§ 238 StGB Flashcards

1
Q

geschütztes Rechtsgut

A

Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung

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2
Q

Nachstellen

A

alle Handlungen, die darauf ausgerichtet sind, durch (un)mittelbare Annäherungen an das Opfer in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen
→ aber Tatmodalität der Nr. 1 - 5 muss erfüllt sein

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3
Q

beharrlich

A

objektiv: Verhalten von gewisser Häufigkeit und Kontinuität
subjektiv: besondere Hartnäckigkeit und Missachtung des Willens des Opfers bzw. Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfers
→ Gesamtwürdigung sämtlicher Handlungen im konkreten Zusammenhang maßgeblich

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4
Q

unbefugt

A

Handeln gegen den Willen des Opfers bzw. ohne staatliche Befugnis

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5
Q

P: unbefugt = TBM oder lediglich Hinweis auf RW?

A

h. M.: TBM
(+) Wille des Gesetzgebers
a. A.: Differenzierung nach Tathandlung
wenn Verhalten sozialadäquat und per se nicht strafwürdig → TBM
wenn eindeutig strafwürdig → RW
a. A.: grundsätzlich TBM, außer es liegt eine staatliche Befugnisnorm vor

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6
Q

schwerwiegende Beeinträchtigungen

A

gravierende und ernstzunehmende Beeinträchtigungen, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende und zumutbare Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung hinausgehen

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7
Q

eigenverantwortliche Selbstgefährdung im ZH mit § 238 II/III StGB

A

BGH: eigenverantwortliche Selbstgefährdung nicht anwendbar
(+) Schutzzweck der Norm, Nachstellung soll gerade Fälle erfassen, in denen Täter Opfer in den Tod treibt und nicht nur Todesverursachung durch eine der Tathandlungen

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8
Q

Gefahrverwirklichungszusammenhang § 238 III StGB

A

tatbestandsspezifisch zu ermitteln, Freitod muss motivatonal auf Handlungen des Täters beruhen

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9
Q

Deliktsnatur

A

§ 238 I StGB: abstraktes Gefährdungsdelikt
§ 238 II StGB: konkretes Gefährdungsdelikt
§ 238 III StGB: Erfolgsqualifikation

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10
Q

Aufbau

A
I. TB
1. obj. TB
a) Tathandlung: Nachstellen
aa) Handlungsform gem. Nr. 1 - 5 StGB
bb) unbefugt (str., ob TBM)
cc) beharrlich
b) Eignung zur schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung
2. subj. TB: Vorsatz
II. RW
III. Schuld
IV. Strafantrag, § 238 IV StGB
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11
Q

Nr. 1

A
  • Aufsuchen (-) bei Zusammenleben oder zufälligen Begenungen
  • eigenhändiges Delikt
  • str.: Muss Opfer körperliche Nähe des Täters wahrnehmen?
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12
Q

Nr. 5

A

Auffangtatbestand

Art. 103 II GG

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13
Q

Eignung zur schwerwiegenden Lebensbeeinträchtigung

A

ex ante besteht Gefahr, dass Opfer zu einem Verhalten veranlasst wird, welches es ohne Zutun des Täters nicht gezeigt hätte und welches zu gravierenden, ernst zu nehmenden Folgen führt, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende Beeinträchtigungen hinausgehen
→ auf Opfer mit besonnener Selbstbehauptung abzustellen
→ sämtliche Umstände des Einzelfalles einzubeziehen: Intensität, zeitlicher Zusammenhang, Häufigkeit etc.

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14
Q

Konkurrenzen

A
  • einzelne Taten bilden eine tatbestandliche Handlungseinheit (§ 52 StGB), sukzessive Tatbegehung
  • nach BGH kein Dauerdelikt: Schwerpunkt liegt nicht auf Aufrechterhaltung, sondern Herbeiführung des Zustands
  • bzgl. anderer mitverwirklichter TB Klammerwirkung möglich
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15
Q

Vorsatz

A

(-), wenn Täter völlig auf sich fixiert ist und körperliche Auswirkungen beim Opfer gar nicht für möglich hält

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