Handelsrecht Flashcards

1
Q

Hintergrund § 354a HGB

A

wegen der weiten Verbreitung von Abtretungsverboten im Handelsverkehr werden viele Unternehmer der Möglichkeit beraubt, ihre Forderungen als Kreditsicherheit oder zum Zwecke der Einziehung abzutreten
→ durch § 354a HGB kann auch eine mit einem Abtretungsverbot belegte Forderung zur Erlangung von Warenkredit oder Liquidität eingesetzt werden

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2
Q

Kontokorrent, §§ 355 - 357 HGB

A

dient der Vereinfachung des Zahlungsverkehrs, da es eine Vielzahl an Zahlungsvorgängen auf eine einzige Saldoforderung reduziert
Sicherungsfunktion

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3
Q

§ 366 HGB

A
  • schützt guten Glauben an die Verfügungsmacht des Veräußerers, da Kaufleute häufig zu Verfügungen über fremde Gegenstände berechtigt sind
    → Rechtsscheingrundlagen: Besitz, berufliche Stellung des Veräußerers, Betriebsbezogenheit des Geschäfts
  • nach e. A. auch guter Glaube an Vertretungsmacht des Veräußerers geschützt
    (-) ausreichender Schutz durch §§ 54 ff. HGB, § 177 BGB
  • nicht geschützt: guter Glaube an die Kaufmannseigenschaft
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4
Q

§ 366 III HGB

A

gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte

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5
Q

§ 369 HGB

A

kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht wegen aller Geldforderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften
+ Verwertungsrecht, § 371 HGB und Aussonderungsrecht (§ 53 Nr. 3 InsO)

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6
Q

§ 376 HGB: relatives Fixgeschäft

A

Leistungszeit so wesentlich, dass mit ihrer Einhaltung der Vertrag als Ganzes “stehen und fallen” soll, obwohl eine Erfüllung noch möglich wäre
→ im Handelsverkehr eher wegen Professionalität und schneller Abwicklung eher anzunehmen als zwischen Privatpersonen
→ SE ohne Nachfristsetzung gem. § 281 BGB möglich

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7
Q

Doppelvertrag

A

Kombination von Austritt des bisherigen Kommanditisten und Eintritt des neuen Gesellschafters, wobei beide unabhängig voneinander einen Vertrag mit den übrigen Gesellschaftern schließen
→ Anteil des Ausgeschiedenen wächst den übrigen Gesellschaftern zu; für neuen Kommanditisten werden neuer Gesellschaftsanteil und neue Einlageverpflichtung begründet
aber h. M.: unmittelbare Anteilsübertragung durch ein einziges RG zwischen dem ausscheidenden und dem neuen Kommanditisten möglich durch Übertragung der Mitgliedschaft gem. §§ 413, 398 BGB

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8
Q

§ 129 HGB: Grundgedanke

A

akzessorisch haftender Gesellschafter soll keine weitergehenden Verteidigungsmöglichkeiten haben als die Gesellschafter selbst
→ § 129 III HGB = Redaktionsversehen

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9
Q

§ 129 III HGB: Redaktionsversehen

A

Wortlaut missglückt:
- Gesellschafter steht Einrede auch zu, wenn sich Gesellschaft durch Aufrechnung befriedigen kann, nicht aber der Gläubiger
- Gesellschafter steht keine Einrede zu, wenn nur der Gläubiger, nicht aber die Gesellschaft aufrechnen kann
→ entscheidend, ob sich Gesellschaft ggü. Gl. von Forderung befreien kann, nicht andersherum

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10
Q

Gesellschaft von Freiberuflern

A

kann nie oHG oder KG sein, sondern i. d. R. GBR, da freiberufliche Unternehmen nicht unter Gewerbebegriff des HGB fallen
gemeinsamer Zweck: Betreiben freiberufliches Unternehmen

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11
Q

§ 309 BGB im Geschäftsverkehr unter Unternehmern

A

gemäß § 310 I BGB nicht anwendbar, aber Indizwirkung dahingehend, dass bei Verstoß eine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 BGB vorliegt, es sei denn, die betroffene Klausel kann wegen besonderer Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden

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12
Q

Haftung aus einer Stellung als Gesellschafter der GbR: Doppelverpflichtungstheorie (BGH früher)

