StVG Flashcards

1
Q

Anspruch auf SE aus § 7 I StVG

A

I. Rechtsgutsverletzung
II. bei Betrieb eines Kfz
III. Haltereigenschaft des Anspruchsgegners
IV. Kausalität zwischen Betrieb und Verletzung
V. Kein Haftungsausschluss: § 7 II, III, 8, 15 StVG
VI. Umfang der Schadensersatzpflicht, §§ 249 ff. BGB
→ Mitverschulden
a) Mitverursachung eines geschädigten Kfz-Halters, § 17 StVG → Abwägung der Betriebsgefahren, Ausschluss bei III
b) Mitverursachung eines außenstehenden Geschädigten → Verweisung § 9 StVG auf § 254 BGB

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2
Q

Anrechnung von Mitverursachungsbeiträgen, § 17 III StVG

A

Schadensersatzminderung, lex specialis zu § 9 StVG
Ist einem der beteiligten Fahrer ein ersatzfähiger Schaden entstanden, so ist anspruchskürzend zu berücksichtigen, dass auch er durch den Betrieb eines Kfz eine sog. Betriebsgefahr geschaffen hat.
→ sog. einfache Betriebsgefahr durch Teilnahme am Straßenverkehr

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3
Q

§ 7 II StVG: höhere Gewalt

A
  • betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis
  • das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbar ist und
  • mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigermaßen zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und
  • auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist.
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4
Q

neuwertige Sachen

A

Bei nicht neuen, aber neuwertigen Sachen kann für die Schadensbemessung der Neupreis trotz einer geringen Abnutzung verlangt werden.
→ Neuwagen

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5
Q

bei Betrieb eines Kfz

A

wenn sich im Schaden die vom Kfz ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d. h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Geschehen durch das Kfz mitgeprägt worden ist
→ naher zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Kfz genügt

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6
Q

Halter i. S. d. § 7 I StVG

A

derjenige, der das Kfz für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die zum Gebrauch erforderliche Verfügungsgewalt über das Kfz besitzt

  • Kosten + Herrschaftsmacht → Nutzen
  • Eigentumslage/auf wen Kfz zugelassen ist, ist nicht entscheidend!
  • § 242 StGB = dauerhafter Entzug: Haltereigenschaft endet; § 248a StGB = vorübergehende Schwarzfahrt: Haltereigenschaft bleibt erhalten, vgl. § 7 III 1 StVG
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7
Q

haftungsbegründende Kausalität: Schutzzweck der Norm

Realisierung der typischen Betriebsgefahr des Kfz

A
  • Kausalität Betrieb - Verletzung
  • nur Äquivalenz-, nicht Adäquanztheorie, da gerade Gefährdungshaftung (Zweck = Schutz vor unvorhersehbaren Gefahren)
  • RGV = spezifische Folge typischer Gefahren des Straßenverkehrs und nicht Realisierung einer gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahr
    = Verletzung steht in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit dem Betriebsvorgang
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8
Q

Schema § 18 I StVG

A

I. Fall des § 7 I StVG = Anspruch aus § 7 I StVG gegen den Halter des geführten Kfz
1. Rechtsgutsverletzung
2. Bei Betrieb eines Kfz
a) Kfz, § 1 II StVG
b) In Betrieb
c) Bei Betrieb
3. haftungsbegründende Kausalität
II. Anspruchsgegner = Fahrzeugführer
III. Keine Exkulpation gem. § 18 I 2 StVG (Verschuldensvermutung)
IV. Kein Ausschluss
1. § 8 StVG
2. § 7 II, III StVG gelten bei § 18 I StVG nicht
3. Rechtsgeschäftlicher Haftungsausschluss (§ 8a StVG!)
V. Umfang des SE
→ Abwägung der Verursachungsbeiträge, § 9 StVG i. V. m. § 254 BGB / §§ 18 III, 17 I, II, III (unabwendbares Ereignis!) StVG

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9
Q

§ 7 I StVG: RGV

A

Sachbeschädigung i. S. d. § 7 I StVG = Eigentumsverletzung, aber auch Verletzung des berechtigten Besitzers?
→ anders als bei § 823 I BGB “sonstige Rechte” nicht erfasst
h. M.: (+), weites Verständnis, Schutz LN (geleastes Fahrzeug) und EVB-Käufer
→ Kfz des Halters selbst als geschädigtes Objekt aber nicht tauglich, da Ursache der Betriebsgefahr! → Schutzzweck Norm = Schutz Dritter vor Gefahren des Kfz-Betriebes

