Kaufrecht Flashcards
Schuldrecht BT
Voraussetzungen des § 437 BGB
- Kaufvertrag
- Sachmangel
a) Gefahrübergang
b) Sachmangel
Sachmangel, § 434 BGB
tatsächliche Beschaffenheit (Ist-Beschaffenheit) weicht nachteilig von der geschuldeten Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit) ab
zeitlich-dynamische Abgrenzung
Zweck der jeweiligen zusätzlichen Erfordernisse (Fristsetzung und Mahnung), die den Übergang von Primär- zu Sekundärebene regeln
schadenstypologische Abgrenzung nach dem Kriterium der Leistungsäquivalenz
- Abgrenzung anhand der Art des geltend gemachten Schadens
- SE statt der Leistung umfasst alle Schadenspositionen, die die Leistung funktional ersetzen
letztmöglicher Zeitpunkt
entweder: Schuldner kann die Leistung nach § 275 I - III nicht mehr erbringen
oder: er darf sie trotz Möglichkeit nicht mehr erbringen, da Gläubiger bereits SE verlangt hat (§ 281 IV) oder vom Vertrag zurückgetreten ist
Erfüllungsgehilfe
wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird
eigenes Vertretenmüssen
- § 276 I 1 BGB: Vorsatz + Fahrlässigkeit
- grds. keine Untersuchungspflicht, daher kein fahrlässiges pflichtwidriges Unterlassen gem. § 276 II
- Garantieübernahme? (strenge Anforderungen)
Vorsatztheorie
- wissentlich und willentlich
- Bewusstsein der Pflicht- bzw. Rechtswidrigkeit
haftungsbegründende Kausalität
Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden
Garantieübernahme
durch Auslegung zu ermitteln, strenge Anforderungen:
nur bei ausdrücklicher Äußerung des Verkäufers über die Beschaffenheit der Kaufsache und nur im Hinblick auf Eigenschaften der Sache, die für die Kaufentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind
Betriebsausfallschaden
Entsteht dadurch, dass die geschuldete Sache infolge eines Mangels vom Käufer nicht genutzt werden kann.
Hierbei ist nicht offensichtlich, ob die Nutzung aufgrund der Verzögerung der NE oder aufgrund der ursprünglichen Schlechtleistung ausfällt.
Testfrage
Wäre der Schaden entfallen, wenn die Leistung im letztmöglichen Zeitpunkt noch erbracht worden wäre?
Wann ist die Pflichtverletzung unerheblich?
→ Abwägung
→ Grundsatz: Was vereinbart ist, ist auch erheblich.
BGH: Wesentlichkeit (+), wenn Mangelbeseitigungsaufwand > 5% des Kaufpreises
→ bei arglistiger Täuschung durch Verkäufer i. d. R. keine Unerheblichkeit (nicht schutzwürdig)
richtlinienkonforme Auslegung hinsichtlich Art. 3 VGK-RL
Unentgeltlichkeit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands ohne erhebliche Unannehmlichkeiten ist (wesentlicher) Bestandteil des zu gewährleistenden Verbraucherschutzes der Richtlinie
früher: Ein- und Ausbau im Verbrauchsgüterkauf von § 439 I Var. 2 BGB erfasst (richtlinienkonforme Auslegung)
jetzt: Aufwendungsersatzanspruch in § 439 III BGB
Lösungsansätze Betriebsausfallschaden
- „einfacher SE“: SE neben der Leistung, Ersatz nach § 280 I BGB [(+) keine Mahnung oder Fristsetzung]
- „Verzögerungsschaden“: SE neben der Leistung, Ersatz nach §§ 280 I, II, 286 BGB
- SE statt der Leistung, Ersatz nach §§ 280 I, III, 281 BGB
Nutzungsersatz, § 439 IV BGB
Die in § 439 IV BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) gelten in diesen Fällen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst, führen hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.
Mangel der Kaufsache: Vereinbarung?
1) echte Beschaffenheitsvereinbarung? Ist-BH - Soll-BH
2) konkrete Verwendungszweckvereinbarung
3) gewöhnliche Verwendungszweckvereinbarung, übliche Beschaffenheit?
