§§ 304, 305 StGB Flashcards

1
Q

§ 304 StGB: öffentliche Sammlung

A

müssen allgemein zugänglich sein

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2
Q

§ 304 StGB: öffentliches Denkmal

A

Erinnerungszeichen, die dem Andenken an Personen, Ereignisse oder Zustände zu dienen bestimmt sind

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3
Q

§ 304 StGB: Gegenstände, die dem öffentlichen Nutzen dienen

A

Sachen, die nach ihrer gegenwärtigen Zweckbestimmung der Allgemeinheit unmittelbar (= aus sich selbst heraus) zugutekommen
→ unmittelbare Gemeinwohlfunktion, jedermann kann Nutzen ziehen

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4
Q

§ 304 StGB: Tathandlung

A

e. A.: besonderer Zweck, weswegen der Schutz des § 304 StGB eingreift = ungeschriebenes TBM → öffentlicher Nutzzweck muss beeinträchtigt sein
a. A.: § 304 II StGB soll ebenso wie § 303 II StGB Graffitis erfassen, betroffene Gegenstände büßen dabei aber fast nie ihre Funktion ein

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5
Q

§ 305 StGB: anderes Bauwerk

A

alle baulichen Anlagen von gewisser Größe und einiger Bedeutung, die regelmäßig - jedoch nicht notwendigerweise - mit dem Boden fest verbunden sind

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6
Q

§ 305 StGB: Eisenbahn

A

erfasst wird nur der Bahnkörper (Gleisanlagen), jedoch keine Züge

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7
Q

§ 305 StGB: ganz oder teilweise zerstören

A
  • verlangt mehr als beschädigen
  • verlangt entweder Unbrauchbarmachen eines selbständigen Teils, der für das Ganze wichtig ist, oder Unbrauchbarmachen der ganzen Sache
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