§§ 304, 305 StGB Flashcards
§ 304 StGB: öffentliche Sammlung
müssen allgemein zugänglich sein
§ 304 StGB: öffentliches Denkmal
Erinnerungszeichen, die dem Andenken an Personen, Ereignisse oder Zustände zu dienen bestimmt sind
§ 304 StGB: Gegenstände, die dem öffentlichen Nutzen dienen
Sachen, die nach ihrer gegenwärtigen Zweckbestimmung der Allgemeinheit unmittelbar (= aus sich selbst heraus) zugutekommen
→ unmittelbare Gemeinwohlfunktion, jedermann kann Nutzen ziehen
§ 304 StGB: Tathandlung
e. A.: besonderer Zweck, weswegen der Schutz des § 304 StGB eingreift = ungeschriebenes TBM → öffentlicher Nutzzweck muss beeinträchtigt sein
a. A.: § 304 II StGB soll ebenso wie § 303 II StGB Graffitis erfassen, betroffene Gegenstände büßen dabei aber fast nie ihre Funktion ein
§ 305 StGB: anderes Bauwerk
alle baulichen Anlagen von gewisser Größe und einiger Bedeutung, die regelmäßig - jedoch nicht notwendigerweise - mit dem Boden fest verbunden sind
§ 305 StGB: Eisenbahn
erfasst wird nur der Bahnkörper (Gleisanlagen), jedoch keine Züge
§ 305 StGB: ganz oder teilweise zerstören
- verlangt mehr als beschädigen
- verlangt entweder Unbrauchbarmachen eines selbständigen Teils, der für das Ganze wichtig ist, oder Unbrauchbarmachen der ganzen Sache