A

jedes geschäftliche Handeln im Namen der GbR bindet nicht nur diese, sondern auch die Gesellschafter
→ handelnder Gesellschafter gibt Verpflichtungserklärungen nach §§ 133, 157 BGB teils im eigenen Namen und teils in fremden Namen, d. h. für die Gesellschaft und die anderen Gesellschafter ab
→ WE → Haftung nur für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten
(+) typische Verkehrserwarung: Eingehen von Gesamthandsverbindlichkeiten führt regelmäßig auch zur persönlichen Mitverpflichtung der Gesellschafter
(-) Erklärung anderer Gesellschafter nur fiktiv

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13
Q

Haftung aus einer Stellung als Gesellschafter der GbR: Akzessorietätstheorie (h. M.)

A

→ unbeschränkte persönliche Haftung ergibt sich aus §§ 128 f. HGB analog als gesetzliche Folge der Verpflichtung der Gesamthand
(+) fiktive zusätzliche Verpflichtungserklärung überflüssig
(+) sichert Gesellschaftern das Recht, sich auf Einreden und Einwendungen zu berufen
(+) systematisch schlüssiger und praktikabler

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14
Q

ausnahmsweise Beschränkung auf das Gesellschaftsvermögen trotz Nichtvorliegen einer Individualabrede

A

→ bei manchen GbR akzessorische Haftung unangemessen

  • BGH: Bauherrengemeinschaft
  • ideelle GbR, wenn objektiv erkennbar, dass Beschränkung gewollt, Gesellschafter schutzwürdig und Gläubiger nicht benachteiligt werden
  • BGH: quotale Haftungsbegrenzung für Anleger
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15
Q

§ 31 BGB analog

A
  • Wortlaut: nur eingetragener Verein, aber unstreitig auch alle anderen jur. Personen
    → Verein = Grundform, AT
  • Voraussetzung: handelnde Person hat eine den in § 31 BGB genannten Vereinsorganen vergleichbare Stellung
  • bei GbR? BGH: (+) → Gläubigerschutz
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16
Q

Sacheinlage

A

Einlagen und Bewertung im Innenverhältnis frei vereinbar

→ Kommanditist muss Einlage nicht in bar leisten, Übertragung durch Aktien möglich

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17
Q

Kapitalaufbringungsprinzip

A

inwieweit Einalge auch den Gesellschaftsgläubigern gegenüber als geleistet gilt, hängt von der tatsächlichen Wertzuführung an die Gesellschaft ab

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18
Q

Arbeitnehmerstellung als Gesellschafter

A

h. M.: bei geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter ist Arbeitnehmerstellung ausgeschlossen, da Weisungsgebundenheit (-)
→ Kommanditist kann AN sein, da gem. § 164 HGB von GF ausgeschlossen

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19
Q

Verbot des Richters in eigener Sache

A

allgemeiner Rechtsgrundsatz / § 34 BGB, § 47 IV 2 GmbHG: Gesellschafter darf nicht in eigener Sache mitstimmen

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20
Q

§ 131 III Nr. 6 HGB: Ausschließungsklausel

A

Wortlaut missverständlich, muss im Zusammenhang mit Nr. 5 gelesen werden: im Gesellschaftsvertrag kann eine Regelung getroffen werden, wonach bei Eintritt bestimmter Tatbestände ein Gesellschafter entweder automatisch (Nr. 5) oder nach einem entsprechenden Beschluss ausgeschlossen wird (Nr. 6)
→ Regelung in GV erforderlich, der Ausschluss durch Beschluss zulässt (Ausschließungsklausel)
(+) Umkehrschluss § 140 HGB: andernfalls Gestaltungsklage überflüssig
→ Zusammenwirken aller anderen Gesellschafter ohne den vom Stimmrecht ausgeschlossenen Ausschließungskandidaten reicht ohne gesellschaftsvertragliche Grundlage nicht aus

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21
Q

Grundlagengeschäft

A

berührt Gesellschafterstellung

außerhalb der Dispositionsbefugnis des Vertreters, nur durch Gesellschafterbeschluss

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22
Q

Unzulässigkeit Kündigung wegen Gesellschafterstellung

A

(+), wenn Gesellschaftsvertrag eine für die Erreichung des Gesellschaftszwecks wesentliche Verpflichtung des Kommanditisten zur Mitarbeit enthält und Gesellschaftszweck nur dann erreicht werden kann, wenn Kommanditist für Gesellschaft tätig wird
→ mit Pflicht zur Mitarbeit korrespondiert auch Recht zur Mitarbeit

