Brandstiftungsdelikte Flashcards
§ 306 StGB: Brandstiftung
= besonderes Sachbeschädigungsdelikt
- Gemeingefährlichkeitskomponente
- erfasst nur fremde Tatobjekte
- hohe Strafandrohung, umfangreicher Katalog → restriktive Auslegung
§ 306a I StGB: schwere Brandstiftung
→ abstraktes Gefährdungsdelikt
→ gesteigerte Gemeingefahr bei bestimmten Räumlichkeiten, in denen sich häufig Menschen aufhalten
→ Konsumtion von § 306 StGB
§ 306a II StGB: schwere Brandstiftung
- konkretes Gefährdungsdelikt
- Vorsatz muss sich auf Eintritt der konkreten Gefahr erstrecken
- Gefahr muss tatbestandsspezifisch, d. h. gerade typisch für Brandstiftungsdelikte sein
§ 306b I StGB: besonders schwere Brandstiftung
- erfolgsqualifiziertes Delikt
- qualifizierende Folge = schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder
- einfache Gesundheitsschädigung einer großen Anzahl an Menschen:
e. A.: < 3
BGH: 14 Personen ausreichend
§ 306e StGB: tätige Reue
Prüfungsort: Strafzumessung
→ an § 24 StGB angenähert, Freiwilligkeit
III: u. U. ernsthaftes Bemühen ausreichend
→ kein erheblicher Schaden eingetreten
teilweise zerstören
- funktional selbständige Teile des Hauses ganz zerstört
- für das ganze Haus notwendiger Teil ganz zerstört
- einzelne zentrale Zweckbestimmungen des Hauses nicht mehr realisierbar
P: objektive Zurechnung von Verletzungen bei Personen, die sich “freiwillig” in Gefahr begeben
Teil der Lit.: Zurechnung (-)
(+) Zurechnung kriminalpolitisch unerwünscht: Brandstifter wird davon abgehalten, Retter zu rufen, wenn er für diese haftet
(+) Berufsretter handeln freiverantwortlich, weil sie sich freiwillig für Beruf entschieden haben
(+) es verwirklicht sich nur das allg. Eingriffsrisiko bei einem Unglück
P: objektive Zurechnung von Verletzungen bei Personen, die sich “freiwillig” in Gefahr begeben
anderer Teil der Lit: Zurechnung (+)
(+) es verwirklicht sich das vom Täter geschaffene typische Brandstifterrisiko, das erst zum Eingriff des Retters führt
(+) Einschreiten erst durch Handlung des Täters hervorgerufen
(+) Berufsretter verpflichtet, sich an Rettungsarbeiten zu beteiligen
(+) wenn Rettung gelingt, kommt dies Täter zugute, da er nur wegen Versuchs bestraft wird → für Kehrseite muss Täter auch Verantwortung tragen
P: objektive Zurechnung von Verletzungen bei Personen, die sich “freiwillig” in Gefahr begeben
BGH
Zurechnung (+), aber Zurechnungsgrenze: grob fahrlässiges Handeln des Retters
→ wenn Rettungsversuch evident mit einem unverhältnismäßigen Risiko verbunden ist und sich somit als unvernünftig darstellt
§ 306b II StGB: besonders schwere Brandstiftung
(nur) Qualifikation
schwere Gesundheitsschädigung
weiter als bei § 226 StGB