Anwendbarkeit c. i. c.
i. d. R. keine Anwendbarkeit neben besonderem kaufrechtlichen Leistungsstörungsrecht → Sperrwirkung
→ Gefahr der Umgehung spezifischer kaufrechtlicher Regelungen, insbesondere des Vorrangs der NE, § 438 BGB, § 442 I 2 BGB
→ Ausnahme: arglistiges Verhalten des Verkäufers, da dann nicht schutzwürdig (→ rechtsethischer Durchbruch)
und keine Gefahr der Umgehung
Beschaffenheit, § 434 I BGB
→ weiter Beschaffenheitsbegriff (wohl auch BGH)
- alle physischen Eigenschaften der Sache
- alle Umweltbeziehungen der Sache einschließlich künftiger und vergangener Umstände, die Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben; müssen nicht zwingend auf Dauer angelegt sein
Bezugspunkte Vertretenmüssen
- ursprüngliche Schlechtleistung, § 280 I 2 BGB
- (Nichtvornahme) Nacherfüllung
offene Mankolieferung
= Verkäufer bietet bewusst und erkennbar nur einen Teil der Leistung an und der Käufer nimmt diesen als bloße Teilleistung an
→ Tilgungsbestimmung des Verkäufers fehlt, dass er seine gesamte Leistungspflicht mit der angebotenen Leistung erfüllen möchte
→ Käufer hat Wahlrecht: kann Leistung gem. § 266 BGB zurückweisen (→ Allg. LSR hinsichtlich gesamter Leistung) oder er nimmt die offene Teilleistung an (→ dann § 434 II I Alt. 2 BGB teleologisch zu reduzieren, kein Sachmangel, Allg. LSR, da Kaufrecht nachteiliger und daher unbillig)
hypothetischer Gefahrübergang
im Fall des Gattungskaufs ist auf den hypothetischen Gefahrübergang abzustellen, da eine mangelhafte Sache nicht von “mittlerer Art und Güte” i. S. v. § 243 I BGB ist, daher nicht der geschuldeten Leistung entspricht und ein tatsächlicher Gefahrübergang somit nicht stattfindet
→ Preisgefahr springt bei Rückgabe der Sache auf den Verkäufer nach § 346 III 1 Nr. 3 BGB zurück
Verhältnis Mängelrechte untereinander
NE-Anspruch regelmäßig gegenüber anderen Mängelrechten vorrangig, da die anderen Mängelrechte grundsätzlich Fristsetzung und erfolglosen Ablauf voraussetzen
→ zuerst prüfen
→ elektive Konkurrenz
negative Beschaffenheitsvereinbarung
vertragliche Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit kann auch zur Folge haben, dass die sonst zu erwartende, gewöhnliche Qualität oder Beschaffenheit der Kaufsache nicht vorausgesetzt werden kann
Bsp.: Kauf eines “Bastlerfahrzeuges”
Verbrauchereigenschaft, § 13 BGB
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können
Verbrauchereigenschaft, § 13 BGB
maßgeblicher Zeitpunkt
Abschluss des Kaufvertrages
→ unerheblich, wenn sich Käufer später für andere Verwendung entscheidet
relative Unverhältnismäßigkeit, § 439 IV BGB
unverhältnismäßige Kosten:
→ Vergleich Nachlieferungskosten mit den Nachbesserungskosten
→ je höher Wert des Vertragsgegenstandes und je geringfügiger der Mangel, desto eher wird eine Neulieferung unverhältnismäßig sein
(je teurer Sache, desto eher Reparatur günstiger)
absolute Unverhältnismäßigkeit, § 439 IV BGB
Aufwand des V außer Verhältnis zum Nutzen des K
→ aber: Ausschluss bei VGK gem. § 475 IV BGB
relative Unverhältnismäßigkeit, § 439 IV BGB
Faustformel
Kosten der gewählten Art der NE relativ unverhältnismäßig, wenn sie die Kosten der anderen Art der NE um 5 - 25 % überschreiten
absolute Unverhältnismäßigkeit, § 439 IV BGB
Faustformel
BGH: Kosten der NE mehr als 150 % des Wertes der Kaufsache in mangelfreiem Zustand oder mehr als 200% des mangelbedingten Minderwertes
Grundstückskaufverträge: Kosten der Mängelbeseitigung > 100 % des Vekehrswertes des Grundstücks in mangelfreiem Zustand / > 200 % des Minderwerts
Klausel: Bearbeitungspauschale für NE vom Käufer zu zahlen
