§§ 331 ff. StGB Flashcards

1
Q

Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter

A
  • § 11 I Nr. 2, 4 StGB
  • auch Mitarbeiter privatrechtlich organisierter Gesellschaften, sofern diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart der staatlichen Kontrolle unterliegen, dass sie als verlängerter Arm des Staates erscheinen
  • keine Amtsträger: Abgeordnete der Parlamente, kommunale Mandatsträger
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2
Q

Vorteil für sich oder einen Dritten

A

jede materielle oder immaterielle Zuwendung, die den Amtsträger oder den Dritten wirtschaftlich, rechtlich oder persönlich objektiv messbar besser stellt und auf die kein durchsetzbarer Anspruch besteht

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3
Q

für die Dienstausübung → Unrechtsvereinbarung

A

Angebot/Gewährung des Vorteils = Gegenleistung für die Vornahme einer bestimmten Diensthandlung; Vorteilsnehmer und -geber müssen sich dessen bewusst sein
→ Vorteilszuwendung ohne Bezug zum dienstlichen Handeln des Amtsträgers genügt nicht, jedoch auch kein Bezug zu konkreter Diensthandlung erforderlich
→ loser Bezug zur Dienstausübung ausreichend, auch sog. “Klimapflege” erfasst

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4
Q

Tatbestandseinschränkungen

A

teleologische Reduktion: kleinere Aufmerksamkeiten nicht tatbestandsmäßig, solange sie sich in den Grenzen der Sozialadäquanz halten

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5
Q

P: Kann das Unterlassen der Zufügung eines Übels ein “Vorteil” i. S. d. §§ 331 ff. StGB sein?

A
  1. Ansicht (BGH): (+)
    → Schutzgut §§ 331 ff. StGB (Lauterkeit des öff. Dienstes/Vertrauen der Allgemeinheit darin) gebiete weite Auslegung des Vorteilsbegriffes
  2. Ansicht (h. L.): (-)
    → Nichtzufügung führt nur zur Beibehaltung des Status Quo, nicht zu einer Verbesserung
    → Widerspruch zu Wertung des § 240 StGB
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6
Q

§ 331 StGB: Fordern

A

einseitiges Verlangen einer Leistung

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7
Q

§ 331 StGB: Sich-Versprechen-Lassen

A

Annahme des Angebots einer späteren Vorteilszuwendung

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8
Q

§ 331 StGB: Annehmen

A

tatsächliche Entgegennahme eines geforderten oder angebotenen Vorteils mit dem Willen, darüber für sich oder einen Dritten zu verfügen

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9
Q

Genehmigung, § 331 III StGB

A

Genehmigung für das Sich-Versprechen-Lassen/Annehmen eines nicht geforderten Vorteils
vorherige Zustimmung → Rechtfertigungsgrund
(nachträgliche) Genehmigung → persönlicher Strafaufhebungsgrund

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10
Q

§§ 332 / 334 StGB: für eine Diensthandlung

A

→ konkrete Diensthandlung, es genügt nicht, dass sich Vorteil auf die Dienstausübung bezieht
→ es spielt keine Rolle, ob die Diensthandlung noch in der Zukunft liegt oder ob Amtsträger sie bereits vorgenommen hat, auch nachträgliche Belohnungen erfasst

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11
Q

§§ 332/334 StGB: Pflichtwidrigkeit

A
  • Verstoß gegen Gesetze, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, allgemeine Dienstanweisungen oder Anweisungen des Vorgesetzten
  • bei noch bevorstehenden Ermessensentscheidungen/ “Versuch” → § 332 III Nr. 2 StGB
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12
Q

§ 332 StGB: Pflichtwidrigkeit der Amtshandlung vom Amtsträger lediglich vorgetäuscht

A

e. A.: Wortlaut § 332 III StGB → es genügt, dass sich Täter bereit gezeigt hat, seine Pflichten zu verletzen
Rspr.: § 332 StGB (-), da Schutzgut (Vertrauen der Allgemeinheit in Integrität der Amtsführung) nur bei obj. rechtswidriger Diensthandlung tangiert

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13
Q

Diensthandlung

A

wenigstens in den Umrissen bestimmte Tätigkeit, die in den Bereich der dienstlichen Obliegenheit des Amtsträgers fällt und in amtlicher Eigenschaft vorgenommen wird

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14
Q

§ 335 III 1 StGB: Vorteil großen Ausmaßes

A

Abstellen auf Wertgrenzen, allerdings str.: 10.000€ - 50.000€

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15
Q

geschütztes Rechtsgut

A
  • Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes

- Lauterkeit des öff. Dienstes und Vertrauen der Bevölkerung darin

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16
Q

Konkurrenzen

A

tatbestandliche Handlungseinheit, wenn Sich-Versprechenlassen in Annehmen aufgeht

