Handelsrecht Flashcards
Hintergrund § 354a HGB
wegen der weiten Verbreitung von Abtretungsverboten im Handelsverkehr werden viele Unternehmer der Möglichkeit beraubt, ihre Forderungen als Kreditsicherheit oder zum Zwecke der Einziehung abzutreten
→ durch § 354a HGB kann auch eine mit einem Abtretungsverbot belegte Forderung zur Erlangung von Warenkredit oder Liquidität eingesetzt werden
Kontokorrent, §§ 355 - 357 HGB
dient der Vereinfachung des Zahlungsverkehrs, da es eine Vielzahl an Zahlungsvorgängen auf eine einzige Saldoforderung reduziert
Sicherungsfunktion
§ 366 HGB
- schützt guten Glauben an die Verfügungsmacht des Veräußerers, da Kaufleute häufig zu Verfügungen über fremde Gegenstände berechtigt sind
→ Rechtsscheingrundlagen: Besitz, berufliche Stellung des Veräußerers, Betriebsbezogenheit des Geschäfts - nach e. A. auch guter Glaube an Vertretungsmacht des Veräußerers geschützt
(-) ausreichender Schutz durch §§ 54 ff. HGB, § 177 BGB - nicht geschützt: guter Glaube an die Kaufmannseigenschaft
§ 366 III HGB
gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte
§ 369 HGB
kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht wegen aller Geldforderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften
+ Verwertungsrecht, § 371 HGB und Aussonderungsrecht (§ 53 Nr. 3 InsO)
§ 376 HGB: relatives Fixgeschäft
Leistungszeit so wesentlich, dass mit ihrer Einhaltung der Vertrag als Ganzes “stehen und fallen” soll, obwohl eine Erfüllung noch möglich wäre
→ im Handelsverkehr eher wegen Professionalität und schneller Abwicklung eher anzunehmen als zwischen Privatpersonen
→ SE ohne Nachfristsetzung gem. § 281 BGB möglich
Doppelvertrag
Kombination von Austritt des bisherigen Kommanditisten und Eintritt des neuen Gesellschafters, wobei beide unabhängig voneinander einen Vertrag mit den übrigen Gesellschaftern schließen
→ Anteil des Ausgeschiedenen wächst den übrigen Gesellschaftern zu; für neuen Kommanditisten werden neuer Gesellschaftsanteil und neue Einlageverpflichtung begründet
aber h. M.: unmittelbare Anteilsübertragung durch ein einziges RG zwischen dem ausscheidenden und dem neuen Kommanditisten möglich durch Übertragung der Mitgliedschaft gem. §§ 413, 398 BGB
§ 129 HGB: Grundgedanke
akzessorisch haftender Gesellschafter soll keine weitergehenden Verteidigungsmöglichkeiten haben als die Gesellschafter selbst
→ § 129 III HGB = Redaktionsversehen
§ 129 III HGB: Redaktionsversehen
Wortlaut missglückt:
- Gesellschafter steht Einrede auch zu, wenn sich Gesellschaft durch Aufrechnung befriedigen kann, nicht aber der Gläubiger
- Gesellschafter steht keine Einrede zu, wenn nur der Gläubiger, nicht aber die Gesellschaft aufrechnen kann
→ entscheidend, ob sich Gesellschaft ggü. Gl. von Forderung befreien kann, nicht andersherum
Gesellschaft von Freiberuflern
kann nie oHG oder KG sein, sondern i. d. R. GBR, da freiberufliche Unternehmen nicht unter Gewerbebegriff des HGB fallen
gemeinsamer Zweck: Betreiben freiberufliches Unternehmen
§ 309 BGB im Geschäftsverkehr unter Unternehmern
gemäß § 310 I BGB nicht anwendbar, aber Indizwirkung dahingehend, dass bei Verstoß eine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 BGB vorliegt, es sei denn, die betroffene Klausel kann wegen besonderer Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden
Haftung aus einer Stellung als Gesellschafter der GbR: Doppelverpflichtungstheorie (BGH früher)
jedes geschäftliche Handeln im Namen der GbR bindet nicht nur diese, sondern auch die Gesellschafter
→ handelnder Gesellschafter gibt Verpflichtungserklärungen nach §§ 133, 157 BGB teils im eigenen Namen und teils in fremden Namen, d. h. für die Gesellschaft und die anderen Gesellschafter ab
→ WE → Haftung nur für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten
(+) typische Verkehrserwarung: Eingehen von Gesamthandsverbindlichkeiten führt regelmäßig auch zur persönlichen Mitverpflichtung der Gesellschafter
(-) Erklärung anderer Gesellschafter nur fiktiv
Haftung aus einer Stellung als Gesellschafter der GbR: Akzessorietätstheorie (h. M.)