verstößt gegen § 439 II BGB (V hat NE auf seine Kosten vorzunehmen)
→ Unwirksamkeit gem. § 476 I BGB (+ § 309 Nr. 8b BGB)
Erfüllungsort der NE
früher h. M.: Belegenheitsort? (-) Rücktritt ≠ NE
a. A.: Erfüllungsort der urspr. Pflicht aus § 433 I 2 BGB? (-) NE-Anspruch modifiziert § 433 I 2 BGB
BGH: wenn keine vorrangige Parteivereinbarung → § 269 I, II BGB mangels eigenständigger Regelung im KaufR anzuwenden → i. d. R. Sitz des Verkäufers
Ausnahme: Ort der NE ergibt sich aus konkreten Umständen, z. B. wenn Käufer Transport erkennbar nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich → Wohnort des Käufers (→ VGK-RL: ohne erhebliche Unannehmlichkeiten)
(+) NEA = Modifikation Erfüllungsanspruch
(+) § 439 II BGB regelt Ort der NE nicht
§ 439 II BGB
nicht nur Kostentragungsregelung, sondern auch AGL (i. V. m. § 437 Nr. 1 BGB)
→ Ersatz der zum Zwecke der NE erforderlichen Aufwendungen
→ soll Unentgeltlichkeit der NE (vgl. VGK-RL) gewährleisten
Rechtsfolge Minderung
teilweises Erlöschen des Kaufpreises sowie des NEA
Beschaffenheitsvereinbarung, § 434 I 1 BGB: Werbeaussagen Dritter
sind nur dann Gegenstand einer Beschaffenheitsabrede zwischen Käufer und Verkäufer, wenn im Verkaufsgespräch auf sie Bezug genommen wird
Minderung Formel
geminderter Kaufpreis = vereinbarter Kaufpreis x (Wert mit Mangel / Wert ohne Mangel) Kaufpreis x (Ist-Wert/Soll-Wert) = geminderter Kaufpreis
§ 434 I 2 Nr. 2 BGB: übliche Beschaffenheit, die zu erwarten ist
maßgeblich sind die durchschnittlichen Anforderungen, die an Sachen desselben Qualitätsstandards gestellt werden (z. B. Autoklasse, Preiskategorie)
zusätzlich Umstände des Einzelfalles
§ 434 I 2 Nr.2 BGB: gewöhnliche Verwendung
= Gebrauch, der unter durchschnittlichen Lebensverhältnissen von Sachen gleicher Art üblicherweise gemacht wird
→ bestimmt sich objektiv nach Art der Sache unter Berücksichtigung des Verkehrskreises, dem der Käufer erkennbar angehört
→ gewöhnliche Verwendung darf infolge ihrer Beschaffenheit nicht unmöglich oder beeinträchtigt sein
§ 434 I 3 BGB: vom Verkäufer, Hersteller oder Gehilfen
→ § 4 I, II ProdHaftG; auch Teilhersteller
Gehilfe nicht mit Erfüllungsgehilfen identisch, da er nicht bei Erfüllung einer Pflicht des Werbenden tätig wird
→ auf Nähe zum Verkäufer bzw. Hersteller abstellen: Werbeaussage muss auf seinen Willen zurückgeführt werden können (erfasst auch selbständige Werbeagenturen)
§ 434 I 3 BGB: öffentliche Äußerung
- umfassender Schutz vor unzutreffenden Werbeaussagen gewollt → weite Auslegung
- maßgeblich ist mögliche Wahrnehmung durch einen nicht individuell unbegrenzten Adressatenkreis
- unbewusst in Richtung auf diese Öffentlichkeit abgegebene Äußerungen nicht umfasst
- Kenntnis des Käufers von Äußerungen nicht erforderlich
§ 434 I 3 BGB: konkrete Eigenschaft
Abgrenzung zu bloßen Werbeslogans, die offensichtlich nicht wörtlich gemeint sind
→ bloße reißerische Anpreisungen allgemeiner Art ohne Bezugnahme auf nachprüfbare Aussagen sind ohne Bedeutung
→ aber nur dann, wenn sie sich nicht auf ein Beschaffenheitsmerkmal beziehen oder sich die mangelnde Ernsthaftigkeit aus objektiver Empfängersicht geradezu aufdrängt (v. a. bei allgemeinen und undifferenzierten Angaben)
§ 434 I 3 BGB: Ausschlussgründe
Beweislast trägt Verkäufer
§ 434 I 3 BGB: gleichwertige Berichtigung
- auf Kenntnis Käufer kommt es nicht an (dann fehlt schon Beeinflussung der Kaufentscheidung)
- Gleichwertigkeit: muss ähnlich effizient, d. h. öffentlichkeitswirksam sein → gleich öffentlichkeitswirksames Medium + Bezugnahme auf Falschangabe erforderlich
fehlerhafte Montage = Sachmangel i. S. v. § 434 BGB?
