Handelsrecht Flashcards
Hintergrund § 354a HGB
wegen der weiten Verbreitung von Abtretungsverboten im Handelsverkehr werden viele Unternehmer der Möglichkeit beraubt, ihre Forderungen als Kreditsicherheit oder zum Zwecke der Einziehung abzutreten
→ durch § 354a HGB kann auch eine mit einem Abtretungsverbot belegte Forderung zur Erlangung von Warenkredit oder Liquidität eingesetzt werden
Kontokorrent, §§ 355 - 357 HGB
dient der Vereinfachung des Zahlungsverkehrs, da es eine Vielzahl an Zahlungsvorgängen auf eine einzige Saldoforderung reduziert
Sicherungsfunktion
§ 366 HGB
- schützt guten Glauben an die Verfügungsmacht des Veräußerers, da Kaufleute häufig zu Verfügungen über fremde Gegenstände berechtigt sind
→ Rechtsscheingrundlagen: Besitz, berufliche Stellung des Veräußerers, Betriebsbezogenheit des Geschäfts - nach e. A. auch guter Glaube an Vertretungsmacht des Veräußerers geschützt
(-) ausreichender Schutz durch §§ 54 ff. HGB, § 177 BGB - nicht geschützt: guter Glaube an die Kaufmannseigenschaft
§ 366 III HGB
gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte
§ 369 HGB
kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht wegen aller Geldforderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften
+ Verwertungsrecht, § 371 HGB und Aussonderungsrecht (§ 53 Nr. 3 InsO)
§ 376 HGB: relatives Fixgeschäft
Leistungszeit so wesentlich, dass mit ihrer Einhaltung der Vertrag als Ganzes “stehen und fallen” soll, obwohl eine Erfüllung noch möglich wäre
→ im Handelsverkehr eher wegen Professionalität und schneller Abwicklung eher anzunehmen als zwischen Privatpersonen
→ SE ohne Nachfristsetzung gem. § 281 BGB möglich
Doppelvertrag
Kombination von Austritt des bisherigen Kommanditisten und Eintritt des neuen Gesellschafters, wobei beide unabhängig voneinander einen Vertrag mit den übrigen Gesellschaftern schließen
→ Anteil des Ausgeschiedenen wächst den übrigen Gesellschaftern zu; für neuen Kommanditisten werden neuer Gesellschaftsanteil und neue Einlageverpflichtung begründet
aber h. M.: unmittelbare Anteilsübertragung durch ein einziges RG zwischen dem ausscheidenden und dem neuen Kommanditisten möglich durch Übertragung der Mitgliedschaft gem. §§ 413, 398 BGB
§ 129 HGB: Grundgedanke
akzessorisch haftender Gesellschafter soll keine weitergehenden Verteidigungsmöglichkeiten haben als die Gesellschafter selbst
→ § 129 III HGB = Redaktionsversehen
§ 129 III HGB: Redaktionsversehen
Wortlaut missglückt:
- Gesellschafter steht Einrede auch zu, wenn sich Gesellschaft durch Aufrechnung befriedigen kann, nicht aber der Gläubiger
- Gesellschafter steht keine Einrede zu, wenn nur der Gläubiger, nicht aber die Gesellschaft aufrechnen kann
→ entscheidend, ob sich Gesellschaft ggü. Gl. von Forderung befreien kann, nicht andersherum
Gesellschaft von Freiberuflern
kann nie oHG oder KG sein, sondern i. d. R. GBR, da freiberufliche Unternehmen nicht unter Gewerbebegriff des HGB fallen
gemeinsamer Zweck: Betreiben freiberufliches Unternehmen
§ 309 BGB im Geschäftsverkehr unter Unternehmern
gemäß § 310 I BGB nicht anwendbar, aber Indizwirkung dahingehend, dass bei Verstoß eine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 BGB vorliegt, es sei denn, die betroffene Klausel kann wegen besonderer Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden
Haftung aus einer Stellung als Gesellschafter der GbR: Doppelverpflichtungstheorie (BGH früher)
jedes geschäftliche Handeln im Namen der GbR bindet nicht nur diese, sondern auch die Gesellschafter
→ handelnder Gesellschafter gibt Verpflichtungserklärungen nach §§ 133, 157 BGB teils im eigenen Namen und teils in fremden Namen, d. h. für die Gesellschaft und die anderen Gesellschafter ab
→ WE → Haftung nur für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten
(+) typische Verkehrserwarung: Eingehen von Gesamthandsverbindlichkeiten führt regelmäßig auch zur persönlichen Mitverpflichtung der Gesellschafter
(-) Erklärung anderer Gesellschafter nur fiktiv
Haftung aus einer Stellung als Gesellschafter der GbR: Akzessorietätstheorie (h. M.)
