Brandstiftungsdelikte Flashcards

1
Q

§ 306 StGB: Brandstiftung

A

= besonderes Sachbeschädigungsdelikt

  • Gemeingefährlichkeitskomponente
  • erfasst nur fremde Tatobjekte
  • hohe Strafandrohung, umfangreicher Katalog → restriktive Auslegung
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2
Q

§ 306a I StGB: schwere Brandstiftung

A

→ abstraktes Gefährdungsdelikt
→ gesteigerte Gemeingefahr bei bestimmten Räumlichkeiten, in denen sich häufig Menschen aufhalten
→ Konsumtion von § 306 StGB

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3
Q

§ 306a II StGB: schwere Brandstiftung

A
  • konkretes Gefährdungsdelikt
  • Vorsatz muss sich auf Eintritt der konkreten Gefahr erstrecken
  • Gefahr muss tatbestandsspezifisch, d. h. gerade typisch für Brandstiftungsdelikte sein
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4
Q

§ 306b I StGB: besonders schwere Brandstiftung

A
  • erfolgsqualifiziertes Delikt
  • qualifizierende Folge = schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder
  • einfache Gesundheitsschädigung einer großen Anzahl an Menschen:
    e. A.: < 3
    BGH: 14 Personen ausreichend
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5
Q

§ 306e StGB: tätige Reue

A

Prüfungsort: Strafzumessung
→ an § 24 StGB angenähert, Freiwilligkeit
III: u. U. ernsthaftes Bemühen ausreichend
→ kein erheblicher Schaden eingetreten

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6
Q

teilweise zerstören

A
  • funktional selbständige Teile des Hauses ganz zerstört
  • für das ganze Haus notwendiger Teil ganz zerstört
  • einzelne zentrale Zweckbestimmungen des Hauses nicht mehr realisierbar
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7
Q

P: objektive Zurechnung von Verletzungen bei Personen, die sich “freiwillig” in Gefahr begeben
Teil der Lit.: Zurechnung (-)

A

(+) Zurechnung kriminalpolitisch unerwünscht: Brandstifter wird davon abgehalten, Retter zu rufen, wenn er für diese haftet
(+) Berufsretter handeln freiverantwortlich, weil sie sich freiwillig für Beruf entschieden haben
(+) es verwirklicht sich nur das allg. Eingriffsrisiko bei einem Unglück

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8
Q

P: objektive Zurechnung von Verletzungen bei Personen, die sich “freiwillig” in Gefahr begeben
anderer Teil der Lit: Zurechnung (+)

A

(+) es verwirklicht sich das vom Täter geschaffene typische Brandstifterrisiko, das erst zum Eingriff des Retters führt
(+) Einschreiten erst durch Handlung des Täters hervorgerufen
(+) Berufsretter verpflichtet, sich an Rettungsarbeiten zu beteiligen
(+) wenn Rettung gelingt, kommt dies Täter zugute, da er nur wegen Versuchs bestraft wird → für Kehrseite muss Täter auch Verantwortung tragen

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9
Q

P: objektive Zurechnung von Verletzungen bei Personen, die sich “freiwillig” in Gefahr begeben
BGH

A

Zurechnung (+), aber Zurechnungsgrenze: grob fahrlässiges Handeln des Retters
→ wenn Rettungsversuch evident mit einem unverhältnismäßigen Risiko verbunden ist und sich somit als unvernünftig darstellt

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10
Q

§ 306b II StGB: besonders schwere Brandstiftung

A

(nur) Qualifikation

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11
Q

schwere Gesundheitsschädigung

A

weiter als bei § 226 StGB

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