17
Q

Rechtmäßigkeit des Vorteils: Abschluss einer Vereinbarung

A

Rspr.: zusätzliches Kriterium zur Beurteilung: Wurde bei der Vereinbarung gegen Vorschriften verstoßen?
wenn ja → Vorteil unrechtmäßig (kein Anspruch)

18
Q

§ 11 I Nr. 2c StGB: sonstige Stelle

A
  • keine Behörde, aber rechtlich befugt, bei der Ausführung von Gesetzen mitzuwirken
  • auch privatrechtlich organisierte Gesellschaft, wenn sie eine öff. Aufgabe wahrnimmt und derart der staatlichen Steuerung unterliegt, dass sie bei Gesamtbetrachtung als einer Behörde vergleichbarer und staatlicher Steuerung unterliegender “verlängerter Arm des Staates” erscheinen
19
Q

GmbH mehrheitlich (über 50%) im Landeseigentum → verlängerter Arm des Staates?

A

→ noch keine staatliche Steuerung, private Anteilseigner haben noch maßgebliche Einflussmöglichkeiten
- Wettbewerb der GmbH? wenn (+) → keine monopolartige Stellung im Bereich der Daseinsfürsorge, erwerbswirtschaftliches Handeln → verlängerter Arm des Staates (-)

20
Q

§ 11 I Nr. 2c StGB: Aufgaben der öff. Verwaltung

A

= alle Aufgaben, die ein Träger hoheitlicher Gewalt zulässigerweise an sich zieht
→ schlicht hoheitliches Handeln im Bereich der Erfüllung öff. Aufgaben
→ Beschaffungsverwaltung, d. h. Vergabe zivilrechtlicher Aufträge, soweit diese der Behörde ermöglichen sollen, öff.-rechtl. Aufgaben wahrzunehmen
→ grundsätzlich können auch in öffentlicher Hand gehaltene privatrechtlich organisierte Unternehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, wahrnehmen, sofern es der Erfüllung öff.-rechtl. Aufgaben dient, insb. Daseinsvorsorge als Leistungsverwaltung (z. B. Bereitstellen öffentlicher Infrastruktur)
→ Amtsträgereigenschaft (+)

21
Q

§ 11 I Nr. 2a StGB: Europäischer Amtsträger

A

nur Bedienstete der EU, nicht solche der Mitgliedstaaten

22
Q

Vorteilsempfänger kann Vorteil auch auf andere Weise erlangen

A

unbeachtlich, wenn der Begünstigte einen vergleichbaren Vorteil auch auf andere Art erlangen kann → auf hypothetische Erwägungen kommt es nicht an

23
Q

P: Mitglieder des Gemeinderats als kommunale Mandatsträger = Amtsträger gem. § 11 I Nr. 2c StGB?
Rspr. z. T.: (+)

A

(+) Gemeinderat eher Exekutive, nimmt Aufgaben der öff. Verwaltung wahr
(-) Volksvertretung auf kommunaler Ebene, Mandat dient demokratischer Willensbildung, → nicht “bei” / “im Auftrag” einer Behörde
(-) personengebunden und frei → nicht einfach austauschbar

24
Q

P: Mitglieder des Gemeinderats als kommunale Mandatsträger = Amtsträger gem. § 11 I Nr. 2c StGB?
BGH: (-)

A

Mandatsausübung ≠ Amtsausübung
→ kommunale Mandatsträger können nur dann Amtsträger i. S. d. §§ 331 ff. StGB sein, wenn ihnen der Vorteil im Zusammenhang mit einer konkreten Verwaltungstätigkeit gewährt wird

25
§ 339 StGB: Tathandlung = Beugung des Rechts
restriktive Auslegung, da Verbrechen: nicht jede falsche, d. h. unvertretbare Anwendung des Rechts, sondern die betreffende Rechtsanwendung muss in elementarer Weise der Rechtslage zuwiderlaufen = Täter muss nach st. Rspr. in dem Bewusstsein handeln, dass er sich in schwerwiegender Weise vom Recht entfernt und sein Handeln nicht am Gesetz, sondern an seinen eigenen Maßstäben ausrichtet
26
Sperrwirkung des § 339 StGB für andere Tatbestände (z. B. § 267 StGB)? = Tatbestandsausschluss
Grund: Richter muss bei Verhandlungsleitung und Entscheidung zum Schutz seiner Unabhängigkeit (Art. 92 GG!) frei von Sorge vor späterer Strafverfolgung sein; Wertung des § 339 StGB → Sperrwirkung greift auch, wenn Tatbestand § 339 StGB gar nicht erfüllt ist → aber nicht, wenn kein Konflikt mit richterlicher Unabhängigkeit droht