§ 259 StGB Flashcards

1
Q

geschütztes Rechtsgut

A

Vermögen

Perpetuierungsdelikt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Tatobjekt: Sache

A

nur Sachen als körperliche Gegenstände

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Vortat

A
  • rechtswidrig, nicht notwendig schuldhaft
  • gegen fremdes Vermögen gerichtet → alle Delikte, die fremdes Vermögen verletzten und eine rechtswidrige Besitzlage begründet haben
  • muss abgeschlossen sein
  • Versuch genügt, wenn er zur Erlangung der Sache geführt hat
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Kettenhehlerei

A

Vortat = Hehlerei

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

P: Welches zeitliche Verhältnis muss zwischen Vortat und der Hehlereihandlung bestehen?
h. M.

A

Vortat muss rechtlich und zeitlich abgeschlossen sein (logische/juristische Sekunde)
(+) Wortlaut des Gesetzes (“erlangt hat”)
(+) Charakter als Anschlussdelikt
(+) Perpetuierung nur möglich, wenn bereits rechtswidrige Besitzlage besteht

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

P: Welches zeitliche Verhältnis muss zwischen Vortat und der Hehlereihandlung bestehen?
MM

A

Vortat und Hehlereihandlung können durch ein und dieselbe Verfügung begangen werden, also zusammenfallen
(-) Grenze zwischen Vortatbeteiligung und Anschlusstat verwischt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Zusammenhang zwischen Vortat und Hehlereiobjekt

A

Sachidentität erforderlich iSv körperlicher Identität

→ Ersatzhehlerei straflos

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Sich-Verschaffen

A

Übernahme tatsächlicher Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken im Einverständnis mit dem Vorbesitzer im Wege des abgeleiteten Erwerbs

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Ankaufen

A

Unterfall des Sich-Verschaffens

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Absetzen

A

wirtschaftliche Verwertung der Sache durch selbständiges Handeln im Interesse des Vortäters
Bsp.: Verkaufskommissionär

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Absatzhilfe

A

weisungsabhängige, unselbständige Unterstützung des Vortäters bei dessen Absatzbemühungen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

P: Rückveräußerung an den Verletzten der Vortat
→ Perpetuierungstheorie: Unrecht der Hehlerei = Aufrechterhaltung der durch die Vortat verursachten rechtswidrigen Vermögenslage
h. L.

A

mit Rückveräußerung wird rechtmäßige Lage wiederhergestellt, also die rechtswidrige Vermögenslage gerade nicht perpetuiert → § 259 StGB (-)
(+) kaum Strafbarkeitslücken zu befürchten, da § 263 StGB möglich

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

P: Rückveräußerung an den Verletzten der Vortat
→ Perpetuierungstheorie: Unrecht der Hehlerei = Aufrechterhaltung der durch die Vortat verursachten rechtswidrigen Vermögenslage
Rspr.

A

auch mit Rückveräußerung trägt Absetzender zur Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Vermögenslage bei, indem er die wirtschaftliche Verwertung des Hehlereiobjekts übernimmt und zugunsten des Vortäters die angemaßte Verfügungsgewalt realisiert → § 259 StGB (+)
(-) nicht wirtschaftliche Lage entscheidend, sondern Besitzlage, Besitz wird aber zurückgewährt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

P: Verlangen die Tathandlungen “Absetzen” bzw. “Absatzhilfe”, dass ein Absatzerfolg eintritt oder genügt ein Tätigwerden beim Absatz?
frühere Rspr., MM

A

kein Absatzerfolg erforderlich, aber Absatzbemühungen müssen im konkreten Fall geeignet sein, die rechtswidrige Besitzlage aufrecht zu erhalten oder zu vertiefen
(+) kriminalpolitisches Bedürfnis

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

P: Verlangen die Tathandlungen “Absetzen” bzw. “Absatzhilfe”, dass ein Absatzerfolg eintritt oder genügt ein Tätigwerden beim Absatz?
Rspr., h. L.

A

Absatzerfolg erforderlich
(+) Wortlaut, allg. Sprachverständnis, “Absetzen” beinhaltet gelungenes Weiterverschieben, also Erfolg
(+) für Unrecht der Hehlerei ist Begründung einer neuen selbständigen Verfügungsgewalt typisch, die erst recht bei erfolgreichem Absatz entsteht
(+) Absetzen = Kehrseite des Verschaffens (setzt auch Erfolg voraus), sonst Wertungswiderspruch

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Kann der Vortäter Teilnehmer (Anstifter, Gehilfe) an der Hehlerei sein?

A

h. M.: (+), aber mitbestrafte Nachtat

a. A.: (-) Täterschaft nicht möglich, also erst recht keine Teilnahme

17
Q

P: Kann “anderer” bei Rückerwerb vom Hehler auch der Vortäter sein?
h. M.: (-)

A

(+) Wortlaut: “anderer”
(+) keine neue Rechtsgutsverletzung, wenn nur der ursprüngliche rechtswidrige Zustand wiederhergestellt
(+) urspr. Vortäter “haftet” bereits für Herstellung dieses rechtswidrigen Zustandes

18
Q

P: Kann “anderer” bei Rückerwerb vom Hehler auch der Vortäter sein?
MM: (+)

A

str.: Konkurrenzen (mitbestrafte Nachtat oder Realkonkurrenz zur Vortat?)
(+) Vortäter ist “anderer”, da Hehler selbst eine Vortat (Hehlerei) begangen hat, bzgl. derer der Vortäter “Dritter” ist
(+) Rechtsgutsverletzung lässt sich nicht ausschließen, möglich, dass Restitutionschance durch Rückerwerb geringer wurde

19
Q

Kann Teilnehmer der Vortat Täter des § 259 StGB sein?

A

(+), Vortäter ist ein “anderer”, da Teilnehmer der Vortat die rechtswidrige Vermögensentziehung nicht selbst vorgenommen hat
Teilnahme an Vortat + Hehlerei → i. d. R. Tatmehrheit

20
Q

Bereicherungsabsicht

A

zielgerichtetes Streben nach Vermögensvorteilen

21
Q

§§ 260 I Nr. 2, 260a I StGB: gemischte Bande genügt

A

→ es reicht, dass nur ein Bandenmitglied als Hehler auftritt

22
Q

aus der Vortat stammendes Geld wird nur gegen anderes ausgetauscht
Bsp. Wechsel 500 € Schein in 5 x 100 € Scheine

A

MM: Wertsummentheorie → strafbar
(+) Geldscheine nur Träger eines bestimmten Wertes
h. M.: Ersatzhehlerei → straflos
(+) Geldschein = körperlicher Gegenstand

23
Q

Rückerwerb vom Hehler → Kann (“ursprünglicher”) Vortäter (= Täter Diebstahl) zugleich “Dritter” i. S. d. § 259 I StGB i. R. d. Drittbereicherungsabsicht sein?

A
- wohl h. M.: (-)
(+) § 257 StGB einschlägig
(+) Wortlaut
- a. A.: (+)
(+) Wortlaut kann so verstanden werden
(+) Sinn und Zweck: Anreiz soll nicht geschaffen werden