§ 830 BGB Flashcards

1
Q

Prüfungsaufbau § 830 I 1 BGB

A

→ selbständige AGL
I. Unerlaubte Handlung (nicht unbedingt des Anspruchsgegners)
II. Gemeinschaftliche Begehung
1. Gemeinsamer Tatplan (Beteiligungsvorsatz des Anspruchsgegners)
2. Objektiver Tatbeitrag des Anspruchsgegners (arbeitsteilige Ausführung)
→ wechselseitige Zurechnung
III. Bei Anstiftung und Beihilfe: vorsätzliche Begehung der Haupttat

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2
Q

Prüfungsaufbau § 830 I 2 BGB (Alternativtäterschaft)

A
  1. Anwendbarkeit
  2. Objektiv unerlaubte Handlungen mehrerer Beteiligter
    → statt Kausalität Eignung des in Rede stehenden Verhaltens, den Schaden verursacht zu haben
  3. Beweisnotlage: Unaufklärbarkeit der Kausalität
    → mangels Kausalitätsnachweises kein Ersatzanspruch des Geschädigten gegen einen der Beteiligten
  4. Feststehender Ersatzanspruch des Geschädigten für hypothetischen Fall der Klärung der Kausalität
    a) sichere Schadensverursachung durch einen der Beteiligten
    b) sichere Haftung jedes Beteiligten bei feststehender Kausalität
    → Geschädigtem soll kein Anspruch gegeben werden, der mglw. nicht besteht
  5. Rechtsfolge: gesamtschuldnerische Haftung gem. § 840 BGB
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3
Q

Beteiligung mehrerer, § 830 I 2 BGB

→ Beschränkung der Haftung zur Abgrenzung von bloß zufälliger Nebentäterschaft

A
  • Teile der Literatur: Verhalten der Schädiger muss für den jeweils anderen erkennbar gewesen sein
    (-) keine Stütze im Gesetz, widerspricht Sinn und Zweck § 830 BGB, erschwert Abgrenzung zu § 830 I 1, II BGB
  • h.M.: tatsächlicher einheitlicher örtlich und zeitlich zusammenhängender Vorgang
    → Gleichartigkeit der Gefährdung des Rechtsguts
  • a. A.: nur konkrete Eignung und Mindestwahrscheinlichkeit der jeweiligen Einzelbeiträge erforderlich, spezifischer Bezug Handlung - Schaden
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4
Q

§ 830 I 2 BGB (Alternativtäterschaft)

A

liegt vor, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat

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5
Q

Zweck § 830 I 2 BGB

A

→ selbständige AGL, nicht nur Beweislastregel
→ dient dazu, Unklarheiten und Beweisschwierigkeiten des Geschädigten hinsichtlich der Kausalität zu vermeiden, weist Unaufklärbarkeitsrisiko potentiellen Schädigen zu
→ Haftung kommt nur in Betracht, wenn alle Beteiligten UNABHÄNGIG voneinander eine Handlung vorgenommen haben, die zur Herbeiführung des Schadens geeignet ist
→ will Geschädigtem keinen zusätzlichen Schuldner verschaffen, sondern ihm nur Beweislast abnehmen, dass der richtige Schuldner nicht zu ermitteln ist
Wertung: Geschädigter soll nicht Risiko der Unaufklärbarkeit tragen

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6
Q

§ 830 ↔︎ § 840 BGB

A

§ 830 BGB schafft neue Haftungstatbestände = eigenständige AGL
§ 840 BGB ordnet nur die Gesamtschuldnerschaft von Personen an, von denen ohnehin schon jeder Einzelne dem Gläubiger nach Deliktsvorschriften haftet

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7
Q

Nebentäterschaft, § 840 BGB

A

mehrere Personen haben unabhängig voneinander jeweils einen Handlungsbeitrag geleistet, der kausal für die RGV war → kumulative Kausalität

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8
Q

§ 830 I 2 BGB: Unaufklärbarkeit der Kausalität

A
  • potentieller Ersatzanspruch muss unüberwindbarer Beweisnot ausgesetzt sein, Ermittlungsdefizit
  • § 830 I 2 BGB überwindet Urheberzweifel (= wessen Handeln kausal war) und Anteilszweifel (= wessen RGV für Schaden kausal wurde)
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9
Q

§ 830 I 2 BGB: Feststehender Ersatzanspruch des Geschädigten für hypothetischen Fall der Klärung der Kausalität
→ sichere Schadensverursachung durch einen der Beteiligten

A

Sind die Handlungen sämtlicher Beteiligter, als eine einzige Handlung gedacht, kausal für den tatbestandlichen Erfolg geworden?
→ (-), wenn alleinige Schadensursache auch das Verhalten eines unbeteiligten Dritten, ein Naturereignis oder das Verhalten des Geschädigten in Frage kommen
→ unschädlich, wenn ein unbeteiligter Dritter eine weitere Schadensbedingung gesetzt hat

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