23
Q

Vorgründungsgesellschaft

A

= in Gründung befindliche GmbH, Gesellschaft, deren Zweck vornehmlich auf den Abschluss eines GV gerichtet ist
Vereinbarung, GmbH zu gründen und dafür Gesellschaftsvertrag zu errichten
→ als GbR anzusehen

24
Q

Vorgesellschaft / Vor-GmbH

A

ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Gesellschaftsvertrages → § 7 II, III GmbHG: eigenständiger Rechtsträger muss vorhanden sein, um Einlageleistungen entgegennehmen zu können
→ vorausgesetzte Rechtsfähigkeit einer Organisation sui generis
→ weder Personengesellschaft, noch jur. Person, untersteht aber dem Recht der zukünftigen jur. Person → Fähigkeit, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten eingehen zu können

25
Q

unechte Vor-GmbH

A

Eintragungsabsicht wird innerlich aufgegeben, aber nach außen weiter vorgespiegelt, um sich Vorteile erhalten zu können
→ Rechtsmissbrauch, Recht der Vor-GmbH findet keine Anwendung, sondern Regeln über Personengesellschaften

26
Q

unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft

A

Interessenlage der Parteien liegt so, dass der Vertragspartner der in Bezug genommene wahre Rechtsträger sein soll, unabhängig von dessen Bezeichnung

27
Q

str.: Umfang der Vertretungsmacht bei Vor-GmbH

A

e. A.: unbeschränkt
(+) § 37 II GmbHG, gesellschaftsrechtliches Prinzip → Schutz Rechtsverkehr
(-) keine Verkehrserwartung, Gefährdung Gründungsgesellschafter
h. M.: Umfang von den konkreten Verhältnissen der jeweiligen Vor-GmbH abhängig zu machen
→ grundsätzlich auf Gründungsgeschäfte beschränkt, kann aber durch Ermächtigung erweitert werden

28
Q

Handelndenhaftung, § 11 II GmbHG

A

jeder, der im Namen der GmbH vor Eintragung für sie gehandelt hat, haftet
Wer ist Handelnder i. S. v. § 11 II GmbHG?
→ nur, wer als GF oder zumindest wie ein solcher für die künftige GmbH tätig geworden ist; bloße Gesellschafterstellung allein genügt auch dann nicht, wenn Gesellschafter einverstanden waren

29
Q

Vor-GmbH: Gesellschafterhaftung, § 11 I GmbHG

A

Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht als solche vor Eintragung noch nicht → Haftungsbeschränkung wird den Gesellschaftern erst ab Eintragung zuteil → Haftung bis zur Eintragung nicht auf die Einlage begrenzt

30
Q

Verlustdeckungshaftung

A

→ Rechtsfortbildung durch BGH
→ Gesellschafter zur Auffüllung des zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Gesellschaftsvermögens verpflichtet
→ unbeschränkte persönliche Haftung der mit der Gründung einverstandenen Gesellschafter anteilig nach Maßgabe der im GV festgelegten Stammkapitalquote
→ Innenhaftung

31
Q

Vorbelastungshaftung (Unterbilanzhaftung)

A

materielle Verkehrserwartung dahingehend, dass zum Zeitpunkt der Eintragung die Gesellschaft in de eingetragenen Umfang kapitalisiert wird
→ Vorbelastungshaftung geht nicht nur auf Ausgleich etwaiger Verluste, sondern darüber hinaus auch auf die Auffüllung des Stammkapitals (= Ausgleich einer etwaigen Unterbilanz)

32
Q

Verlustdeckungshaftung

Ausnahmen

A

wenn sich der Weg über die Gesellschaft als unnötiger Formalismus für die Gläubiger darstellt:

  • Einpersonen-Vor-GmbH
  • Vor-GmbH vermögenslos
  • Vor-GmbH hat keinen GF mehr
33
Q

Haftung Gesellschafter Vor-GmbH gem. § 128 S. 1 HGB analog / § 176 I HGB analog?

A

(+) unbeschränkte Außenhaftung der Gründungsgesellschafter entspricht dem Regelmodell der nicht eingetragenen Haftungsbeschränkung
(-) GmbH → keine Haftungserwartung

34
Q

Übergang einer etwaigen Verpflichtung der Vorgründungsgesellschaft auf die Vor-GmbH kraft Gesetzes?

