§§ 186 ff. StGB Flashcards

1
Q

Ehrenrührigkeit der Äußerung

A

→ objektive wertende Auslegung: Begleitumstände, Gesamtzusammenhang, sprachliche und gesellschaftliche Ebene zu betrachten
↔︎ bloße Taktlosigkeiten

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2
Q

§ 186 StGB: in Beziehung auf einen anderen

A

→ 3 Personen Verhältnis, neben Betroffenem müssen auch andere Empfänger vorhanden sein

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3
Q

Behaupten

A

Schilderung der Tatsache als nach eigener Überzeugung wahr, unabhängig davon, ob sie selbst wahrgenommen wurde
→ einschränkende Zusätze oder Distanzierung unerheblich

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4
Q

Verbreiten

A

Weitergabe der Tatsache als fremdes Wissen

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5
Q

§ 186 StGB: Nichterweislichkeit der Wahrheit

A

= obj. Bedingung der Strafbarkeit (ganz h. M.)
→ Vorsatz muss sich nicht darauf erstrecken
→ Täter trägt Risiko der Unaufklärbarkeit, Zweifel des Gerichts gehen zu Lasten des Angeklagten

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6
Q

§ 187 StGB: Verleumdung

A
  • Qualifikation des § 186 StGB
  • Ermöglichung fremder Missachtung
  • Schutz des tatsächlichen Geltungswertes der betroffenen Person (Unwahrheit = echtes TBM)
  • Behauptung/Verbreitung ehrenrühriger Tatsachen
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7
Q

§ 187 StGB: unwahr

A

in wesentlichen Punkten falsch

kleine Übertreibungen, Unrichtigkeit von Nebensächlichkeiten nicht ausreichend

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8
Q

§ 187 StGB: Kreditgefährdung

A

Gefährdung des Vertrauens, das jmd. hinsichtlich der Erfüllung seiner vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten genießt
- Vermögensdelikt → Beleidigungsfähigkeit nicht erforderlich → auch jur. Personen

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9
Q

§ 187 StGB: wider besseres Wissen

A

mind. dolus directus 2. Grades

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10
Q

§ 189 StGB: Verunglimpfung

A

besonders schwere Herabsetzung durch schwere Beleidigung, gewichtige üble Nachrede oder Verleumdung

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11
Q

§ 193 StGB: Rechtfertigung durch Wahrnehmung berechtigter Interessen

A
→ Prinzip der Güter- und Interessenabwägung
→ Rechtfertigungsgrund
- berechtigtes Interesse
- Geeignetheit und Erforderlichkeit 
- Angemessenheit
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12
Q

§ 193 StGB: berechtigtes Interesse

A

„Tadelnde Urteile“, also mehr als nur sachliche Kritik an wissenschaftlichen, künstlerischen oder gewerblichen Leistungen

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13
Q

§ 193 StGB: Geeignetheit und Erforderlichkeit

A

Äußerung aus ex-ante-Sicht geeignet, wahrgenommenen Interessen zu fördern und das relativ mildeste Mittel zur Erreichung des Ziels

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14
Q

§ 193 StGB: Angemessenheit

A
  • Abwägung der Interessen von Täter und Beleidigtem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles
  • Ausstrahlungswirkung Art. 5 GG
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15
Q

§ 193 StGB: subjektives Rechtfertigungselement

A

str., ob Absicht zur Interessenwahrnehmung erforderlich (h. M., (+): “zur”) oder ob Handeln in Kenntnis der rechtfertigenden Sachlage ausreicht (a. A.)

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16
Q

Konkurrenzen

A
  • §§ 186, 187 StGB regelmäßig spezieller als § 185 StGB

- tätliche Beleidigung zugleich § 223 StGB → Tateinheit / Idealkonkurrenz, § 52 StGB

17
Q

P: Unwahrheit der Tatsachenbehauptung i. R. d. § 186 StGB

h. M.: echtes TBM

A

→ Unwahrheit muss sich objektiv nachweisen lassen und Vorsatz muss sich darauf beziehen
(+) Ehrschutz nur i. R. d. verdienten Wertgeltung geschützt, so dass wahre Tatsachen nicht ehrenrührig sein können (Ausnahme § 192 StGB)
(+) Ehrbegriff hier weniger gefährlich, da Äußerung nicht nach außen dringt

18
Q

P: Unwahrheit der Tatsachenbehauptung i. R. d. § 186 StGB

a. A.: objektive Bedingung der Strafbarkeit

A

→ kein Vorsatz bzgl. Unwahrheit erforderlich

(+) effektiverer Schutz