§§ 186 ff. StGB Flashcards
Ehrenrührigkeit der Äußerung
→ objektive wertende Auslegung: Begleitumstände, Gesamtzusammenhang, sprachliche und gesellschaftliche Ebene zu betrachten
↔︎ bloße Taktlosigkeiten
§ 186 StGB: in Beziehung auf einen anderen
→ 3 Personen Verhältnis, neben Betroffenem müssen auch andere Empfänger vorhanden sein
Behaupten
Schilderung der Tatsache als nach eigener Überzeugung wahr, unabhängig davon, ob sie selbst wahrgenommen wurde
→ einschränkende Zusätze oder Distanzierung unerheblich
Verbreiten
Weitergabe der Tatsache als fremdes Wissen
§ 186 StGB: Nichterweislichkeit der Wahrheit
= obj. Bedingung der Strafbarkeit (ganz h. M.)
→ Vorsatz muss sich nicht darauf erstrecken
→ Täter trägt Risiko der Unaufklärbarkeit, Zweifel des Gerichts gehen zu Lasten des Angeklagten
§ 187 StGB: Verleumdung
- Qualifikation des § 186 StGB
- Ermöglichung fremder Missachtung
- Schutz des tatsächlichen Geltungswertes der betroffenen Person (Unwahrheit = echtes TBM)
- Behauptung/Verbreitung ehrenrühriger Tatsachen
§ 187 StGB: unwahr
in wesentlichen Punkten falsch
kleine Übertreibungen, Unrichtigkeit von Nebensächlichkeiten nicht ausreichend
§ 187 StGB: Kreditgefährdung
Gefährdung des Vertrauens, das jmd. hinsichtlich der Erfüllung seiner vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten genießt
- Vermögensdelikt → Beleidigungsfähigkeit nicht erforderlich → auch jur. Personen
§ 187 StGB: wider besseres Wissen
mind. dolus directus 2. Grades
§ 189 StGB: Verunglimpfung
besonders schwere Herabsetzung durch schwere Beleidigung, gewichtige üble Nachrede oder Verleumdung
§ 193 StGB: Rechtfertigung durch Wahrnehmung berechtigter Interessen
→ Prinzip der Güter- und Interessenabwägung → Rechtfertigungsgrund - berechtigtes Interesse - Geeignetheit und Erforderlichkeit - Angemessenheit
§ 193 StGB: berechtigtes Interesse
„Tadelnde Urteile“, also mehr als nur sachliche Kritik an wissenschaftlichen, künstlerischen oder gewerblichen Leistungen
§ 193 StGB: Geeignetheit und Erforderlichkeit
Äußerung aus ex-ante-Sicht geeignet, wahrgenommenen Interessen zu fördern und das relativ mildeste Mittel zur Erreichung des Ziels
§ 193 StGB: Angemessenheit
- Abwägung der Interessen von Täter und Beleidigtem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles
- Ausstrahlungswirkung Art. 5 GG
§ 193 StGB: subjektives Rechtfertigungselement
str., ob Absicht zur Interessenwahrnehmung erforderlich (h. M., (+): “zur”) oder ob Handeln in Kenntnis der rechtfertigenden Sachlage ausreicht (a. A.)
Konkurrenzen
- §§ 186, 187 StGB regelmäßig spezieller als § 185 StGB
- tätliche Beleidigung zugleich § 223 StGB → Tateinheit / Idealkonkurrenz, § 52 StGB
P: Unwahrheit der Tatsachenbehauptung i. R. d. § 186 StGB
h. M.: echtes TBM
→ Unwahrheit muss sich objektiv nachweisen lassen und Vorsatz muss sich darauf beziehen
(+) Ehrschutz nur i. R. d. verdienten Wertgeltung geschützt, so dass wahre Tatsachen nicht ehrenrührig sein können (Ausnahme § 192 StGB)
(+) Ehrbegriff hier weniger gefährlich, da Äußerung nicht nach außen dringt
P: Unwahrheit der Tatsachenbehauptung i. R. d. § 186 StGB
a. A.: objektive Bedingung der Strafbarkeit
→ kein Vorsatz bzgl. Unwahrheit erforderlich
(+) effektiverer Schutz