StVG Flashcards
Anspruch auf SE aus § 7 I StVG
I. Rechtsgutsverletzung
II. bei Betrieb eines Kfz
III. Haltereigenschaft des Anspruchsgegners
IV. Kausalität zwischen Betrieb und Verletzung
V. Kein Haftungsausschluss: § 7 II, III, 8, 15 StVG
VI. Umfang der Schadensersatzpflicht, §§ 249 ff. BGB
→ Mitverschulden
a) Mitverursachung eines geschädigten Kfz-Halters, § 17 StVG → Abwägung der Betriebsgefahren, Ausschluss bei III
b) Mitverursachung eines außenstehenden Geschädigten → Verweisung § 9 StVG auf § 254 BGB
Anrechnung von Mitverursachungsbeiträgen, § 17 III StVG
Schadensersatzminderung, lex specialis zu § 9 StVG
Ist einem der beteiligten Fahrer ein ersatzfähiger Schaden entstanden, so ist anspruchskürzend zu berücksichtigen, dass auch er durch den Betrieb eines Kfz eine sog. Betriebsgefahr geschaffen hat.
→ sog. einfache Betriebsgefahr durch Teilnahme am Straßenverkehr
§ 7 II StVG: höhere Gewalt
- betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis
- das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbar ist und
- mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigermaßen zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und
- auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist.
neuwertige Sachen
Bei nicht neuen, aber neuwertigen Sachen kann für die Schadensbemessung der Neupreis trotz einer geringen Abnutzung verlangt werden.
→ Neuwagen
bei Betrieb eines Kfz
wenn sich im Schaden die vom Kfz ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d. h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Geschehen durch das Kfz mitgeprägt worden ist
→ naher zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Kfz genügt
Halter i. S. d. § 7 I StVG
derjenige, der das Kfz für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die zum Gebrauch erforderliche Verfügungsgewalt über das Kfz besitzt
- Kosten + Herrschaftsmacht → Nutzen
- Eigentumslage/auf wen Kfz zugelassen ist, ist nicht entscheidend!
- § 242 StGB = dauerhafter Entzug: Haltereigenschaft endet; § 248a StGB = vorübergehende Schwarzfahrt: Haltereigenschaft bleibt erhalten, vgl. § 7 III 1 StVG
haftungsbegründende Kausalität: Schutzzweck der Norm
Realisierung der typischen Betriebsgefahr des Kfz
- Kausalität Betrieb - Verletzung
- nur Äquivalenz-, nicht Adäquanztheorie, da gerade Gefährdungshaftung (Zweck = Schutz vor unvorhersehbaren Gefahren)
- RGV = spezifische Folge typischer Gefahren des Straßenverkehrs und nicht Realisierung einer gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahr
= Verletzung steht in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit dem Betriebsvorgang
Schema § 18 I StVG
I. Fall des § 7 I StVG = Anspruch aus § 7 I StVG gegen den Halter des geführten Kfz
1. Rechtsgutsverletzung
2. Bei Betrieb eines Kfz
a) Kfz, § 1 II StVG
b) In Betrieb
c) Bei Betrieb
3. haftungsbegründende Kausalität
II. Anspruchsgegner = Fahrzeugführer
III. Keine Exkulpation gem. § 18 I 2 StVG (Verschuldensvermutung)
IV. Kein Ausschluss
1. § 8 StVG
2. § 7 II, III StVG gelten bei § 18 I StVG nicht
3. Rechtsgeschäftlicher Haftungsausschluss (§ 8a StVG!)
V. Umfang des SE
→ Abwägung der Verursachungsbeiträge, § 9 StVG i. V. m. § 254 BGB / §§ 18 III, 17 I, II, III (unabwendbares Ereignis!) StVG
§ 7 I StVG: RGV
Sachbeschädigung i. S. d. § 7 I StVG = Eigentumsverletzung, aber auch Verletzung des berechtigten Besitzers?
→ anders als bei § 823 I BGB “sonstige Rechte” nicht erfasst
h. M.: (+), weites Verständnis, Schutz LN (geleastes Fahrzeug) und EVB-Käufer
→ Kfz des Halters selbst als geschädigtes Objekt aber nicht tauglich, da Ursache der Betriebsgefahr! → Schutzzweck Norm = Schutz Dritter vor Gefahren des Kfz-Betriebes
in Betrieb
- verkehrstechnische Auffassung (ganz h. M.): Kfz wird im öff. Verkehrsbereich bewegt oder ruht in verkehrsbeeinflussender Weise (jede Teilnahme am Straßenverkehr in verkehrsbeeinflussender Weise)
(+) weiter Schutzzweck § 7 I StVG, auch ruhendes Kfz kann gefährdend sein - maschinentechnische Auffassung (frühere Ansicht): Motor bewegt das Kfz oder seine Betriebseinrichtungen
(-) zu eng, unzureichender Schutz
Verschulden i. S. d. § 18 I 2 StVG
- grundsätzlich Verschuldensvermutung
- umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit, wobei der obj. Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Kfz-Führers gilt
- bezieht sich nicht nur auf Fahren, sondern auf gesamtes Verhalten des Anspruchsgegners (→ alle Verursachungsbeiträge)
unabwendbares Ereignis i. S. d. § 17 III 1 StVG
unabwendbar, wenn Ereignis durch äußerste Sorgfalt gemessen an einem Idealfahrer mit Idealfahrzeug nicht abgewendet werden kann
→ auf absolute Unvermeidbarkeit kommt es nicht an
→ aber auch zu berücksichtigen, ob Idealfahrer überhaupt in Gefahrenlage geraten wäre
→ nicht, wenn Fehler Beschaffenheit des Fahrzeugs / Versagen Vorrichtungen
→ nur im Verhältnis zwischen zwei Kfz-Haltern, die für die Betriebsgefahr ihres Kfz einzustehen haben, anwendbar
→ rechtliche Unabwendbarkeit: wenn sich der Geschädigte herausgefordert fühlen durfte
optimale Fahrweise
Unfall unter Anwendung äußerster Sorgfalt für Idealfahrer nicht abzuwenden
Verhältnis StVG - sonstiges Delitksrecht
StVG = besonderes Deliktsrecht → vor §§ 823 ff. BGB prüfen
Mitverursachung, §§ 17, 18 III StBG - Mitverschulden, § 9 StVG i. V. m. § 254 BGB
Mitverursachung: Verletzter ist Halter oder Fahrzeugführer
Mitverschulden: Verletzter ist weder Halter noch Fahrzeugführer (→ Fußgänger, Radfahrer etc.)