A

(+) bei Übergang Vor-GmbH → GmbH (+)
(-) Vorgründungsgesellschaft von der Vor-GmbH und der GmbH rechtlich unabhängig, da keinerlei Pflicht zur Leistung von Einlagen → keine gesetzliche Basis für eine prinzipielle Gesamtrechtsnachfolge
→ keine Haftungskontinuität Vorgründungs- → Vor-GmbH

35
Q

§ 705 BGB, GbR: Förderung des Gesellschaftszwecks

A

Vereinbarung konkreter Förderungspflichten nicht zwingende Voraussetzung für das Bestehen einer GbR, einfaches Zusammenwirken der Gesellschafter zur Zweckerreichung reicht aus

36
Q

GbR: rechtsfähige Außengesellschaft

A

e. A.: Außengesellschaft nur (+), wenn Gesellschaftsvermögen
(+) § 718 BGB
h. M. Vorhandensein Gesellschaftsvermögen kein taugliches Abgrenzungskriterium; erforderlich, dass sich Außengesellschaft als solche, also mit eigenem Namen und mit eigener Identitätsausstattung am Rechtsverkehr beteiligt

37
Q

§ 11 II GmbHG: Anwendung auf Vorgründungsgesellschaft?

A

(-), da auf Besonderheiten der Vor-GmbH zugeschnitten

38
Q

Kommanditist = Unternehmer i. S. v. § 14 BGB?

A

(-) Kommanditist gem. § 164 S. 1 HS 1 HGB von Geschäftsführung (es sei denn abweichende Vereinbarung) und zwingend gem. § 170 HGB von der Vertretung ausgeschlossen
(+) Beteiligung als Kommanditisten ≠ reine Vermögensanlage: Widerspruchsrecht gem. § 164 S. 1 HS 2 HGB und Kontrollrecht gem. § 166 HGB

39
Q

Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft

Herleitung

A

P: Rückabwicklung würde im Falle von bereits in Vollzug gesetzten Gesellschaftsverträgen zu erheblichen praktischen und rechtlichen Schwierigkeiten führen

  • im Außenverhältnis: Gesellschaft nach außen aufgetreten → Schutz Außenstehender (Gläubiger)
  • im Innenverhältnis: Beiträge erbracht, Gewinn und Verlust verteilt
  • Rechtsfortbildung, gewohnheitsrechtlich anerkannt
  • Rechtssicherheit und Verkehrsschutz
40
Q

Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft

Voraussetzungen

A

I. Vertragsschluss: Abschluss eines (fehlerhaften) GV durch den Gesellschaftern zurechenbare (nicht zwingend wirksame) Wochenende
II. in Vollzug gesetzte Gesellschaft: Geschäftsbetrieb nach außen aufgenommen (Teilnahme am Rechtsverkehr) / Vermögensumschichtungen im Innenverhältnis, z. B. Bildung Gesellschaftsvermögen
→ nur so entstehen Rückabwicklungsprobleme
III. Fehlerhaftigkeit des Vertragsschlusses: Mängel, die zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Vertrages = Unwirksamkeit ex tunc führen (oder gleiche Auswirkungen haben, vgl. Widerruf)
IV. kein Entgegenstehen schutzwürdiger Interessen: verbotener Gesellschaftszweck (§ 134 BGB) oder Mdj.-Schutz (§§ 105, 107 ff. BGB), nicht § 123 I BGB, da ausreichender Schutz durch § 826 BGB
V. Vereinbarkeit mit Verbraucherrechte-RL

41
Q

Beurteilungsspielraum Vorstand

A

weit, Interesse des Vereins / der Gesellschaft maßgeblich

vgl. § 93 I 2 AktG

42
Q

Haftung Verein für Mitglieder?

