§ 226 StGB Flashcards
§ 226 I StGB
erfolgsqualifiziertes Delikt
§ 226 II StGB
Qualifikation, Vorsatz-Vorsatz-Kombination
Nr. 2: Körperglied
äußerliche Körperteile, die eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer eigener Funktion im Gesamtorganismus haben und mit dem Rest des Körpers durch ein Gelenk verbunden sind (h. M.)
Nr. 2: wichtig
für das Leben eines Menschen von erheblicher Bedeutung
P: Sind bei der Beurteilung der Bedeutung eines Gliedes (“wichtig”) individuelle Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen?
e. A.: (-)
(+) Wortlaut knüpft nicht an Verhältnisse an
a. A.: (+), insb. berufliche Verhältnisse
(+) sonst ließe sich überhaupt nur schwer festlegen, wann ein Glied generell wichtig ist
(+) Konzertpianisten trifft Verlust des kleinen Fingers mehr als Durchschnittsbürger
(-) zivilrechtliche Frage der Höhe des SE, beeinflusst nicht Unrechtsgehalt
a. A.: vermittelnd
→ individuelle Körpereigenschaften (z. B. Linkshänder) zu berücksichtigen, außerkörperliche Umstände (z. B. Beruf) nicht
(-) individuelle Eigenschaften fallen schon unter die allgemeine Wichtigkeit
Nr. 3: dauernde Entstellung
- Entstellung: wesentliche Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes in seiner ästhetischen Wirkung durch körperliche Verunstaltung, starke psychische Nachteile im Verkehr mit der Umwelt zu erwarten
- dauerhaft: endgültig oder für unbestimmt langen Zeitraum
→ muss nicht ständig sichtbar sein (spielt aber Rolle)
→ nicht mehr, wenn durch kosmetische Eingriffe etc. Abhilfe im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild geschaffen werden kann, ob dies tatsächlich vorgenommen wird, ist irrelevant
Nr. 3: Behinderung
erfasst nach h. M. nur geistige, nicht körperliche Behinderung (vgl. Wortlaut: doppelte oder Konstruktion)
liegt u. a. bei exogenen und endogenen Psychosen vor
weiter als krankhafte seelische Störung i. S. v. § 20 StGB
Nr. 3: Siechtum
chronischer Gesundheitszustand von nicht abschätzbarer Dauer, der wegen Beeinträchtigung des Allgemeinzustands Hinfälligkeit zur Folge hat
Nr. 3: Behinderung ↔︎ geistige Krankheit
e. A.: geistige Krankheit = Schaden an der psychischen Gesundheit i. S. d. § 223 StGB, umfasst alle geistig-seelischen Beeinträchtigungen; geistige Behinderung = jede nicht nur vorübergehende und nicht nur unerhebliche Störung der Gehirntätigkeit
(-) eigenständige Bedeutung der Behinderung wird verneint, muss auch dauerhaft sein
a. A.: geistige Krankheit = geistige Behinderung, keine Differenzierung, psychisch vermittelte Folge der Verletzung
(-) Wortlaut differenziert
Gefahrverwirklichungszusammenhang Grunddelikt - schwere Folge
Der Verwirklichung des Grunddelikts muss gerade eine ihm eigentümliche, tatbestandsspezifische Gefahr anhaften, die sich in der schweren Folge unmittelbar niedergeschlagen hat.
Gefahrverwirklichungszusammenhang
Dazwischentreten Dritter / Eingreifen Opfer
nur schädlich, wenn Dritte vorsätzlich oder grob fahrlässig schwere Folge verursachen
Herbeiführung der schweren Folge
Fahrlässigkeit ausreichend, Kriterium ist allein Vorhersehbarkeit des Erfolges, da Sorgfaltspflichtverletzung schon in Begehung des Grunddelikts liegt
Aufbau § 226 StGB
I. Tatbestand
1. Grunddelikt § 223 StGB
2. Eintritt schwere Folge
3. Kausalität Grunddelikt - schwere Folge
4. objektive Zurechnung
5. Gefahrverwirklichungszusammenhang
6. § 18 StGB: wenigstens fahrlässig
→ vorsätzliche Verwirklichung Grundtatbestand = Sorgfaltspflichtverletzung
→ Vorhersehbarkeit schwere Folge
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld, insb. subjektive Sorgfaltswidrigkeit
Nr. 1: Sehvermögen auf einem Auge nicht vollständig verloren, aber erheblich reduziert → ausreichend?
