Sterbehilfe Flashcards

1
Q

Garantenpflicht des Arztes

A

aus Behandlungsvertrag (tatsächliche, freiwillige Übernahme), § 1901 BGB

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2
Q

Behandlungsabbruch (früher passive Sterbehilfe)

A

= Begrenzen, Beenden und Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen
§ 216 StGB als Einwilligungssperre gilt ausnahmsweise nicht

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3
Q

aktive Sterbehilfe

indirekte Sterbehilfe

A

schmerzlindernde Medikation bei einem sterbenden Patienten, die als unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigt
Voraussetzungen für Straflosigkeit:
- Grundleiden des Kranken irreversibel
- tödlicher Verlauf
- Tod wird in Kürze eintreten
Strafbarkeit scheidet aus, wenn Verabreichung des Schmerzmittels lege artis erfolgt und dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht

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4
Q

aktive Sterbehilfe

direkte Sterbehilfe

A

bewusste, gezielte Lebensverkürzung durch aktives Tun (aktive Einflussnahme auf den Krankheitsprozess), strafbar, keine Einwilligung möglich

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5
Q

Hilfe im Sterben

A

ärztliche bzw. pflegerische Maßnahmen, welche Schmerzen lindern und damit den Sterbevorgang erleichtern, ohne dass das Risiko einer Lebensverkürzung bestünde
Sterbegleitung, straflos

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6
Q

P: Behandlung der indirekten Sterbehilfe

A

e. A.: keine Tötungshandlung, soll noch dem Leben dienen → obj. TB (-)
a. A.: Tötung nicht vom Vorsatz des Arztes umfasst
h. M.: § 34 StGB → Interessenabwägung: Tod in Würde überwiegt minimale Lebensverlängerung unter unerträglichen Schmerzen (APR > Art. 2 II 1 GG)
→ von BGH offen gelassen aber ausdrücklich als zulässig erachtet

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7
Q

BGH: Voraussetzungen gerechtfertigter Behandlungsabbruch

A
  1. RF-Lage: Behandlung, die medizinisch zur Erhaltung oder Verlängerung des Lebens einer lebensbedrohlich erkrankten Person geeignet ist
  2. RF-Handlung
    a) Beenden / Begrenzen / Unterlassen einer Behandlung (→ nicht behandlungsfremde Maßnahmen)
    b) im Einklang mit dem erklärten / mutmaßlichen Patientenwillen (→ Patientenverfügung)
    c) darauf gerichtet, dem natürlichen Sterben seinen Lauf zu lassen
    d) unter Achtung der Vrss. der §§ 1901a ff. BGB
  3. subj. RF-Element: Kenntnis aller Umstände
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