→ unbeschränkte persönliche Haftung ergibt sich aus §§ 128 f. HGB analog als gesetzliche Folge der Verpflichtung der Gesamthand
(+) fiktive zusätzliche Verpflichtungserklärung überflüssig
(+) sichert Gesellschaftern das Recht, sich auf Einreden und Einwendungen zu berufen
(+) systematisch schlüssiger und praktikabler
ausnahmsweise Beschränkung auf das Gesellschaftsvermögen trotz Nichtvorliegen einer Individualabrede
→ bei manchen GbR akzessorische Haftung unangemessen
- BGH: Bauherrengemeinschaft
- ideelle GbR, wenn objektiv erkennbar, dass Beschränkung gewollt, Gesellschafter schutzwürdig und Gläubiger nicht benachteiligt werden
- BGH: quotale Haftungsbegrenzung für Anleger
§ 31 BGB analog
- Wortlaut: nur eingetragener Verein, aber unstreitig auch alle anderen jur. Personen
→ Verein = Grundform, AT - Voraussetzung: handelnde Person hat eine den in § 31 BGB genannten Vereinsorganen vergleichbare Stellung
- bei GbR? BGH: (+) → Gläubigerschutz
Sacheinlage
Einlagen und Bewertung im Innenverhältnis frei vereinbar
→ Kommanditist muss Einlage nicht in bar leisten, Übertragung durch Aktien möglich
Kapitalaufbringungsprinzip
inwieweit Einalge auch den Gesellschaftsgläubigern gegenüber als geleistet gilt, hängt von der tatsächlichen Wertzuführung an die Gesellschaft ab
Arbeitnehmerstellung als Gesellschafter
h. M.: bei geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter ist Arbeitnehmerstellung ausgeschlossen, da Weisungsgebundenheit (-)
→ Kommanditist kann AN sein, da gem. § 164 HGB von GF ausgeschlossen
Verbot des Richters in eigener Sache
allgemeiner Rechtsgrundsatz / § 34 BGB, § 47 IV 2 GmbHG: Gesellschafter darf nicht in eigener Sache mitstimmen
§ 131 III Nr. 6 HGB: Ausschließungsklausel
Wortlaut missverständlich, muss im Zusammenhang mit Nr. 5 gelesen werden: im Gesellschaftsvertrag kann eine Regelung getroffen werden, wonach bei Eintritt bestimmter Tatbestände ein Gesellschafter entweder automatisch (Nr. 5) oder nach einem entsprechenden Beschluss ausgeschlossen wird (Nr. 6)
→ Regelung in GV erforderlich, der Ausschluss durch Beschluss zulässt (Ausschließungsklausel)
(+) Umkehrschluss § 140 HGB: andernfalls Gestaltungsklage überflüssig
→ Zusammenwirken aller anderen Gesellschafter ohne den vom Stimmrecht ausgeschlossenen Ausschließungskandidaten reicht ohne gesellschaftsvertragliche Grundlage nicht aus
Grundlagengeschäft
berührt Gesellschafterstellung
außerhalb der Dispositionsbefugnis des Vertreters, nur durch Gesellschafterbeschluss