→ unbeschränkte persönliche Haftung ergibt sich aus §§ 128 f. HGB analog als gesetzliche Folge der Verpflichtung der Gesamthand
(+) fiktive zusätzliche Verpflichtungserklärung überflüssig
(+) sichert Gesellschaftern das Recht, sich auf Einreden und Einwendungen zu berufen
(+) systematisch schlüssiger und praktikabler
ausnahmsweise Beschränkung auf das Gesellschaftsvermögen trotz Nichtvorliegen einer Individualabrede
→ bei manchen GbR akzessorische Haftung unangemessen
- BGH: Bauherrengemeinschaft
- ideelle GbR, wenn objektiv erkennbar, dass Beschränkung gewollt, Gesellschafter schutzwürdig und Gläubiger nicht benachteiligt werden
- BGH: quotale Haftungsbegrenzung für Anleger
§ 31 BGB analog
- Wortlaut: nur eingetragener Verein, aber unstreitig auch alle anderen jur. Personen
→ Verein = Grundform, AT - Voraussetzung: handelnde Person hat eine den in § 31 BGB genannten Vereinsorganen vergleichbare Stellung
- bei GbR? BGH: (+) → Gläubigerschutz
Sacheinlage
Einlagen und Bewertung im Innenverhältnis frei vereinbar
→ Kommanditist muss Einlage nicht in bar leisten, Übertragung durch Aktien möglich
Kapitalaufbringungsprinzip
inwieweit Einalge auch den Gesellschaftsgläubigern gegenüber als geleistet gilt, hängt von der tatsächlichen Wertzuführung an die Gesellschaft ab
Arbeitnehmerstellung als Gesellschafter
h. M.: bei geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter ist Arbeitnehmerstellung ausgeschlossen, da Weisungsgebundenheit (-)
→ Kommanditist kann AN sein, da gem. § 164 HGB von GF ausgeschlossen
Verbot des Richters in eigener Sache
allgemeiner Rechtsgrundsatz / § 34 BGB, § 47 IV 2 GmbHG: Gesellschafter darf nicht in eigener Sache mitstimmen
§ 131 III Nr. 6 HGB: Ausschließungsklausel
Wortlaut missverständlich, muss im Zusammenhang mit Nr. 5 gelesen werden: im Gesellschaftsvertrag kann eine Regelung getroffen werden, wonach bei Eintritt bestimmter Tatbestände ein Gesellschafter entweder automatisch (Nr. 5) oder nach einem entsprechenden Beschluss ausgeschlossen wird (Nr. 6)
→ Regelung in GV erforderlich, der Ausschluss durch Beschluss zulässt (Ausschließungsklausel)
(+) Umkehrschluss § 140 HGB: andernfalls Gestaltungsklage überflüssig
→ Zusammenwirken aller anderen Gesellschafter ohne den vom Stimmrecht ausgeschlossenen Ausschließungskandidaten reicht ohne gesellschaftsvertragliche Grundlage nicht aus
Grundlagengeschäft
berührt Gesellschafterstellung
außerhalb der Dispositionsbefugnis des Vertreters, nur durch Gesellschafterbeschluss
Unzulässigkeit Kündigung wegen Gesellschafterstellung
(+), wenn Gesellschaftsvertrag eine für die Erreichung des Gesellschaftszwecks wesentliche Verpflichtung des Kommanditisten zur Mitarbeit enthält und Gesellschaftszweck nur dann erreicht werden kann, wenn Kommanditist für Gesellschaft tätig wird
→ mit Pflicht zur Mitarbeit korrespondiert auch Recht zur Mitarbeit
Vorgründungsgesellschaft
= in Gründung befindliche GmbH, Gesellschaft, deren Zweck vornehmlich auf den Abschluss eines GV gerichtet ist
Vereinbarung, GmbH zu gründen und dafür Gesellschaftsvertrag zu errichten
→ als GbR anzusehen
Vorgesellschaft / Vor-GmbH
ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Gesellschaftsvertrages → § 7 II, III GmbHG: eigenständiger Rechtsträger muss vorhanden sein, um Einlageleistungen entgegennehmen zu können
→ vorausgesetzte Rechtsfähigkeit einer Organisation sui generis
→ weder Personengesellschaft, noch jur. Person, untersteht aber dem Recht der zukünftigen jur. Person → Fähigkeit, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten eingehen zu können
unechte Vor-GmbH
Eintragungsabsicht wird innerlich aufgegeben, aber nach außen weiter vorgespiegelt, um sich Vorteile erhalten zu können
→ Rechtsmissbrauch, Recht der Vor-GmbH findet keine Anwendung, sondern Regeln über Personengesellschaften
unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft
Interessenlage der Parteien liegt so, dass der Vertragspartner der in Bezug genommene wahre Rechtsträger sein soll, unabhängig von dessen Bezeichnung
str.: Umfang der Vertretungsmacht bei Vor-GmbH
e. A.: unbeschränkt
(+) § 37 II GmbHG, gesellschaftsrechtliches Prinzip → Schutz Rechtsverkehr
(-) keine Verkehrserwartung, Gefährdung Gründungsgesellschafter
h. M.: Umfang von den konkreten Verhältnissen der jeweiligen Vor-GmbH abhängig zu machen
→ grundsätzlich auf Gründungsgeschäfte beschränkt, kann aber durch Ermächtigung erweitert werden
Handelndenhaftung, § 11 II GmbHG
jeder, der im Namen der GmbH vor Eintragung für sie gehandelt hat, haftet
Wer ist Handelnder i. S. v. § 11 II GmbHG?
→ nur, wer als GF oder zumindest wie ein solcher für die künftige GmbH tätig geworden ist; bloße Gesellschafterstellung allein genügt auch dann nicht, wenn Gesellschafter einverstanden waren
Vor-GmbH: Gesellschafterhaftung, § 11 I GmbHG
Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht als solche vor Eintragung noch nicht → Haftungsbeschränkung wird den Gesellschaftern erst ab Eintragung zuteil → Haftung bis zur Eintragung nicht auf die Einlage begrenzt
Verlustdeckungshaftung
→ Rechtsfortbildung durch BGH
→ Gesellschafter zur Auffüllung des zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Gesellschaftsvermögens verpflichtet
→ unbeschränkte persönliche Haftung der mit der Gründung einverstandenen Gesellschafter anteilig nach Maßgabe der im GV festgelegten Stammkapitalquote
→ Innenhaftung
Vorbelastungshaftung (Unterbilanzhaftung)
materielle Verkehrserwartung dahingehend, dass zum Zeitpunkt der Eintragung die Gesellschaft in de eingetragenen Umfang kapitalisiert wird
→ Vorbelastungshaftung geht nicht nur auf Ausgleich etwaiger Verluste, sondern darüber hinaus auch auf die Auffüllung des Stammkapitals (= Ausgleich einer etwaigen Unterbilanz)
Verlustdeckungshaftung
Ausnahmen
wenn sich der Weg über die Gesellschaft als unnötiger Formalismus für die Gläubiger darstellt:
- Einpersonen-Vor-GmbH
- Vor-GmbH vermögenslos
- Vor-GmbH hat keinen GF mehr
Haftung Gesellschafter Vor-GmbH gem. § 128 S. 1 HGB analog / § 176 I HGB analog?
(+) unbeschränkte Außenhaftung der Gründungsgesellschafter entspricht dem Regelmodell der nicht eingetragenen Haftungsbeschränkung
(-) GmbH → keine Haftungserwartung
Übergang einer etwaigen Verpflichtung der Vorgründungsgesellschaft auf die Vor-GmbH kraft Gesetzes?
