§ 164 StGB Flashcards

1
Q

geschütztes Rechtsgut

A

str. :
e. A.: nur staatliche Rechtspflege vor unnützer Inanspruchnahme
a. A.: nur der Verdächtige wird vor behördlichen Maßnahmen geschützt
a. A.: Rechtspflege + Verdächtiger gemeinsam
a. A.: Rechtspflege + Verdächtiger jeweils einzeln

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2
Q

Verdächtigen

A

Hervorrufen, Bestärken oder Umlenken eines Verdachtes
→ konkrete Eignung
→ Behauptung von Tatsachen

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3
Q

P: Genügt das Schaffen einer verdachtserregenden Beweislage (isolierte Beweismittelfunktion) für das “Verdächtigen”?
h. M.

A

“Verdächtigen” = Aufstellung von Behauptungen und auch Schaffen einer verdächtigenden Beweislage
(+) Wortsinn lässt weite Auslegung zu
(+) Schaffen einer verdachtserregenden Beweislage genauso gefährlich wie Tatsachenbehauptung

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4
Q

P: Genügt das Schaffen einer verdachtserregenden Beweislage (isolierte Beweismittelfunktion) für das “Verdächtigen”?
MM

A

“Verdächtigen” = Aufstellung von Behauptungen
(+) II: “sonstige Behauptung” → auch I setzt Behauptung voraus
(+) “öffentlich” / “durch Verbreiten von Schriften” (§ 165 StGB) lässt sich nur bei Aufstellung von Behauptungen verwirklichen

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5
Q

P: “Verdächtigen” durch Leugnen der eigenen Täterschaft (nebst positiver Beschuldigung)
1. Verdächtigen durch bloßes Leugnen?

A

ganz h. M.: (-)
(+) Angeklagter darf nach den Regeln des Strafverfahrens schweigen und darüber hinaus auch seine Täterschaft leugnen; nemo tenetur

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6
Q

P: “Verdächtigen” durch Leugnen der eigenen Täterschaft (nebst positiver Beschuldigung)

  1. Verdächtigen durch ausdrückliche Beschuldigung eines anderen?
    h. M.: (-)
A

(+) weder ein Hervorrufen noch ein Steigern des Verdachts, wenn die Beschuldigung nicht über die Verbalisierung der logischen Konsequenz des Leugnens hinausgeht
(sog. modifiziertes Leugnen)

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7
Q

P: “Verdächtigen” durch Leugnen der eigenen Täterschaft (nebst positiver Beschuldigung)
2. Verdächtigen durch ausdrückliche Beschuldigung eines anderen?
MM: (+)

A

→ positive Beschuldigung = unzulässiges “Mehr” gegenüber dem zulässigen Leugnen
(+) mit ausdrücklicher Bezichtigung wird Verdachtsgrundlage erweitert
(-) innere Überzeugung des Anzeigenden ist für Behörden kein Anlass, den Beschuldigten für verdächtiger zu halten

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8
Q

P: “Verdächtigen” durch Leugnen der eigenen Täterschaft (nebst positiver Beschuldigung)
3. Grenze zur strafbaren Fremdverdächtigung (sog. qualifiziertes Leugnen)

A

wenn zusätzliche, auf Täterschaft des anderen hinweisende wahrheitswidrig behauptet oder Beweislage entsprechend verfälscht wird

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9
Q

einen anderen

A

eine bestimmte, erkennbare und verfügbare (lebende) Person

→ nicht Selbstbezichtigung oder Verdacht gegen Unbekannt (→ § 145d StGB)

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10
Q

bei einer Behörde

A

Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte

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11
Q

öffentlich

A

vor einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis

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12
Q

einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht

A
  • Tat muss rechtswidrig begangen worden sein
  • fehlt, wenn Verdächtigung schon ihrem Inhalt nach nicht geeignet ist, strafrechtliche Sanktionen irgendwelcher Art herbeizuführen
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13
Q

objektive Unwahrheit der Verdächtigung

A
  • Verdächtigung muss falsch sein

P: Wann ist Verdächtigung falsch?

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14
Q

P: Muss der Verdächtigte tatsächlich unschuldig sein?
→ Wann ist Verdächtigung falsch?
e. A.

A

→ Verdächtigung nur dann unwahr, wenn der Verdächtige die rw Tat tatsächlich nicht begangen hat (oder in dubio pro reo)
(+) Opfer muss “einer rw Tat” falsch verdächtigt werden, nicht irgendwelcher Beweistatsachen → für die Falschheit muss es auf die behauptete Tat ankommen
(-) auch der wirklich Schuldige hat einen Anspruch darauf, nicht aufgrund falschen Beweismaterials in Verfahren verwickelt zu werden

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15
Q

P: Muss der Verdächtigte tatsächlich unschuldig sein?
→ Wann ist Verdächtigung falsch?
a. A.

A

→ es genügt, dass die behaupteten Tatsachen falsch sind
(+) Ermittlungstätigkeit kann auch durch falsche Tatsachen belastet werden
(+) II: Falschheit eindeutig und unstreitig darauf bezogen, dass der Täter “Behauptungen tatsächlicher Art aufstellt”

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16
Q

wider besseres Wissen

A

dolus directus 2. Grades bzgl. Falschheit

17
Q

Absicht, ein behördliches Verfahren…

A

nach ganz h. M. genügt sicheres Wissen (dolus directus 2. Grades)

18
Q

P: Rechtfertigung durch Einwilligung des Verdächtigen?

A

→ erfordert Dispositionsbefugnis des Einzelnen
→ Streit um geschütztes Rechtsgut wird relevant: nur Individualtheorie und Kumulationstheorie können Einwilligung zulassen (nur Verdächtiger bzw. Rechtspflege + Verdächtiger gemeinsam geschützt)

19
Q

II: sonstige Behauptung tatsächlicher Art

A

Behauptungen, die nicht die Begehung einer rechtswidrigen Tat oder die Verletzung einer Dienstpflicht zum Gegenstand haben

20
Q

Konkurrenzen

A

§ 164 I spezieller als II

§ 145d StGB subsidiär zu § 164 StGB

21
Q

P: Rechtfertigung durch Einwilligung des Verdächtigen?

Disponibilität des geschützten Rechtsguts?

A
  • e. A.: Rechtspflege geschützt → keine Einwilligung
  • a. A.: nur der Verdächtige wird geschützt → Einwilligung möglich
    (-) § 145d StGB muss in § 164 StGB enthalten sein, da subsidiär
  • a. A.: Rechtspflege und Verdächtiger werden geschützt → Einwilligung (-)
  • h. M.: Rechtspflege und Verdächtiger werden jeweils einzeln geschützt = Alternativitätstheorie
    → Einwilligung (-)
    (+) gesamtes Unrecht muss durch Einwilligung kompensiert werden
22
Q

§ 164 II StGB

P: Falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft bei Bestimmen eines anderen zur Selbstbezichtigung?

A
  • e. A.: (+)
    (+) vgl. qualifikationslos-doloses Werkzeug
    (+) auch Rechtspflege geschützt
  • h. M.: (-)
    (+) qualifikationslos-doloses Werkzeug sehr umstritten und wenn überhaupt nur bei Sonderdelikten anzuwenden
23
Q

analoge Anwendung §§ 158, 258 V, VI StGB

A
  • § 158 StGB (+)

- § 258 V, VI StGB (-)