§ 316 StGB Flashcards
geschütztes Rechtsgut
immer: Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs
→ Kollektivrechtsgut
Individualrechtsgüter der Straßenverkehrsteilnehmer
Fahrzeuge
Beförderungsmittel aller Art ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Maschinenkraft angetrieben oder durch menschliche Kraft bewegt werden
Führen eines Fahrzeugs
unmittelbar eigenhändig in Bewegung setzen oder unter Handhabung der technischen Vorrichtungen während der Fahrt lenken
Fahruntüchtigkeit
wenn Führer nicht fähig ist, sein Fahrzeug über eine längere Strecke so zu führen, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs - auch in schwierigen Verkehrslagen - gewachsen ist (wie ein durchschnittlicher Führer)
absolute Fahruntüchtigkeit
BAK ab 1,1 ‰
Radfahrer: 1,6 ‰
→ unwiderlegliche Vermutung, kein Gegenbeweis möglich
relative Fahruntüchtigkeit
BAK 0,3 - 1.09 ‰ + Beweisanzeichen für Fahruntüchtigkeit: alkoholbedingte Ausfallerscheinungen
➝ zB eingeschränkte Pupillenadaption, motorische Defizite, Fahrfehler
➝ je höher die BAK, desto geringer sind die Anforderungen an die Qualität der Ausfallerscheinung
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
- eigenhändiges Delikt = wer nicht selbst das Kfz führt, kann nicht Täter (oder Mittäter / mittelbarer Täter), sondern nur Teilnehmer sein, da keine hinreichende Tatherrschaft → keine mittelbare Täterschaft → keine alic nach TB-Modell! - reines Tätigkeitsdelikt - abstraktes Gefährdungsdelikt - subsidiär zu §§ 315a, c StGB - 0,5 Grenze → § 24a OWiG
objektiver TB § 316 StGB
- Führen eines Fahrzeugs
- im Verkehr
- im fahruntüchtigen Zustand