§ 316a StGB Flashcards
geschütztes Rechtsgut
Eigentum, Vermögen, Willensfreiheit
nach h. M. auch Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Straßenverkehrs
Angriff
jede feindselige Handlung, die sich gegen eines der genannten Rechtsgüter richtet
Verüben
Angriff muss tatsächlich ausgeführt werden
Führer
= wer das Kfz in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist
haltendes Kfz
- bei verkehrsbedingtem Halt: Fahrer bleibt Führer
- bei nicht verkehrsbedingtem Halt: “Führer” so lange, wie Fahrer in Fahrzeug bleibt und Motor läuft
wer aussteigt, ist kein Führer mehr!
Mitfahrer
wer sich als Insasse im Kfz befindet, während eine andere Person dieses Fahrzeug “führt”
Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
Täter muss die typischen Situationen und Gefahrenlagen des Kfz-Verkehrs in den Dienst seines Vorhabens stellen
→ Gegenwehr für Führer gerade deshalb erschwert, weil seine Aufmerksamkeit dem Führen des Kfz dient? = verkehrstypische Gefahrenlage
→ bei Mitfahrer: in Verteidigungs- und Fluchtmöglichkeit eingeschränkt?
Absicht, einen Raub, räuberischen Diebstahl oder eine räuberische Erpressung zu begehen
= überschießende Innentendenz
- muss spätestens bei Verübung des Angriffs bestehen
- konkrete Vorstellung von der Tat erforderlich
- evtl. Inzidentprüfung
Versuchsbeginn
BGH früher: mit Antritt der Fahrt
(-) zu weit für hohe Strafandrohung
a. A.: allg. Regeln = erst bei unmittelbarer Gefahr für Angriffsopfer, wenn also nach Tatplan Angriff zeitlich und örtlich so nahe, dass keine weiteren wesentlichen Zwischenschritte mehr zur Ausführung erforderlich sind
Konkurrenzen zu vollendeten §§ 249 ff, 255 StGB
- Tateinheit, wenn die Angriffshandlung des § 316a StGB zugleich Ausführungshandlung der beabsichtigten Tat ist
- Tatmehrheit ist denkbar, wenn der Angriff zunächst nur die Voraussetzungen für die räuberische Tat schaffen soll
Konkurrenz zu versuchten §§ 249 ff., 255 StGB
- Konsumtion der versuchten räuberischen Tat
- Ausnahme bei Qualifikation (§§ 250 f. StGB) der versuchten räuberischen Tat → dann Tateinheit
Locken des Opfers an einsame Stelle mittels Täuschung: “Vereinzelung des Opfers”
frühere Rspr.: Führereigenschaft des Fahrers im Zeitpunkt der Täuschung genügt
von BGH aufgegeben:
(+) Wortlaut: als Führer angegriffen → Eigenschaft im Tatzeitpunkt = bei Verüben des Angriffes
(+) kein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs, da die Abgelegenheit eines Ortes keine spezifische Eigenart des Verkehrs ist
(+) Schutzzweck = Sicherheit des Kraftverkehrs
vorgetäuschte Polizeikontrolle
Herauswinken mit gefälschter Polizeikelle = Angriff?
P: Ausschalten Motor → Kfz-Führereigenschaft?
→ bei eigentlicher Bedrohung zwar nicht mehr, aber Abstellen auf Ausgeben als Polizisten (während Fahrt)
P: Angriff auf Entschlussfreiheit, Täuschungselement im Vordergrund
→ egal, auch nötigungsgleiche Handlungen erfasst, ohne dass sie sich gegen Leib und Leben richten müssen
→ es kommt nicht darauf an, ob diese Wirkung vorgetäuscht ist oder ob der objektiv Genötigte von einer Rechtswidrigkeit der Einwirkung ausgeht
↔︎ Handlungen, die ausschließlich täuschende Wirkung haben, da dann Entschlussfreiheit noch nicht beeinträchtigt ist
- Herauswinken = polizeiliches Haltezeichen, § 36 V 2, 4 StVO → Folge zu leisten = nötigungsgleiche Handlung; Zwangscharakter durch Auftreten als Polizeibeamte
subjektiver Tatbestand
Täter muss sich der Umstände bewusst sein, die die Abwehrmöglichkeiten des Opfers beschränken
vgl. Ausnutzungsbewusstsein i. R. d. Heimtücke
Angriff und Führereigenschaft und Zusammenhang mit Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
- Angriff und Führereigenschaft müssen gleichzeitig vorliegen, aber das setzt nicht voraus, dass Führereigenschaft schon zu Beginn des Angriffs vorlag, kann nach BGH auch erst noch in Beendigungsphase erfüllt werden
- aber Ausnutzung der besonderes Verhältnisse des Straßenverkehrs, wenn Angriff erfolgt und Straßenverkehrssituation nur hinzu kommt?
BGH: (-), wenn Täter Opfer bereits vor Fahrt in uneingeschränkte Kontrolle gebracht hat, d. h. Opfersituation durch Fahrt nicht verschlechtert wird, weil bereits zuvor gefestigte Zwangslage bestand
Vollendung
mit Vollendung des Angriffs, unabhängig von Erreichung des Versuchsstadiums hinsichtlich der räuberischen Tat
→ ab diesem Zeitpunkt keine Vollendung mehr möglich!