(+), vgl. § 434 II 1 BGB
→ fehlerhafte Montage soll unabhängig davon erfasst sein, ob sie zur Mangelhaftigkeit auch der Kaufsache i. Ü. führt
→ vereinbarte Montage = Teil der Hauptleistungspflicht des V
Montagepflicht
umfasst alle zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch der Kaufsache notwendigen Handlungen
unsachgemäße Montage
wenn durch Montage Kaufsache beeinträchtigt oder auch wenn keine unmittelbare Beeinträchtigung der Kaufsache selbst
Montageleistung → Gefahrübergang?
nicht auf Zeitpunkt der Übergabe der Sache abzustellen (Montageleistung kann nicht “übergeben” werden)
→ Gefahrübergang mit Abnahme der Montageleistung, § 644 I 1 BGB
verdeckte Mankolieferung
= Zuweniglieferung, Verkäufer wollte aus Sicht des Käufers mit bloßer Teilleistung den Vertrag insgesamt erfüllen
von § 434 III Alt. 2 BGB erfasst → Kaufrecht anwendbar
unberechtigte Selbstvornahme im Kaufrecht
i. d. R. Nachfrist nicht entbehrlich
→ nach h. M. aufgrund des abschließenden Charakters des § 281 BGB keine Ansprüche auf Ersatz der Reparaturkosten
→ nach a. A. Anspruch auf Ersatz der von V intern ersparten Aufwendungen nach §§ 326 II 2, IV, 346 I BGB
§ 434 II 2 BGB: fehlerhafte Montageanleitung
→ fehlerfreie Montage
nach Wortlaut kein Sachmangel
→ Haftung soll ausgeschlossen werden, wenn sich Mangel im Ergebnis nicht ausgewirkt hat
→ aber teleologische Reduktion, wenn Sache zum Auf- und Abbau bestimmt: Fehler wirkt sich bei jedem weiteren Aufbau aus
§ 453 I Fall 2 BGB: Kauf sonstiger Gegenstände
übertragbare Sachen und Rechte, die einzeln oder zusammengefasst im Rechts- oder Wirtschaftsverkehr gegen Entgelt dem Erwerber zur Verwendung oder Verfügung verschafft werden
Bsp.: Elektrizität, Fernwärme, Know-How, (Standard-)Software
asset-deal
= Kauf des Unternehmens als solches: Vermögenswerte werden in ihrer Gesamtheit übertragen
→ § 453 I Fall 2 BGB
Erfüllung: jeder Einzelgegenstand muss gesondert übertragen werden
→ Mängel an einzelnen Gegenständen nur beachtlich, wenn dadurch das Unternehmen insgesamt als mangelhaft anzusehen ist
share deal
Verkauf der Gesellschaftsanteile
→ § 453 I Fall 1 BGB
→ Mängel des Unternehmens begründen nicht ohne Weiteres einen Mangel der Gesellschaftsanteile
Pflichten der Verkäufers beim Kaufvertrag
Eigentumsverschaffung + Übergabe = Verschaffung des unmittelbaren Besitzes i. S. v. § 854 BGB