a. A.: Widerruf führt zur Aufhebung des gesamten Geschäfts
(+) gemeinsames Widerrufsrecht