§ 257 StGB Flashcards

1
Q

geschütztes Rechtsgut

A
  • Rechtsgut der Vortat

- Rechtspflege (Restitutionsvereitelungsdelikt)

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2
Q

§ 257 StGB ↔︎ § 258 StGB

A

§ 257 StGB: sachliche Begünstigung (→ Beute)

§ 258 StGB: persönliche Begünstigung (→ Tatbeteiligter)

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3
Q

Perpetuierungsdelikt

A

der durch die Vortat geschaffene rechtswidrige Zustand wird aufrechterhalten

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4
Q

Vortat

A
  • Straftat, nicht nur OWi
  • TB + RW, nicht notwendig schuldhaft
  • Tat eines anderen
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5
Q

P: Gibt es sukzessive Beihilfe?
→ Beihilfe zwischen Vollendung und Beendigung der Tat
e. A.: (-)

A

→ Beihilfe nur bis zur Vollendung möglich (Ausnahme bei Dauerdelikten)
(+) Stadium zwischen Vollendung und Beendigung zu unbestimmt, Art. 103 II GG
(+) §§ 257 ff. StGB dürfen nicht umgangen werden

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6
Q

P: Gibt es sukzessive Beihilfe?
→ Beihilfe zwischen Vollendung und Beendigung der Tat
h. M.: (+)

A

→ Beihilfe kann noch bis zur Beendigung der Tat geleistet werden
(+) bis zum Beendigungszeitpunkt ist einheitlicher Deliktsvorgang gegeben
(+) auch nach Vollendung (und vor Beendigung) kann Rechtsgutsbeeinträchtigung vertieft und Chance der (endgültigen) deliktischen Schädigung des Opfers noch erhöht werden

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7
Q

P: Abgrenzung Begünstigung ↔︎ Beihilfe an der Vortat

Rspr.

A

Abgrenzung nach der inneren Willensrichtung des Helfenden:
- (Vor-)Tat soll erfolgreich zu Ende gebracht werden →§ 27 StGB
- Sicherung des durch die Vortat Erlangten → § 257 StGB
(-) lässt sich kaum bestimmen
(-) Täter hat es in der Hand, seine Strafe zu bestimmen

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8
Q

P: Abgrenzung Begünstigung ↔︎ Beihilfe an der Vortat

a. A.

A

grundsätzlich können Teilnahme an der Vortat und Begünstigung gleichzeitig verwirklicht werden, aber Begünstigung tritt zurück
(+) § 257 III 1 StGB: Vorrangigkeit der Teilnahme an der Vortat
(+) Unterstützer darf sich nicht strengerer Haftung als Gehilfe entziehen

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9
Q

Hilfeleisten

A

jede Handlung, die objektiv zur Vorteilssicherung geeignet ist und subjektiv in dieser Tendenz vorgenommen wird

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10
Q

Vorteilssicherung

A

= überschießende Innentendenz

→ Hilfeleistung muss nur objektiv zur Vorteilssicherung geeignet sein, kein Sicherungserfolg notwendig

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11
Q

bloße Sacherhaltung

A

kein Hilfeleisten, da nicht auf Verhinderung des Entzugs zugunsten des Verletzten gerichtet
→ kommt Verletztem sogar zugute, unbillig zu bestrafen

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12
Q

Vorteil

A

jede rechtliche, wirtschaftliche oder tatsächliche Besserstellung, die im Widerspruch zu den Rechten des Vortatopfers steht und im Zeitpunkt der Begünstigung noch beim Vortäter vorhanden ist

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13
Q

P: Inwiefern sind “Ersatzvorteile” von § 257 StGB erfasst?

A

bei § 259 StGB Identität zwischen Gegenstand der Vortat und Hehlereiobjekt erforderlich
→ aber: Wortlaut des § 257 StGB ggü. § 259 StGB weiter
→ aber keine unangemessene Ausdehnung, nur unmittelbar aus der Vortat fließende Vorteile

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14
Q

P: Was bedeutet “Unmittelbarkeit”?

→ unmittelbarer Vorteil

A

h. M.: unmittelbare Ersatzvorteile zulässig, Eigenart der Vortat maßgeblich: alles, was wirtschaftlich dem unmittelbaren Vorteil entspricht
MM: Wertsummengedanke → Ersatzvorteile nur bei Geld zu berücksichtigen

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15
Q

Vorteilssicherungsabsicht

A

dem Hilfeleistenden muss es als End-/Zwischenziel darauf ankommen, im Interesse des Vortäters die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands zu verhindern oder zu erschweren
h. M.: dolus directus 1. Grades
MM: dolus directus 2. Grades
→ muss nicht einziges Motiv sein
→ muss sich auf unmittelbaren Vorteil beziehen

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16
Q

Vollendungszeitpunkt

A
  • bereits mit unmittelbarem Ansetzen zur Unterstützungshandlung
  • Eintritt des angestrebten Erfolges egal
17
Q

begangen

A

mindestens in mit Strafe bedrohter Form vorbereitet oder versucht