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10
Q

in Betrieb

A
  • verkehrstechnische Auffassung (ganz h. M.): Kfz wird im öff. Verkehrsbereich bewegt oder ruht in verkehrsbeeinflussender Weise (jede Teilnahme am Straßenverkehr in verkehrsbeeinflussender Weise)
    (+) weiter Schutzzweck § 7 I StVG, auch ruhendes Kfz kann gefährdend sein
  • maschinentechnische Auffassung (frühere Ansicht): Motor bewegt das Kfz oder seine Betriebseinrichtungen
    (-) zu eng, unzureichender Schutz
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11
Q

Verschulden i. S. d. § 18 I 2 StVG

A
  • grundsätzlich Verschuldensvermutung
  • umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit, wobei der obj. Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Kfz-Führers gilt
  • bezieht sich nicht nur auf Fahren, sondern auf gesamtes Verhalten des Anspruchsgegners (→ alle Verursachungsbeiträge)
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12
Q

unabwendbares Ereignis i. S. d. § 17 III 1 StVG

A

unabwendbar, wenn Ereignis durch äußerste Sorgfalt gemessen an einem Idealfahrer mit Idealfahrzeug nicht abgewendet werden kann
→ auf absolute Unvermeidbarkeit kommt es nicht an
→ aber auch zu berücksichtigen, ob Idealfahrer überhaupt in Gefahrenlage geraten wäre
→ nicht, wenn Fehler Beschaffenheit des Fahrzeugs / Versagen Vorrichtungen
→ nur im Verhältnis zwischen zwei Kfz-Haltern, die für die Betriebsgefahr ihres Kfz einzustehen haben, anwendbar
→ rechtliche Unabwendbarkeit: wenn sich der Geschädigte herausgefordert fühlen durfte

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13
Q

optimale Fahrweise

A

Unfall unter Anwendung äußerster Sorgfalt für Idealfahrer nicht abzuwenden

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14
Q

Verhältnis StVG - sonstiges Delitksrecht

A

StVG = besonderes Deliktsrecht → vor §§ 823 ff. BGB prüfen

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15
Q

Mitverursachung, §§ 17, 18 III StBG - Mitverschulden, § 9 StVG i. V. m. § 254 BGB

A

Mitverursachung: Verletzter ist Halter oder Fahrzeugführer
Mitverschulden: Verletzter ist weder Halter noch Fahrzeugführer (→ Fußgänger, Radfahrer etc.)

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16
Q

Anwendung § 254 BGB

A
  • § 254 BGB findet auf Haftungstatbestände des StVG keine unmittelbare Anwendung → § 9 StVG e contrario
  • wird Schaden durch mehrere Kfz verursacht: § 17 II, I StVG bestimmt Berücksichtigung untereinander, nach § 18 III StVG auch entspr. für Ansprüche gg. Fahrzeugführer
17
Q

Mitverursachung §§ 18 III, 17 II, I StVG

A
  • wechselseitige Verursachung / Haftung: auch Geschädigter muss dem Anspruchsgegner haften
  • Abwägung der Verursachungsbeiträge (→ Betriebsgefahr)
18
Q

haftungsbegründende Kausalität

Schutzzweck der Norm

A
  • weites Verständnis
  • zugrundeliegendes Prinzip der Risikonutznießung und -beherrschung
  • Realisierung der spezifischen Betriebsgefahr → Betrieb des Kfz darf nicht nur als äußerer Anlass hinter einer anderen eigenständigen Gefahrenquelle zurücktreten
  • kann auch bei Unfällen “ohne Berührung” gegeben sein
  • str.: Herausforderungsfälle (→ Verfolgerfahrten)
19
Q

haftungsbegründende Kausalität
Schutzzweck der Norm
Anwendbarkeit Herausforderungsgrundsätze auf Gefährdungstatbestände
→ Verfolgerfahrten

A

P: durch Verfolgungsfahrt hat Geschädigter unmittelbare Schadensursache selbst gesetzt
h. M.: Übertragung der Herausforderungsgrundsätze (-)
→ es realisiert sich nicht die Betriebsgefahr des verfolgten Fahrzeugs, sondern allein diejenige des Verfolgerfahrzeugs i. V. m. den fahrtechnischen Entscheidungen der Verfolger
→ Realisierung einer eigenständigen besonderen Gefahrenquelle außerhalb der typischen vom StVG erfassten Gefahren des verfolgten Fahrzeugs
(+) sonst ausufernde (verschuldensunabhängige) Straßenverkehrshaftung, etwa auch für von zu einem Unfallort gerufenen Einsatzfahrzeugen
→ kein Anspruch aus § 7 I StVG / § 18 I StVG