A

Mitglieder nicht ggü. Verein weisungsgebunden → nicht gerechtfertigt, Verein das Risiko ihres Verhaltens aufzuerlegen

43
Q

verbotene Eigenmacht → jur. Person

A

→ jur. Person kann Willen nur durch vertretungsberechtigtes Organ bilden
→ bei Organbesitz auf organschaftliche Vertretungsverhältnisse abzustellen
→ Umwandlung von Organbesitz in Eigenbesitz ist keine verbotene Eigenmacht

44
Q

str.: dogmatische Einordnung § 354 I HGB

A

e. A.: Norm überbrückt allein das Fehlen einer Vergütungsabrede
→ vertragsergänzende Funktion
→ Vermutungsregel zugunsten der Entgeltlichkeit der Tätigkeit des Kaufmanns
(+) anderenfalls sachlich nicht gerechtfertigte Privilegierung des Kaufmanns, Vrss. eines vertragl. Vergütungsanspruchs ausgehobelt
h. M.: eigenständige AGL
→ Kaufmann wird nach allg. Ansicht nicht unentgeltlich tätig, dies ist auch jedem Geschäftspartner bekannt bzw. er muss damit rechnen

45
Q

Vrss. § 354 I HGB

A
  • in Ausübung eines Handelsgewerbes
  • befugte Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung durch den Kaufmann (weit zu fassen)
  • für den anderen Teil, d. h. in dessen Interesse
46
Q

h. M.: Subsidiarität des § 354 I HGB

A

zwischen Parteien darf keine vertragliche Regelung bestehen, die die Vergütung bzw. deren Höhe regelt
(+) Wortlaut
(+) § 354 I HGB dispositiv
(+) anderenfalls könnte Kaufmann stets übliche Vergütung als Mindestprovision verlangen

47
Q

Streckengeschäft

A

Kaufsache wird auf Wunsch des Käufers nicht an ihn, sondern an einen Dritten ausgeliefert

48
Q

Übergang einer Forderung auf oHG

A
  • bei Gründung durch Einbringung in deren Vermögen gem. §§ 718 I BGB, 105 III HGB
  • durch Erwerb gem. § 124 HGB
49
Q

Gründung und Bestand einer oHG, §§ 105, 123 HGB

A

eine oHG liegt vor, wenn

  • ein wirksamer (oder jedenfalls nach den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft in Vollzug gesetzter) Gesellschaftsvertrag (§§ 105 HGB, 705 BGB) abgeschlossen wurde und
  • der Zweck der Gesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes i. S. v. § 1 II HGB unter gemeinsamer Firma (§ 105 I HGB) oder eines Unternehmens i. S. v. § 105 II HGB gerichtet ist
  • sowie bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist
50
Q

fehlerhafte Gesellschaft - Folge

A

mit Mängeln gegründete Gesellschaft wird teilweise als für die Vergangenheit und Gegenwart wirksam behandelt, Fehler werden auf Zukunft beschränkt
(+) Verkehrsschutz
(+) Probleme in Rückabwicklung

51
Q

P: Akzessorietätstheorie auf Deliktsrecht anwendbar?

→ Anspruch aus §§ 823 I, 31 BGB analog i. V. m. § 128 HGB analog

A

(-) im dt. Deliktsrecht keine Haftung für fremdes Verschulden
Gegenargument: keine deliktsrechtlcihe, sondern gesellschaftsrechtliche Haftung
(+) konsequente Anwendung
(+) keine unzumutbaren Verschärfungen gegenüber der früheren Rechtslage: deliktische Haftung = typisches Risiko unterehmerischen Handelns

52
Q

Ausschluss eines Gesellschafters durch Mehrheitsbeschluss gem. § 119 II HGB möglich?

A

Rspr. früher: Bestimheitsgrundsatz
→ Mehrheitsbeschluss nur möglich, wenn ausdrücklich nach Gesellschaftsvertrag bei Ausschluss zugelassen
Rspr. heute: Auslegung des Gesellschaftsvertrages nach allgemeinen Grundsätzen

53
Q

Auflösung neLG: Ausgleichsansprüche nach § 738 I 2 BGB analog bzw. § 235 I HGB analog?

A

neLG = Bestand (Innen-)GbR?
- keine Nichtigkeit wegen Ehelosigkeit
- Einigung über §§ 705 ff. BGB? = Gesellschaftsvertrag
→ Gesellschaftszweck großzügiger als in Ehe auszulegen, da keine Verpflichtung gem. § 1353 bzw. Ausgleich nach § 1378 BGB, sodass Bedürfnis bestehen kann
→ aber Einigung = RBW der Parteien erforderlich
→ h. M.: wenn die Partner mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes einen gemeinsamen wirtschaftlichen Wert schaffen wollen, der ihnen gemeinsam zugute kommen soll
= Wille, gemeinsames Vermögen zu schaffen; gemeinsamer Einsatz von Arbeit und Kapital