Handelsrecht: § 377 HGB Flashcards

1
Q

Vrss. gesetzlicher Haftungsausschluss: § 377 HGB

A
I. Bestand der kaufmännischen Rügeobliegenheit
1. Anwendbarkeit § 377 HGB
2. Beiderseitiger Handelskauf 
→ nicht auf den Kleingewerbetreibenden ohne Eintragung i. S. v. § 2 HGB anwendbar
3. Ablieferung der Kaufsache
4. Kein Ausschluss der Rügeobliegenheit
II. Verletzung der Rügeobliegenheit
→ unverzügliche Untersuchung
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2
Q

beidseitiges Handelsgeschäft

A

liegt vor, wenn beide Vertragspartner Kaufleute sind und das Geschäft zu ihrem Betrieb gehört, vgl. § 343 HGB

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3
Q

§ 377 HGB: Zweck der Rügeobliegenheit

A

Rüge dient Schutz des Verkäufers, um rasche Klarheit über Mängel und Qualitätsabweichungen zu erlangen und rechtzeitig informiert zu sein
→ nicht vollständig durch AGB abdingbar, gilt nicht für Nichtkaufleute

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4
Q

§ 377 HGB: Anforderungen an Rüge

A

→ Mangel bei gehöriger Untersuchung zu erkennen gewesen?

  • inhaltlich muss Rüge hinsichtlich Art und Umfang des Mangels hinreichend substantiiert sein, d. h. den gerügten Mangel erkennen lassen
  • bedarf keiner Form, muss dem Verkäufer aber in entsprechender Anwendung des § 130 I BGB zugehen
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5
Q

Anwendung § 377 HGB beim Werkvertrag

A

Rspr.: (-) → Wortlaut

a. A.: (+) → Rechtsgedanke (schnelle vertragliche Abwicklung, Klarheit auf beiden Seiten) greift auch beim Werkvertrag

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6
Q

Rechtsfolge unterlassene Rüge nach § 377 HGB

A

Käufer verliert alle Ansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Lieferung (§ 437 BGB) einschließlich des Regresses nach § 478 BGB, nicht jedoch die Ansprüche aus Delikt oder wegen nicht mit einem Mangel zusammenhängenden Nebenpflichtverletzungen (§§ 280, 282 BGB)

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7
Q

Anforderungen an Rügeobliegenheit

verdeckte Mängel

A

verdeckt = wäre bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht in Erscheinung getreten
→ unverzüglich nachdem sich die Abweichung gezeigt hat muss Ware gerügt werden
ausreichend ist Rüge durch den Händler beim Lieferanten, nachdem Kunden des Händlers Mängelrechte aufgrund des Mangels geltend gemacht haben

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8
Q

Anforderungen an Rügeobliegenheit

offene Mängel

A

= offen zu Tage tretende Mängel (sichtbare Beschädigungen) und bei der gebotenen Untersuchung feststellbare Mängel
→ unverzüglich nach Ablieferung muss Ware untersucht und gerügt werden
→ Anforderungen an Untersuchung hängen von der Art des Gegenstandes ab
größere Warenmenge: Stichproben in angemessener Zahl

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9
Q

§ 377 HGB analog auf alle unternehmenstragenden Rechtsträger

A

(+) wenn Akteure wie Kaufleute am Verkehr teilnehmen
(-) selbst Kleingewerbetreibende fallen nicht mehr in Anwendungsbereich
→ allenfalls in Einzelfällen auf Grundlage des § 242 BGB, wenn Abweichungen von den Wertungen des BGB nicht gravierend sind
(-) Anwendung § 377 HGB führt zu erheblichen Konsequenzen für Käufer

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10
Q

§ 377 HGB: Untersuchungspflicht

A

ordnungsgemäße Untersuchung nach Art und Umfang erforderlich, soweit nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich, d. h. sie muss auf Grund der Umstände des konkreten Falles dem Käufer zumutbar sein
→ offener ↔︎ verdeckter Mangel
→ V: Arglist

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11
Q

§ 377 V HGB: arglistiges Verschweigen

A

1) Aufklärungspflicht
→ bei erheblichen Mängeln grundsätzlich (+), Beeinflussung der Kaufentscheidung des Käufers möglich?
2) Arglist
→ mind. bedingter Vorsatz bzgl. Vorhandenseins des Mangels, Unkenntnis des Käufers vom Mangel und dem Umstand, dass Käufer bei Kenntnis Vertrag nicht oder anders geschlossen hätte
→ Arglist auch dann (+), wenn Verkäufer ohne tatsächliche Grundlage unrichtige Angaben über Mängelfreiheit oder wesentliche Eigenschaften der Kaufsache “ins Blaue hinein” macht, die geeignet sind, den Kaufentschluss des Käufers mit zu beeinflussen

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12
Q

Streckengeschäft → § 377 HGB: Auf wessen Kenntnis kommt es an - Kaufvertragspartei oder tatsächlicher Abnehmer? Wer muss rügen?

A

ganz h. M.: Kenntnis des tatsächlichen Abnehmers
(+) entspricht einer Art Erfüllungsgehilfen des Käufers im Hinblick auf dessen Rügeobliegenheit, da er nach dessen Willen in seinem Obliegenheitenkreis (→ Mängelanzeige) tätig wird

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