§ 830 BGB Flashcards
Prüfungsaufbau § 830 I 1 BGB
→ selbständige AGL
I. Unerlaubte Handlung (nicht unbedingt des Anspruchsgegners)
II. Gemeinschaftliche Begehung
1. Gemeinsamer Tatplan (Beteiligungsvorsatz des Anspruchsgegners)
2. Objektiver Tatbeitrag des Anspruchsgegners (arbeitsteilige Ausführung)
→ wechselseitige Zurechnung
III. Bei Anstiftung und Beihilfe: vorsätzliche Begehung der Haupttat
Prüfungsaufbau § 830 I 2 BGB (Alternativtäterschaft)
- Anwendbarkeit
- Objektiv unerlaubte Handlungen mehrerer Beteiligter
→ statt Kausalität Eignung des in Rede stehenden Verhaltens, den Schaden verursacht zu haben - Beweisnotlage: Unaufklärbarkeit der Kausalität
→ mangels Kausalitätsnachweises kein Ersatzanspruch des Geschädigten gegen einen der Beteiligten - Feststehender Ersatzanspruch des Geschädigten für hypothetischen Fall der Klärung der Kausalität
a) sichere Schadensverursachung durch einen der Beteiligten
b) sichere Haftung jedes Beteiligten bei feststehender Kausalität
→ Geschädigtem soll kein Anspruch gegeben werden, der mglw. nicht besteht - Rechtsfolge: gesamtschuldnerische Haftung gem. § 840 BGB
Beteiligung mehrerer, § 830 I 2 BGB
→ Beschränkung der Haftung zur Abgrenzung von bloß zufälliger Nebentäterschaft
- Teile der Literatur: Verhalten der Schädiger muss für den jeweils anderen erkennbar gewesen sein
(-) keine Stütze im Gesetz, widerspricht Sinn und Zweck § 830 BGB, erschwert Abgrenzung zu § 830 I 1, II BGB - h.M.: tatsächlicher einheitlicher örtlich und zeitlich zusammenhängender Vorgang
→ Gleichartigkeit der Gefährdung des Rechtsguts - a. A.: nur konkrete Eignung und Mindestwahrscheinlichkeit der jeweiligen Einzelbeiträge erforderlich, spezifischer Bezug Handlung - Schaden
§ 830 I 2 BGB (Alternativtäterschaft)
liegt vor, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat
Zweck § 830 I 2 BGB
→ selbständige AGL, nicht nur Beweislastregel
→ dient dazu, Unklarheiten und Beweisschwierigkeiten des Geschädigten hinsichtlich der Kausalität zu vermeiden, weist Unaufklärbarkeitsrisiko potentiellen Schädigen zu
→ Haftung kommt nur in Betracht, wenn alle Beteiligten UNABHÄNGIG voneinander eine Handlung vorgenommen haben, die zur Herbeiführung des Schadens geeignet ist
→ will Geschädigtem keinen zusätzlichen Schuldner verschaffen, sondern ihm nur Beweislast abnehmen, dass der richtige Schuldner nicht zu ermitteln ist
Wertung: Geschädigter soll nicht Risiko der Unaufklärbarkeit tragen
§ 830 ↔︎ § 840 BGB
§ 830 BGB schafft neue Haftungstatbestände = eigenständige AGL
§ 840 BGB ordnet nur die Gesamtschuldnerschaft von Personen an, von denen ohnehin schon jeder Einzelne dem Gläubiger nach Deliktsvorschriften haftet
Nebentäterschaft, § 840 BGB
mehrere Personen haben unabhängig voneinander jeweils einen Handlungsbeitrag geleistet, der kausal für die RGV war → kumulative Kausalität
§ 830 I 2 BGB: Unaufklärbarkeit der Kausalität
- potentieller Ersatzanspruch muss unüberwindbarer Beweisnot ausgesetzt sein, Ermittlungsdefizit
- § 830 I 2 BGB überwindet Urheberzweifel (= wessen Handeln kausal war) und Anteilszweifel (= wessen RGV für Schaden kausal wurde)
§ 830 I 2 BGB: Feststehender Ersatzanspruch des Geschädigten für hypothetischen Fall der Klärung der Kausalität
→ sichere Schadensverursachung durch einen der Beteiligten
Sind die Handlungen sämtlicher Beteiligter, als eine einzige Handlung gedacht, kausal für den tatbestandlichen Erfolg geworden?
→ (-), wenn alleinige Schadensursache auch das Verhalten eines unbeteiligten Dritten, ein Naturereignis oder das Verhalten des Geschädigten in Frage kommen
→ unschädlich, wenn ein unbeteiligter Dritter eine weitere Schadensbedingung gesetzt hat