§ 160 StGB Flashcards
Funktion
Ergänzungsfunktion: soll Strafbarkeitslücken schließen, die sich daraus ergeben, dass eine mittelbare Täterschaft hinsichtlich der Aussagedelikte (als eigenhändige Delikte) nicht in Betracht kommt
→ Ergänzungsfunktion: greift nur ein, wenn nicht bereits eine Strafbarkeit wegen Anstiftung vorliegt
P: Muss die Aussageperson gutgläubig sein?
→ hängt davon ab, welche Funktion man § 160 StGB beimisst
e. A.
§ 160 StGB erfasst ausschließlich den Spezialfall der konstruktiv nicht möglichen mittelbaren Täterschaft
→ Aussageperson muss stets Werkzeug des Täters sein und daher gutgläubig eine falsche Aussage machen
P: Muss die Aussageperson gutgläubig sein?
→ hängt davon ab, welche Funktion man § 160 StGB beimisst
BGH
§ 160 erfasst sowohl den Fall der mittelbaren Täterschaft als auch die Hervorrufung jeder anderen falschen Aussage, unabhängig davon, ob die Aussageperson gut- oder busgläubig ist
P: Versuch oder Vollendung des § 160, wenn vermeintlich mittelbarer Täter objektiv nur Anstifter ist?
e. A.: nur Versuch des § 160 I StGB
→ Aussage eines Bösgläubigen ist Aliud und § 160 StGB ist lediglich Auffangkonstrukt für nicht mögliche mittelbare Täterschaft
(+) wegen Exzesses der Aussageperson kommt es gar nicht zu der vom Verleitenden gewünschten Tat
(+) Exzess = neue Ursache → eigenständige Rechtsgutsgefährdung → “eigenes Werk” der Aussageperson
(+) “Verleiten” nur bei gutgläubiger Person möglich
(-) ungerechtfertigte Begünstigung des Verleitendes, nur weil der Aussagende zusätzlich noch bösgläubig ist
P: Versuch oder Vollendung des § 160, wenn vermeintlich mittelbarer Täter objektiv nur Anstifter ist?
Rspr.: Vollendung des § 160 StGB
→ Aussage eines Bösgläubigen = “Plus” und § 160 StGB erfasst jede nichttäterschaftliche Hervorrufung einer Falschaussage
(+) Ziel des Hintermanns, Rechtsgut der Rechtspflege zu verletzen, wird auch durch falsche Aussage einer bösgläubigen Aussageperson erreicht
(+) weiter Wortsinn von Verleiten
(+) Vorstellung des Verleitenden weicht nur unerheblich von der Wirklichkeit ab, also § 160 I StGB vollendet
Beihilfe durch Unterlassen
→ Zeuge grundsätzlich prozessual selbst für Aussagepflicht verantwortlich, keine Garantenstellung aus Wahrheitspflicht
aber: Garantenstellung aus Ingerenz möglich → vorausgesetzt, dass der Verfahrensbeteiligte den Zeugen pflichtwidrig in eine besondere, dem Prozess nicht mehr eigentümliche Gefahr der Falschaussage gebracht hat
Erfasst § 159 StGB auch den Fall, dass die Haupttat nur ins (untaugliche) Versuchsstadium führen kann bzw. soweit gekommen ist?
Bsp.: A sagt vor einem Referendar, den sie mit dem Richter verwechselt, falsch aus. Dazu hatte sie B, die dem gleichen Irrtum unterlag, angestiftet. Versuch der A nicht strafbar, da Vergehen; Strafbarkeit der B gem. §§ 153, 159 StGB?
- Rspr.: (-)
→ § 159 StGB erfasst nur Fälle, in denen die Tat, die der Anzustiftende begehen soll, den TB der §§ 153, 156 StGB erfüllen würde → Kann sie Tat, zu der angestiftet werden, nur ins Versuchsstadium gelangen, ist § 159 StGB nicht erfüllt
(+) sonst Wertungswidersprüche: Anstifter wäre strafbar, tatnäherer Täter straflos - a. A.: (+)
(+) Wortlaut gibt Einschränkung nicht her, auch bei § 30 I StGB keine Einschränkung