20
Q

Voraussetzungen Anwendbarkeit § 17 II StVG

A

setzt voraus, dass beide Seiten (Schädiger und Geschädigter) als Halter für die Betriebsgefahr eines unfallbeteiligten Kfz einzustehen haben
= beiderseitige Haftung nach § 7 I StVG

21
Q

Beweislast pflichtwidrige Fahrzeugsicherung
→ Halter hat es Schwarzfahrer ermöglicht, Fahrzeug zu benutzen, indem er es nicht ordnungsgemäß gesichert hat
→ es kann nicht mehr geklärt werden, ob Schwarzfahrer auch sonst Kfz geknackt hätte → Frage der Kausalität

A
  • eigentlich würde Geschädigter Beweislast für Kausalität tragen
  • BGH: ausreichend, dass die pflichtwidrige Fahrzeugsicherung die Schwarzfahrt nicht unerheblich erleichtert hat
    (+) bei Erfordernis des vollen Kausalitätsnachweises wäre Haftung nahezu ausgeschlossen, da Sicherungsmaßnahmen Schwarzfahrten zwar erschweren, aber nie ganz ausschließen können
    (+) Schädiger jedenfalls beweispflichtig dafür, dass Schaden bei rechtmäßigem Alternativverhalten in gleicher Weise eingetreten wäre
    (+) sonst würde Geschädigtem Beweis des Nichteintretens der RGV auferlegt → fast unmöglich zu führen
22
Q

§§ 1 ff. StVO = Schutzgesetz i. S. v. § 823 II BGB?

A

(+), aber nur bzgl. der unmittelbar durch die fehlerhafte Fahrweise geschädigten Verkehrsteilnehmer

23
Q

entsprechende Anwendung § 9 StVG auf § 823 I BGB i. R. d. Mitverschuldens

A

(-) für Analogie kein Raum: § 9 StVG dient dem Ausgleich für die verschärfte Gefährdungshaftung → keine Übertragung auf verschuldensabhängige Deliktsansprüche möglich

24
Q

bei Betrieb des Kfz

A

Auswirkung der Betriebsgefahr

25
Q

§ 7 I StVG: haftungsbegründende Kausalität (-) bei:

A

→ SZZH fehlt, wenn Verletzung allein von einer anderen Gefahrenquelle, einem Dritten oder dem Geschädigten selbst herrührt

  • Verfolgungsfälle, da sich hier die Betriebsgefahr des verfolgenden und nicht des verfolgten Kfz realisiert (Gefahr der Herausforderung)
  • bei anderen Fällen mittelbarer Verletzung wie z. B. beim “Grünstreifenfall” oder bei der “Panik im Schweinestall”
  • bei Fällen freiwilliger Selbstgefährdung bejaht die Rspr. dagegen den SZZH und berücksichtigt das Verhalten des Geschädigten erst i. R. v. § 254 BGB
26
Q

obj. + subj. Betriebsgefahr und Abwägung, § 17 II, I StVG

A
  • objektiv: fahrzeugbezogene Umstände
  • subjektiv: fahrerbezogene Umstände
  • Faustregel: einfache Betriebsgefahr (= nicht durch Verschulden erhöhte Betriebsgefahr): 20 %
    → Reduzierung auf 0 gerechtfertigt, wenn schwerwiegender Verkehrsverstoß des Verursachers vorliegt oder zwingend, wenn unabwendbares Ereignis vorliegt
27
Q

§ 18 StVG: Kfz-Führer

A

wer das Kfz in eigener Verantwortung in Betrieb setzt, also selbst die Bewegung und Richtung des Kfz kontrolliert (i. d. R. der Fahrer)

28
Q

Exkulpation, § 18 I 2 StVG

A
  • Widerlegung der Verschuldensvermutung = Nachweis, dass Fahrer die erforderliche Sorgfalt beachtet (insb. StVO eingehalten) hat
  • Widerlegung der Kausalitätsvermutung = Nachweis, dass RGV auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre
29
Q

Besonderheiten des Schadensersatzes bei Verkehrsunfällen

A
  • Abrechnung auf Gutachtenbasis: Geschädigter hat die Wahl zwischen konkreter und fiktiver Schadensabrechnung
  • Sachverständigenkosten ersatzfähig, soweit erforderlich und zweckmäßig
  • Wirtschaftlichkeitspostulat: nach Rspr. hat Geschädigter grds. die Möglichkeit der Schadensbeseitigung (Reparatur - Wiederbeschaffung) zu wählen, die mit geringeren Kosten verbunden ist, ABER: besonderes Integritätsinteresse an der Erhaltung des Kfz anerkannt (Aufschlag von 30% auf Wiederbeschaffungswert), ggf. zusätzl. Vrss.