(-) Wortlaut “verloren” setzt vollständigen Verlust voraus
(+) kommt vollständigem Verlust fast gleich, für Verletzten egal
Rspr.: > 10 %
→ Opfer muss nicht vollständig erblinden, ausreichend, wenn Fähigkeit nahezu verloren geht, Gegenstände als solche zu erkennen; “nur” ein Auge ausreichend
Enthält Tötungsvorsatz auch Vorsatz bzgl. § 226 StGB?
(-) kein Durchgangsstadium zum Tod, da Weiterleben vorausgesetzt → nicht als Minus enthalten
Nr. 1: Verlust bestimmter Körperfunktionen
dauernde Beeinträchtigung, d. h. es darf sich nicht um eine vorübergehende Einschränkung handeln, welche ggf. operativ beseitigt werden kann, solange OP zumutbar
nicht erforderlich: totaler Verlust der betreffenden Fähigkeit
irrelevant: Ersetzbarkeit durch Prothesen (z. B. Sehhilfe)
Nr. 1: Gehör
Taubheit auf einem Ohr genügt nicht
ausreichend: Hörvermögen auf 10 % vermindert, vgl. Sehvermögen
Nr. 1: Sprechvermögen
bloßes Stottern genügt nicht, wenn insgesamt noch verständig kommuniziert werden kann
Nr. 1: Fortpflanzungsfähigkeit
männliche Fähigkeit, Kind zu zeugen und weibliche Fähigkeit, Kind zu gebären
kann auch schon bei Kindern vorliegen, soweit im Körper angelegt
Nr. 2: dauernde Gebrauchsunfähigkeit
gleich gestellt zu Verlust
Abgrenzung Unfähigkeit ↔︎ Beeinträchtigung?
Kriterium: Anzahl der ausgefallenen Funktionen
Bsp.: Versteifung Fingerkuppengelenks = bloße Funktionsbeeinträchtigung; Versteifung aller drei Fingerlenke = faktische Wirkung eines physischen Verlusts
→ kommt grds. nicht darauf an, ob das Opfer eine ihm mögliche medizinische Behandlung nicht wahrgenommen hat
Nr. 3: Lähmung
erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Bewegungsfähigkeit eines Körperteils
maßgeblich, dass keine vollständige Bewegungsunfähgikeit eines wichtigen Körpergliedes erforderlich ist (wie bei Nr. 2), dafür muss sich Lähmung auf Bewegungsfähigkeit des ganzen Körpers auswirken
Nr. 3: Verfallen
Krankheitszustand, der für längere Zeit besteht und dessen Heilungszeitpunkt sich (auch wenn er wahrscheinlich ist) nicht bestimmen lässt
P: Was ist ein Körperglied i. S.d. § 226 I Nr. 2 StGB?
(1) h. M.: äußere Körperglieder, die eine in sich abgeschlossene Existenz und eine besondere Funktion im Gesamtorganismus haben und mit dem Rest des Körpers durch ein Gelenk verbunden sind
(2) a. A.: Verbindung über Gelenk ist nicht erforderlich, maßgeblich sind alleine die abgeschlossene Existenz und die besondere Funktion
(-) Überschneidungen mit Nr. 1 und 3
a. A.: auch innere Organe umfasst
(+) Verlust kann schwerer wiegen
(-) Körperglied = externe Funktionseinheit, Organe keine inneren Glieder