§ 259 StGB Flashcards
geschütztes Rechtsgut
Vermögen
Perpetuierungsdelikt
Tatobjekt: Sache
nur Sachen als körperliche Gegenstände
Vortat
- rechtswidrig, nicht notwendig schuldhaft
- gegen fremdes Vermögen gerichtet → alle Delikte, die fremdes Vermögen verletzten und eine rechtswidrige Besitzlage begründet haben
- muss abgeschlossen sein
- Versuch genügt, wenn er zur Erlangung der Sache geführt hat
Kettenhehlerei
Vortat = Hehlerei
P: Welches zeitliche Verhältnis muss zwischen Vortat und der Hehlereihandlung bestehen?
h. M.
Vortat muss rechtlich und zeitlich abgeschlossen sein (logische/juristische Sekunde)
(+) Wortlaut des Gesetzes (“erlangt hat”)
(+) Charakter als Anschlussdelikt
(+) Perpetuierung nur möglich, wenn bereits rechtswidrige Besitzlage besteht
P: Welches zeitliche Verhältnis muss zwischen Vortat und der Hehlereihandlung bestehen?
MM
Vortat und Hehlereihandlung können durch ein und dieselbe Verfügung begangen werden, also zusammenfallen
(-) Grenze zwischen Vortatbeteiligung und Anschlusstat verwischt
Zusammenhang zwischen Vortat und Hehlereiobjekt
Sachidentität erforderlich iSv körperlicher Identität
→ Ersatzhehlerei straflos
Sich-Verschaffen
Übernahme tatsächlicher Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken im Einverständnis mit dem Vorbesitzer im Wege des abgeleiteten Erwerbs
Ankaufen
Unterfall des Sich-Verschaffens
Absetzen
wirtschaftliche Verwertung der Sache durch selbständiges Handeln im Interesse des Vortäters
Bsp.: Verkaufskommissionär
Absatzhilfe
weisungsabhängige, unselbständige Unterstützung des Vortäters bei dessen Absatzbemühungen
P: Rückveräußerung an den Verletzten der Vortat
→ Perpetuierungstheorie: Unrecht der Hehlerei = Aufrechterhaltung der durch die Vortat verursachten rechtswidrigen Vermögenslage
h. L.
mit Rückveräußerung wird rechtmäßige Lage wiederhergestellt, also die rechtswidrige Vermögenslage gerade nicht perpetuiert → § 259 StGB (-)
(+) kaum Strafbarkeitslücken zu befürchten, da § 263 StGB möglich
P: Rückveräußerung an den Verletzten der Vortat
→ Perpetuierungstheorie: Unrecht der Hehlerei = Aufrechterhaltung der durch die Vortat verursachten rechtswidrigen Vermögenslage
Rspr.
auch mit Rückveräußerung trägt Absetzender zur Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Vermögenslage bei, indem er die wirtschaftliche Verwertung des Hehlereiobjekts übernimmt und zugunsten des Vortäters die angemaßte Verfügungsgewalt realisiert → § 259 StGB (+)
(-) nicht wirtschaftliche Lage entscheidend, sondern Besitzlage, Besitz wird aber zurückgewährt
P: Verlangen die Tathandlungen “Absetzen” bzw. “Absatzhilfe”, dass ein Absatzerfolg eintritt oder genügt ein Tätigwerden beim Absatz?
frühere Rspr., MM
kein Absatzerfolg erforderlich, aber Absatzbemühungen müssen im konkreten Fall geeignet sein, die rechtswidrige Besitzlage aufrecht zu erhalten oder zu vertiefen
(+) kriminalpolitisches Bedürfnis
P: Verlangen die Tathandlungen “Absetzen” bzw. “Absatzhilfe”, dass ein Absatzerfolg eintritt oder genügt ein Tätigwerden beim Absatz?
Rspr., h. L.
Absatzerfolg erforderlich
(+) Wortlaut, allg. Sprachverständnis, “Absetzen” beinhaltet gelungenes Weiterverschieben, also Erfolg
(+) für Unrecht der Hehlerei ist Begründung einer neuen selbständigen Verfügungsgewalt typisch, die erst recht bei erfolgreichem Absatz entsteht
(+) Absetzen = Kehrseite des Verschaffens (setzt auch Erfolg voraus), sonst Wertungswiderspruch
Kann der Vortäter Teilnehmer (Anstifter, Gehilfe) an der Hehlerei sein?
h. M.: (+), aber mitbestrafte Nachtat
a. A.: (-) Täterschaft nicht möglich, also erst recht keine Teilnahme
P: Kann “anderer” bei Rückerwerb vom Hehler auch der Vortäter sein?
h. M.: (-)
(+) Wortlaut: “anderer”
(+) keine neue Rechtsgutsverletzung, wenn nur der ursprüngliche rechtswidrige Zustand wiederhergestellt
(+) urspr. Vortäter “haftet” bereits für Herstellung dieses rechtswidrigen Zustandes
P: Kann “anderer” bei Rückerwerb vom Hehler auch der Vortäter sein?
MM: (+)
str.: Konkurrenzen (mitbestrafte Nachtat oder Realkonkurrenz zur Vortat?)
(+) Vortäter ist “anderer”, da Hehler selbst eine Vortat (Hehlerei) begangen hat, bzgl. derer der Vortäter “Dritter” ist
(+) Rechtsgutsverletzung lässt sich nicht ausschließen, möglich, dass Restitutionschance durch Rückerwerb geringer wurde
Kann Teilnehmer der Vortat Täter des § 259 StGB sein?
(+), Vortäter ist ein “anderer”, da Teilnehmer der Vortat die rechtswidrige Vermögensentziehung nicht selbst vorgenommen hat
Teilnahme an Vortat + Hehlerei → i. d. R. Tatmehrheit
Bereicherungsabsicht
zielgerichtetes Streben nach Vermögensvorteilen
§§ 260 I Nr. 2, 260a I StGB: gemischte Bande genügt
→ es reicht, dass nur ein Bandenmitglied als Hehler auftritt
aus der Vortat stammendes Geld wird nur gegen anderes ausgetauscht
Bsp. Wechsel 500 € Schein in 5 x 100 € Scheine
MM: Wertsummentheorie → strafbar
(+) Geldscheine nur Träger eines bestimmten Wertes
h. M.: Ersatzhehlerei → straflos
(+) Geldschein = körperlicher Gegenstand
Rückerwerb vom Hehler → Kann (“ursprünglicher”) Vortäter (= Täter Diebstahl) zugleich “Dritter” i. S. d. § 259 I StGB i. R. d. Drittbereicherungsabsicht sein?
- wohl h. M.: (-) (+) § 257 StGB einschlägig (+) Wortlaut - a. A.: (+) (+) Wortlaut kann so verstanden werden (+) Sinn und Zweck: Anreiz soll nicht geschaffen werden