§ 238 StGB Flashcards
geschütztes Rechtsgut
Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung
Nachstellen
alle Handlungen, die darauf ausgerichtet sind, durch (un)mittelbare Annäherungen an das Opfer in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen
→ aber Tatmodalität der Nr. 1 - 5 muss erfüllt sein
beharrlich
objektiv: Verhalten von gewisser Häufigkeit und Kontinuität
subjektiv: besondere Hartnäckigkeit und Missachtung des Willens des Opfers bzw. Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfers
→ Gesamtwürdigung sämtlicher Handlungen im konkreten Zusammenhang maßgeblich
unbefugt
Handeln gegen den Willen des Opfers bzw. ohne staatliche Befugnis
P: unbefugt = TBM oder lediglich Hinweis auf RW?
h. M.: TBM
(+) Wille des Gesetzgebers
a. A.: Differenzierung nach Tathandlung
wenn Verhalten sozialadäquat und per se nicht strafwürdig → TBM
wenn eindeutig strafwürdig → RW
a. A.: grundsätzlich TBM, außer es liegt eine staatliche Befugnisnorm vor
schwerwiegende Beeinträchtigungen
gravierende und ernstzunehmende Beeinträchtigungen, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende und zumutbare Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung hinausgehen
eigenverantwortliche Selbstgefährdung im ZH mit § 238 II/III StGB
BGH: eigenverantwortliche Selbstgefährdung nicht anwendbar
(+) Schutzzweck der Norm, Nachstellung soll gerade Fälle erfassen, in denen Täter Opfer in den Tod treibt und nicht nur Todesverursachung durch eine der Tathandlungen
Gefahrverwirklichungszusammenhang § 238 III StGB
tatbestandsspezifisch zu ermitteln, Freitod muss motivatonal auf Handlungen des Täters beruhen
Deliktsnatur
§ 238 I StGB: abstraktes Gefährdungsdelikt
§ 238 II StGB: konkretes Gefährdungsdelikt
§ 238 III StGB: Erfolgsqualifikation
Aufbau
I. TB 1. obj. TB a) Tathandlung: Nachstellen aa) Handlungsform gem. Nr. 1 - 5 StGB bb) unbefugt (str., ob TBM) cc) beharrlich b) Eignung zur schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung 2. subj. TB: Vorsatz II. RW III. Schuld IV. Strafantrag, § 238 IV StGB
Nr. 1
- Aufsuchen (-) bei Zusammenleben oder zufälligen Begenungen
- eigenhändiges Delikt
- str.: Muss Opfer körperliche Nähe des Täters wahrnehmen?
Nr. 5
Auffangtatbestand
Art. 103 II GG
Eignung zur schwerwiegenden Lebensbeeinträchtigung
ex ante besteht Gefahr, dass Opfer zu einem Verhalten veranlasst wird, welches es ohne Zutun des Täters nicht gezeigt hätte und welches zu gravierenden, ernst zu nehmenden Folgen führt, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende Beeinträchtigungen hinausgehen
→ auf Opfer mit besonnener Selbstbehauptung abzustellen
→ sämtliche Umstände des Einzelfalles einzubeziehen: Intensität, zeitlicher Zusammenhang, Häufigkeit etc.
Konkurrenzen
- einzelne Taten bilden eine tatbestandliche Handlungseinheit (§ 52 StGB), sukzessive Tatbegehung
- nach BGH kein Dauerdelikt: Schwerpunkt liegt nicht auf Aufrechterhaltung, sondern Herbeiführung des Zustands
- bzgl. anderer mitverwirklichter TB Klammerwirkung möglich
Vorsatz
(-), wenn Täter völlig auf sich fixiert ist und körperliche Auswirkungen beim Opfer gar nicht für möglich hält