Sterbehilfe Flashcards
Garantenpflicht des Arztes
aus Behandlungsvertrag (tatsächliche, freiwillige Übernahme), § 1901 BGB
Behandlungsabbruch (früher passive Sterbehilfe)
= Begrenzen, Beenden und Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen
§ 216 StGB als Einwilligungssperre gilt ausnahmsweise nicht
aktive Sterbehilfe
indirekte Sterbehilfe
schmerzlindernde Medikation bei einem sterbenden Patienten, die als unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigt
Voraussetzungen für Straflosigkeit:
- Grundleiden des Kranken irreversibel
- tödlicher Verlauf
- Tod wird in Kürze eintreten
Strafbarkeit scheidet aus, wenn Verabreichung des Schmerzmittels lege artis erfolgt und dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht
aktive Sterbehilfe
direkte Sterbehilfe
bewusste, gezielte Lebensverkürzung durch aktives Tun (aktive Einflussnahme auf den Krankheitsprozess), strafbar, keine Einwilligung möglich
Hilfe im Sterben
ärztliche bzw. pflegerische Maßnahmen, welche Schmerzen lindern und damit den Sterbevorgang erleichtern, ohne dass das Risiko einer Lebensverkürzung bestünde
Sterbegleitung, straflos
P: Behandlung der indirekten Sterbehilfe
e. A.: keine Tötungshandlung, soll noch dem Leben dienen → obj. TB (-)
a. A.: Tötung nicht vom Vorsatz des Arztes umfasst
h. M.: § 34 StGB → Interessenabwägung: Tod in Würde überwiegt minimale Lebensverlängerung unter unerträglichen Schmerzen (APR > Art. 2 II 1 GG)
→ von BGH offen gelassen aber ausdrücklich als zulässig erachtet
BGH: Voraussetzungen gerechtfertigter Behandlungsabbruch
- RF-Lage: Behandlung, die medizinisch zur Erhaltung oder Verlängerung des Lebens einer lebensbedrohlich erkrankten Person geeignet ist
- RF-Handlung
a) Beenden / Begrenzen / Unterlassen einer Behandlung (→ nicht behandlungsfremde Maßnahmen)
b) im Einklang mit dem erklärten / mutmaßlichen Patientenwillen (→ Patientenverfügung)
c) darauf gerichtet, dem natürlichen Sterben seinen Lauf zu lassen
d) unter Achtung der Vrss. der §§ 1901a ff. BGB - subj. RF-Element: Kenntnis aller Umstände