§ 306a StGB Flashcards

1
Q

Deliktsnatur § 306a I StGB: Schwere Brandstiftung

A

→ abstraktes Gefährdungsdelikt
→ gesteigerte Gemeingefahr bei bestimmten Räumlichkeiten, in denen sich häufig Menschen aufhalten
→ Konsumtion von § 306 StGB

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2
Q

§ 306a I Nr. 1 StGB: der Wohnung von Menschen dient

A
  • entscheidend: tatsächliche, faktische Nutzung, nicht schon Beschaffenheit des Gebäudes
  • Entwidmung möglich:
    → Willen aller Nutzer
    → konkludente Aufgabe möglich
    → str.: Erkennbarkeit nach außen erforderlich? BGH: (-)
  • zeitweise Bewohnung ausreichend
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3
Q

P: Fallen auch sog. gemischt genutzte Gebäude in den Anwendungsbereich des § 306a I Nr. 1 StGB?

A

BGH: (+), wenn anderer wesentlicher Teil des Gebäudes in Brand gesetzt wird
Voraussetzungen:
- (baulich) einheitliches Gebäude
- Übergreifen des Feuers auf den Wohnbereich nicht auszuschließen
(+) hohes Gefährdungspotential, abstraktes Gefährdungsdelikt
(-) weite Vorverlagerung der abstrakten Gefahr
a. A.: Wortlaut → erst Vollendung, wenn dem Wohnen dienende Räumlichkeit tatsächlich vom Feuer ergriffen worden ist (aber Versuch möglich)

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4
Q

§ 306a I Nr. 3 StGB: Räumlichkeit

A

jeder abgeschlossene Raum beweglicher oder unbeweglicher Art, der tatsächlich dem Aufenthalt von Menschen dient

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5
Q

§ 306a I StGB: teilweise zerstören

A

→ Auslegung im Hinblick auf das Tatobjekt
Rspr.: ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes, d. h. eine zum Wohnen bestimmte Untereinheit, muss durch die Brandlegung für eine beträchtliche Zeit nicht mehr zu Wohnzwecken benutzbar sein

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6
Q

§ 306a II StGB: schwere Brandstiftung

A
  • konkretes Gefährdungsdelikt
  • Vorsatz muss sich auf Eintritt der konkreten Gefahr erstrecken
  • Gefahr muss tatbestandsspezifisch, d. h. gerade typisch für Brandstiftungsdelikte sein
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7
Q

Wann ist Gefahr konkret?

A

Eine Gefahr ist konkret, wenn es nur noch vom Zufall abhängt, ob das geschützte Rechtsgut Schaden nimmt oder nicht.

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8
Q

P: Bezieht sich die Verweisung des § 306a II StGB auch auf das TBM “fremd” in § 306 StGB?

A

e. A.: ja
(+) Wortlaut lässt sich so verstehen
(+) Eingrenzung der Strafbarkeit
ganz h. M.: nein
(+) Schutzgut = Gesundheit, nicht Eigentum
(+) Wortlaut (genau verstanden)
(+) Systematik: § 306a II kann keine Qualifikation zu § 306 I sein

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9
Q

§ 306a II StGB: teilweise zerstören

A

andere Auslegung als in I: es genügt, wenn ein funktionaler Gebäudeteil (nicht notwendig Wohnraum) für nicht unerhebliche Zeit nicht gebraucht werden kann
(+) es genügt bei II irgendein Gebäude als Tatobjekt; es muss noch die konkrete Gefahr dazu treten, daher kein Restriktionsbedarf

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10
Q

P: teleologische Reduktion des § 306a I StGB bei Ausschluss einer konkreten Gefährdung?
e. A.: stets teleologische Reduktion

A

(+) hohe Strafandrohung
(+) vgl. § 326 VI StGB
(-) abstraktes Gefährdungsdelikt
(-) Rechtsgüter des § 306a besonders schutzwürdig
(-) § 306a I knüpft allein an Natur des Tatobjektes an, damit wäre Reduktion nicht vereinbar (sonst Annäherung an konkretes Gefährdungsdelikt)

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11
Q

P: teleologische Reduktion des § 306a I StGB bei Ausschluss einer konkreten Gefährdung?
BGH: nur ausnahmsweise teleologische Reduktion

A

→ nur bei sicherem Ausschluss einer konkreten Gefahr durch absolut zuverlässige lückenlose Maßnahmen des Täters
(+) sicherer Ausschluss nur möglich, wenn sich Täter mit einem Blick ins Gebäude von der Abwesenheit von Personen überzeugen kann
(+) bei sicherem Ausschluss verliert abstraktes Gefährdungsdelikt seine Legitimation → verfassungskonforme Auslegung

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12
Q

Pkw = Räumlichkeit i. S. v. § 306a I Nr. 3 StGB?

A

e. A.: (-)
→ gewisse Größe erforderlich, Mindestmaß an Bewegungsfreiheit im Inneren für den gesamten Körper erforderlich
(+) aufrechtes Stehen im Inneren nicht möglich
(+) Hineinsetzen ≠ Betreten
(+) systematischer Vergleich mit Nr. 1 und 2
(+) Sinn und Zweck: bei Feuer in Gebäude erhöhte Gefahr mangels Fluchtmöglichkeiten und spätem Entdecken
(+) ohnehin tel. Reduktion bei kleinen, einsehbaren Gebäuden → Pkw erst recht
a. A.: (+), wenn dauerhaft zu Wohnung bzw. Aufenthaltsort umfunktioniert

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