(+) bei Übergang Vor-GmbH → GmbH (+)
(-) Vorgründungsgesellschaft von der Vor-GmbH und der GmbH rechtlich unabhängig, da keinerlei Pflicht zur Leistung von Einlagen → keine gesetzliche Basis für eine prinzipielle Gesamtrechtsnachfolge
→ keine Haftungskontinuität Vorgründungs- → Vor-GmbH
§ 705 BGB, GbR: Förderung des Gesellschaftszwecks
Vereinbarung konkreter Förderungspflichten nicht zwingende Voraussetzung für das Bestehen einer GbR, einfaches Zusammenwirken der Gesellschafter zur Zweckerreichung reicht aus
GbR: rechtsfähige Außengesellschaft
e. A.: Außengesellschaft nur (+), wenn Gesellschaftsvermögen
(+) § 718 BGB
h. M. Vorhandensein Gesellschaftsvermögen kein taugliches Abgrenzungskriterium; erforderlich, dass sich Außengesellschaft als solche, also mit eigenem Namen und mit eigener Identitätsausstattung am Rechtsverkehr beteiligt
§ 11 II GmbHG: Anwendung auf Vorgründungsgesellschaft?
(-), da auf Besonderheiten der Vor-GmbH zugeschnitten
Kommanditist = Unternehmer i. S. v. § 14 BGB?
(-) Kommanditist gem. § 164 S. 1 HS 1 HGB von Geschäftsführung (es sei denn abweichende Vereinbarung) und zwingend gem. § 170 HGB von der Vertretung ausgeschlossen
(+) Beteiligung als Kommanditisten ≠ reine Vermögensanlage: Widerspruchsrecht gem. § 164 S. 1 HS 2 HGB und Kontrollrecht gem. § 166 HGB
Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft
Herleitung
P: Rückabwicklung würde im Falle von bereits in Vollzug gesetzten Gesellschaftsverträgen zu erheblichen praktischen und rechtlichen Schwierigkeiten führen
- im Außenverhältnis: Gesellschaft nach außen aufgetreten → Schutz Außenstehender (Gläubiger)
- im Innenverhältnis: Beiträge erbracht, Gewinn und Verlust verteilt
- Rechtsfortbildung, gewohnheitsrechtlich anerkannt
- Rechtssicherheit und Verkehrsschutz
Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft
Voraussetzungen
I. Vertragsschluss: Abschluss eines (fehlerhaften) GV durch den Gesellschaftern zurechenbare (nicht zwingend wirksame) Wochenende
II. in Vollzug gesetzte Gesellschaft: Geschäftsbetrieb nach außen aufgenommen (Teilnahme am Rechtsverkehr) / Vermögensumschichtungen im Innenverhältnis, z. B. Bildung Gesellschaftsvermögen
→ nur so entstehen Rückabwicklungsprobleme
III. Fehlerhaftigkeit des Vertragsschlusses: Mängel, die zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Vertrages = Unwirksamkeit ex tunc führen (oder gleiche Auswirkungen haben, vgl. Widerruf)
IV. kein Entgegenstehen schutzwürdiger Interessen: verbotener Gesellschaftszweck (§ 134 BGB) oder Mdj.-Schutz (§§ 105, 107 ff. BGB), nicht § 123 I BGB, da ausreichender Schutz durch § 826 BGB
V. Vereinbarkeit mit Verbraucherrechte-RL
Beurteilungsspielraum Vorstand
weit, Interesse des Vereins / der Gesellschaft maßgeblich
vgl. § 93 I 2 AktG
Haftung Verein für Mitglieder?
