§ 316a StGB Flashcards

1
Q

geschütztes Rechtsgut

A

Eigentum, Vermögen, Willensfreiheit

nach h. M. auch Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Straßenverkehrs

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2
Q

Angriff

A

jede feindselige Handlung, die sich gegen eines der genannten Rechtsgüter richtet

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3
Q

Verüben

A

Angriff muss tatsächlich ausgeführt werden

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4
Q

Führer

A

= wer das Kfz in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist

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5
Q

haltendes Kfz

A
  • bei verkehrsbedingtem Halt: Fahrer bleibt Führer
  • bei nicht verkehrsbedingtem Halt: “Führer” so lange, wie Fahrer in Fahrzeug bleibt und Motor läuft
    wer aussteigt, ist kein Führer mehr!
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6
Q

Mitfahrer

A

wer sich als Insasse im Kfz befindet, während eine andere Person dieses Fahrzeug “führt”

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7
Q

Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

A

Täter muss die typischen Situationen und Gefahrenlagen des Kfz-Verkehrs in den Dienst seines Vorhabens stellen
→ Gegenwehr für Führer gerade deshalb erschwert, weil seine Aufmerksamkeit dem Führen des Kfz dient? = verkehrstypische Gefahrenlage
→ bei Mitfahrer: in Verteidigungs- und Fluchtmöglichkeit eingeschränkt?

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8
Q

Absicht, einen Raub, räuberischen Diebstahl oder eine räuberische Erpressung zu begehen

A

= überschießende Innentendenz

  • muss spätestens bei Verübung des Angriffs bestehen
  • konkrete Vorstellung von der Tat erforderlich
  • evtl. Inzidentprüfung
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9
Q

Versuchsbeginn

A

BGH früher: mit Antritt der Fahrt
(-) zu weit für hohe Strafandrohung
a. A.: allg. Regeln = erst bei unmittelbarer Gefahr für Angriffsopfer, wenn also nach Tatplan Angriff zeitlich und örtlich so nahe, dass keine weiteren wesentlichen Zwischenschritte mehr zur Ausführung erforderlich sind

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10
Q

Konkurrenzen zu vollendeten §§ 249 ff, 255 StGB

A
  • Tateinheit, wenn die Angriffshandlung des § 316a StGB zugleich Ausführungshandlung der beabsichtigten Tat ist
  • Tatmehrheit ist denkbar, wenn der Angriff zunächst nur die Voraussetzungen für die räuberische Tat schaffen soll
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11
Q

Konkurrenz zu versuchten §§ 249 ff., 255 StGB

A
  • Konsumtion der versuchten räuberischen Tat

- Ausnahme bei Qualifikation (§§ 250 f. StGB) der versuchten räuberischen Tat → dann Tateinheit

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12
Q

Locken des Opfers an einsame Stelle mittels Täuschung: “Vereinzelung des Opfers”

A

frühere Rspr.: Führereigenschaft des Fahrers im Zeitpunkt der Täuschung genügt
von BGH aufgegeben:
(+) Wortlaut: als Führer angegriffen → Eigenschaft im Tatzeitpunkt = bei Verüben des Angriffes
(+) kein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs, da die Abgelegenheit eines Ortes keine spezifische Eigenart des Verkehrs ist
(+) Schutzzweck = Sicherheit des Kraftverkehrs

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13
Q

vorgetäuschte Polizeikontrolle

Herauswinken mit gefälschter Polizeikelle = Angriff?

A

P: Ausschalten Motor → Kfz-Führereigenschaft?
→ bei eigentlicher Bedrohung zwar nicht mehr, aber Abstellen auf Ausgeben als Polizisten (während Fahrt)

P: Angriff auf Entschlussfreiheit, Täuschungselement im Vordergrund
→ egal, auch nötigungsgleiche Handlungen erfasst, ohne dass sie sich gegen Leib und Leben richten müssen
→ es kommt nicht darauf an, ob diese Wirkung vorgetäuscht ist oder ob der objektiv Genötigte von einer Rechtswidrigkeit der Einwirkung ausgeht
↔︎ Handlungen, die ausschließlich täuschende Wirkung haben, da dann Entschlussfreiheit noch nicht beeinträchtigt ist
- Herauswinken = polizeiliches Haltezeichen, § 36 V 2, 4 StVO → Folge zu leisten = nötigungsgleiche Handlung; Zwangscharakter durch Auftreten als Polizeibeamte

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14
Q

subjektiver Tatbestand

A

Täter muss sich der Umstände bewusst sein, die die Abwehrmöglichkeiten des Opfers beschränken
vgl. Ausnutzungsbewusstsein i. R. d. Heimtücke

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15
Q

Angriff und Führereigenschaft und Zusammenhang mit Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

A
  • Angriff und Führereigenschaft müssen gleichzeitig vorliegen, aber das setzt nicht voraus, dass Führereigenschaft schon zu Beginn des Angriffs vorlag, kann nach BGH auch erst noch in Beendigungsphase erfüllt werden
  • aber Ausnutzung der besonderes Verhältnisse des Straßenverkehrs, wenn Angriff erfolgt und Straßenverkehrssituation nur hinzu kommt?
    BGH: (-), wenn Täter Opfer bereits vor Fahrt in uneingeschränkte Kontrolle gebracht hat, d. h. Opfersituation durch Fahrt nicht verschlechtert wird, weil bereits zuvor gefestigte Zwangslage bestand
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16
Q

Vollendung

A

mit Vollendung des Angriffs, unabhängig von Erreichung des Versuchsstadiums hinsichtlich der räuberischen Tat
→ ab diesem Zeitpunkt keine Vollendung mehr möglich!