§ 164 StGB Flashcards
geschütztes Rechtsgut
str. :
e. A.: nur staatliche Rechtspflege vor unnützer Inanspruchnahme
a. A.: nur der Verdächtige wird vor behördlichen Maßnahmen geschützt
a. A.: Rechtspflege + Verdächtiger gemeinsam
a. A.: Rechtspflege + Verdächtiger jeweils einzeln
Verdächtigen
Hervorrufen, Bestärken oder Umlenken eines Verdachtes
→ konkrete Eignung
→ Behauptung von Tatsachen
P: Genügt das Schaffen einer verdachtserregenden Beweislage (isolierte Beweismittelfunktion) für das “Verdächtigen”?
h. M.
“Verdächtigen” = Aufstellung von Behauptungen und auch Schaffen einer verdächtigenden Beweislage
(+) Wortsinn lässt weite Auslegung zu
(+) Schaffen einer verdachtserregenden Beweislage genauso gefährlich wie Tatsachenbehauptung
P: Genügt das Schaffen einer verdachtserregenden Beweislage (isolierte Beweismittelfunktion) für das “Verdächtigen”?
MM
“Verdächtigen” = Aufstellung von Behauptungen
(+) II: “sonstige Behauptung” → auch I setzt Behauptung voraus
(+) “öffentlich” / “durch Verbreiten von Schriften” (§ 165 StGB) lässt sich nur bei Aufstellung von Behauptungen verwirklichen
P: “Verdächtigen” durch Leugnen der eigenen Täterschaft (nebst positiver Beschuldigung)
1. Verdächtigen durch bloßes Leugnen?
ganz h. M.: (-)
(+) Angeklagter darf nach den Regeln des Strafverfahrens schweigen und darüber hinaus auch seine Täterschaft leugnen; nemo tenetur
P: “Verdächtigen” durch Leugnen der eigenen Täterschaft (nebst positiver Beschuldigung)
- Verdächtigen durch ausdrückliche Beschuldigung eines anderen?
h. M.: (-)
(+) weder ein Hervorrufen noch ein Steigern des Verdachts, wenn die Beschuldigung nicht über die Verbalisierung der logischen Konsequenz des Leugnens hinausgeht
(sog. modifiziertes Leugnen)
P: “Verdächtigen” durch Leugnen der eigenen Täterschaft (nebst positiver Beschuldigung)
2. Verdächtigen durch ausdrückliche Beschuldigung eines anderen?
MM: (+)
→ positive Beschuldigung = unzulässiges “Mehr” gegenüber dem zulässigen Leugnen
(+) mit ausdrücklicher Bezichtigung wird Verdachtsgrundlage erweitert
(-) innere Überzeugung des Anzeigenden ist für Behörden kein Anlass, den Beschuldigten für verdächtiger zu halten
P: “Verdächtigen” durch Leugnen der eigenen Täterschaft (nebst positiver Beschuldigung)
3. Grenze zur strafbaren Fremdverdächtigung (sog. qualifiziertes Leugnen)
wenn zusätzliche, auf Täterschaft des anderen hinweisende wahrheitswidrig behauptet oder Beweislage entsprechend verfälscht wird
einen anderen
eine bestimmte, erkennbare und verfügbare (lebende) Person
→ nicht Selbstbezichtigung oder Verdacht gegen Unbekannt (→ § 145d StGB)
bei einer Behörde
Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte
öffentlich
vor einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis
einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht
- Tat muss rechtswidrig begangen worden sein
- fehlt, wenn Verdächtigung schon ihrem Inhalt nach nicht geeignet ist, strafrechtliche Sanktionen irgendwelcher Art herbeizuführen
objektive Unwahrheit der Verdächtigung
- Verdächtigung muss falsch sein
P: Wann ist Verdächtigung falsch?
P: Muss der Verdächtigte tatsächlich unschuldig sein?
→ Wann ist Verdächtigung falsch?
e. A.
→ Verdächtigung nur dann unwahr, wenn der Verdächtige die rw Tat tatsächlich nicht begangen hat (oder in dubio pro reo)
(+) Opfer muss “einer rw Tat” falsch verdächtigt werden, nicht irgendwelcher Beweistatsachen → für die Falschheit muss es auf die behauptete Tat ankommen
(-) auch der wirklich Schuldige hat einen Anspruch darauf, nicht aufgrund falschen Beweismaterials in Verfahren verwickelt zu werden
P: Muss der Verdächtigte tatsächlich unschuldig sein?
→ Wann ist Verdächtigung falsch?
a. A.
→ es genügt, dass die behaupteten Tatsachen falsch sind
(+) Ermittlungstätigkeit kann auch durch falsche Tatsachen belastet werden
(+) II: Falschheit eindeutig und unstreitig darauf bezogen, dass der Täter “Behauptungen tatsächlicher Art aufstellt”
wider besseres Wissen
dolus directus 2. Grades bzgl. Falschheit
Absicht, ein behördliches Verfahren…
nach ganz h. M. genügt sicheres Wissen (dolus directus 2. Grades)
P: Rechtfertigung durch Einwilligung des Verdächtigen?
→ erfordert Dispositionsbefugnis des Einzelnen
→ Streit um geschütztes Rechtsgut wird relevant: nur Individualtheorie und Kumulationstheorie können Einwilligung zulassen (nur Verdächtiger bzw. Rechtspflege + Verdächtiger gemeinsam geschützt)
II: sonstige Behauptung tatsächlicher Art
Behauptungen, die nicht die Begehung einer rechtswidrigen Tat oder die Verletzung einer Dienstpflicht zum Gegenstand haben
Konkurrenzen
§ 164 I spezieller als II
§ 145d StGB subsidiär zu § 164 StGB
P: Rechtfertigung durch Einwilligung des Verdächtigen?
Disponibilität des geschützten Rechtsguts?
- e. A.: Rechtspflege geschützt → keine Einwilligung
- a. A.: nur der Verdächtige wird geschützt → Einwilligung möglich
(-) § 145d StGB muss in § 164 StGB enthalten sein, da subsidiär - a. A.: Rechtspflege und Verdächtiger werden geschützt → Einwilligung (-)
- h. M.: Rechtspflege und Verdächtiger werden jeweils einzeln geschützt = Alternativitätstheorie
→ Einwilligung (-)
(+) gesamtes Unrecht muss durch Einwilligung kompensiert werden
§ 164 II StGB
P: Falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft bei Bestimmen eines anderen zur Selbstbezichtigung?
- e. A.: (+)
(+) vgl. qualifikationslos-doloses Werkzeug
(+) auch Rechtspflege geschützt - h. M.: (-)
(+) qualifikationslos-doloses Werkzeug sehr umstritten und wenn überhaupt nur bei Sonderdelikten anzuwenden
analoge Anwendung §§ 158, 258 V, VI StGB
- § 158 StGB (+)
- § 258 V, VI StGB (-)