Mitglieder nicht ggü. Verein weisungsgebunden → nicht gerechtfertigt, Verein das Risiko ihres Verhaltens aufzuerlegen
verbotene Eigenmacht → jur. Person
→ jur. Person kann Willen nur durch vertretungsberechtigtes Organ bilden
→ bei Organbesitz auf organschaftliche Vertretungsverhältnisse abzustellen
→ Umwandlung von Organbesitz in Eigenbesitz ist keine verbotene Eigenmacht
str.: dogmatische Einordnung § 354 I HGB
e. A.: Norm überbrückt allein das Fehlen einer Vergütungsabrede
→ vertragsergänzende Funktion
→ Vermutungsregel zugunsten der Entgeltlichkeit der Tätigkeit des Kaufmanns
(+) anderenfalls sachlich nicht gerechtfertigte Privilegierung des Kaufmanns, Vrss. eines vertragl. Vergütungsanspruchs ausgehobelt
h. M.: eigenständige AGL
→ Kaufmann wird nach allg. Ansicht nicht unentgeltlich tätig, dies ist auch jedem Geschäftspartner bekannt bzw. er muss damit rechnen
Vrss. § 354 I HGB
- in Ausübung eines Handelsgewerbes
- befugte Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung durch den Kaufmann (weit zu fassen)
- für den anderen Teil, d. h. in dessen Interesse
h. M.: Subsidiarität des § 354 I HGB
zwischen Parteien darf keine vertragliche Regelung bestehen, die die Vergütung bzw. deren Höhe regelt
(+) Wortlaut
(+) § 354 I HGB dispositiv
(+) anderenfalls könnte Kaufmann stets übliche Vergütung als Mindestprovision verlangen
Streckengeschäft
Kaufsache wird auf Wunsch des Käufers nicht an ihn, sondern an einen Dritten ausgeliefert
Übergang einer Forderung auf oHG
- bei Gründung durch Einbringung in deren Vermögen gem. §§ 718 I BGB, 105 III HGB
- durch Erwerb gem. § 124 HGB
Gründung und Bestand einer oHG, §§ 105, 123 HGB
eine oHG liegt vor, wenn
- ein wirksamer (oder jedenfalls nach den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft in Vollzug gesetzter) Gesellschaftsvertrag (§§ 105 HGB, 705 BGB) abgeschlossen wurde und
- der Zweck der Gesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes i. S. v. § 1 II HGB unter gemeinsamer Firma (§ 105 I HGB) oder eines Unternehmens i. S. v. § 105 II HGB gerichtet ist
- sowie bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist
fehlerhafte Gesellschaft - Folge
mit Mängeln gegründete Gesellschaft wird teilweise als für die Vergangenheit und Gegenwart wirksam behandelt, Fehler werden auf Zukunft beschränkt
(+) Verkehrsschutz
(+) Probleme in Rückabwicklung
P: Akzessorietätstheorie auf Deliktsrecht anwendbar?
→ Anspruch aus §§ 823 I, 31 BGB analog i. V. m. § 128 HGB analog
(-) im dt. Deliktsrecht keine Haftung für fremdes Verschulden
Gegenargument: keine deliktsrechtlcihe, sondern gesellschaftsrechtliche Haftung
(+) konsequente Anwendung
(+) keine unzumutbaren Verschärfungen gegenüber der früheren Rechtslage: deliktische Haftung = typisches Risiko unterehmerischen Handelns
Ausschluss eines Gesellschafters durch Mehrheitsbeschluss gem. § 119 II HGB möglich?
Rspr. früher: Bestimheitsgrundsatz
→ Mehrheitsbeschluss nur möglich, wenn ausdrücklich nach Gesellschaftsvertrag bei Ausschluss zugelassen
Rspr. heute: Auslegung des Gesellschaftsvertrages nach allgemeinen Grundsätzen
Auflösung neLG: Ausgleichsansprüche nach § 738 I 2 BGB analog bzw. § 235 I HGB analog?
neLG = Bestand (Innen-)GbR?
- keine Nichtigkeit wegen Ehelosigkeit
- Einigung über §§ 705 ff. BGB? = Gesellschaftsvertrag
→ Gesellschaftszweck großzügiger als in Ehe auszulegen, da keine Verpflichtung gem. § 1353 bzw. Ausgleich nach § 1378 BGB, sodass Bedürfnis bestehen kann
→ aber Einigung = RBW der Parteien erforderlich
→ h. M.: wenn die Partner mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes einen gemeinsamen wirtschaftlichen Wert schaffen wollen, der ihnen gemeinsam zugute kommen soll
= Wille, gemeinsames Vermögen zu schaffen; gemeinsamer Einsatz von Arbeit und Kapital