§ 257 StGB Flashcards
geschütztes Rechtsgut
- Rechtsgut der Vortat
- Rechtspflege (Restitutionsvereitelungsdelikt)
§ 257 StGB ↔︎ § 258 StGB
§ 257 StGB: sachliche Begünstigung (→ Beute)
§ 258 StGB: persönliche Begünstigung (→ Tatbeteiligter)
Perpetuierungsdelikt
der durch die Vortat geschaffene rechtswidrige Zustand wird aufrechterhalten
Vortat
- Straftat, nicht nur OWi
- TB + RW, nicht notwendig schuldhaft
- Tat eines anderen
P: Gibt es sukzessive Beihilfe?
→ Beihilfe zwischen Vollendung und Beendigung der Tat
e. A.: (-)
→ Beihilfe nur bis zur Vollendung möglich (Ausnahme bei Dauerdelikten)
(+) Stadium zwischen Vollendung und Beendigung zu unbestimmt, Art. 103 II GG
(+) §§ 257 ff. StGB dürfen nicht umgangen werden
P: Gibt es sukzessive Beihilfe?
→ Beihilfe zwischen Vollendung und Beendigung der Tat
h. M.: (+)
→ Beihilfe kann noch bis zur Beendigung der Tat geleistet werden
(+) bis zum Beendigungszeitpunkt ist einheitlicher Deliktsvorgang gegeben
(+) auch nach Vollendung (und vor Beendigung) kann Rechtsgutsbeeinträchtigung vertieft und Chance der (endgültigen) deliktischen Schädigung des Opfers noch erhöht werden
P: Abgrenzung Begünstigung ↔︎ Beihilfe an der Vortat
Rspr.
Abgrenzung nach der inneren Willensrichtung des Helfenden:
- (Vor-)Tat soll erfolgreich zu Ende gebracht werden →§ 27 StGB
- Sicherung des durch die Vortat Erlangten → § 257 StGB
(-) lässt sich kaum bestimmen
(-) Täter hat es in der Hand, seine Strafe zu bestimmen
P: Abgrenzung Begünstigung ↔︎ Beihilfe an der Vortat
a. A.
grundsätzlich können Teilnahme an der Vortat und Begünstigung gleichzeitig verwirklicht werden, aber Begünstigung tritt zurück
(+) § 257 III 1 StGB: Vorrangigkeit der Teilnahme an der Vortat
(+) Unterstützer darf sich nicht strengerer Haftung als Gehilfe entziehen
Hilfeleisten
jede Handlung, die objektiv zur Vorteilssicherung geeignet ist und subjektiv in dieser Tendenz vorgenommen wird
Vorteilssicherung
= überschießende Innentendenz
→ Hilfeleistung muss nur objektiv zur Vorteilssicherung geeignet sein, kein Sicherungserfolg notwendig
bloße Sacherhaltung
kein Hilfeleisten, da nicht auf Verhinderung des Entzugs zugunsten des Verletzten gerichtet
→ kommt Verletztem sogar zugute, unbillig zu bestrafen
Vorteil
jede rechtliche, wirtschaftliche oder tatsächliche Besserstellung, die im Widerspruch zu den Rechten des Vortatopfers steht und im Zeitpunkt der Begünstigung noch beim Vortäter vorhanden ist
P: Inwiefern sind “Ersatzvorteile” von § 257 StGB erfasst?
bei § 259 StGB Identität zwischen Gegenstand der Vortat und Hehlereiobjekt erforderlich
→ aber: Wortlaut des § 257 StGB ggü. § 259 StGB weiter
→ aber keine unangemessene Ausdehnung, nur unmittelbar aus der Vortat fließende Vorteile
P: Was bedeutet “Unmittelbarkeit”?
→ unmittelbarer Vorteil
h. M.: unmittelbare Ersatzvorteile zulässig, Eigenart der Vortat maßgeblich: alles, was wirtschaftlich dem unmittelbaren Vorteil entspricht
MM: Wertsummengedanke → Ersatzvorteile nur bei Geld zu berücksichtigen
Vorteilssicherungsabsicht
dem Hilfeleistenden muss es als End-/Zwischenziel darauf ankommen, im Interesse des Vortäters die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands zu verhindern oder zu erschweren
h. M.: dolus directus 1. Grades
MM: dolus directus 2. Grades
→ muss nicht einziges Motiv sein
→ muss sich auf unmittelbaren Vorteil beziehen
Vollendungszeitpunkt
- bereits mit unmittelbarem Ansetzen zur Unterstützungshandlung
- Eintritt des angestrebten Erfolges egal
begangen
mindestens in mit Strafe bedrohter Form vorbereitet oder versucht