§ 306b StGB Flashcards
P: Knüpft bei § 306b I (und bei § 306c) die schwere Folge an die Gefährlichkeit des Grunddeliktserfolges oder der Grunddeliktshandlung an?
(ganz) h. M.: Anknüpfung an Grunddeliktshandlung
(+) früherer Wortlaut “durch den Brand” bewusst geändert
(+) schon Handlung des Grunddelikts (= Hantieren mit brennbaren Materialien) besonders gefährlich
P: Kann “anderer” iSd § 306b I StGB auch ein Teilnehmer an der Tat sein?
→ Mittäter ohnehin (-), da selbst Täter
→ str.: Teilnehmer
e. A.: ja
(+) Wortlaut → kein Anhaltspunkt für Ausnahme
(+) parallele Behandlung zu §§ 212, 223 StGB
h. M.: nein
(+) Tatbeteiligter steht auf der Seite des Täters
P: Erfordert die Ermöglichungs-/Verdeckungsabsicht in § 306b II Nr. 2 StGB eine besondere Beziehung zwischen Brandstiftung und anderer Straftat?
MM: Ausnutzen der spezifischen Brandsituation erforderlich = enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang
(+) hohe Strafandrohung
(+) Parallel zu Nr. 1 und 3
(+) früherer Gesetzeswortlaut
Rspr. und h. L.: kein spezifischer Zusammenhang erforderlich
(+) Wortlaut: keine Einschränkung angelegt
(+) Gesetz 1998 bewusst geändert
(+) Strafgrund = erhöhter Gesinnungsunwert, da Täter versucht, Unrecht durch Unrecht zu erreichen → rechtfertigt hohen Strafrahmen
(+) bei enger Auslegung nur noch kleiner Anwendungsbereich
“andere” Straftat iSd § 306b II Nr. 2 StGB
→ nur solche Taten, die nicht mit Brandstiftungshandlung zusammenfallen
Rspr.: jede gegenüber der Brandstiftung selbständige Tat
(+) Strafschärfung angemessen, da Täter versucht, Unrecht durch Unrecht zu erreichen, besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit des Täters
aA: nur Taten, bei denen der Täter die spezifischen Gefahren des Brandes als Mittel zur Begehung ausnutzt (nicht, wenn Täter z. B. Schaden nutzt, um Betrug zu begehen)
(+) hoher Strafrahmen → restriktive Auslegung
(+) betrügerische Absicht typische Begleiterscheinung
§ 306b I Nr. 2 StGB, § 81 VVG
Leistungspflicht der Versicherung entfällt, wenn der Versicherungsnehmer als Täter oder Teilnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat
§ 306b I Nr. 2 StGB: Repräsentantenhaftung
Leistungspflicht entfällt auch, wenn der Versicherungsnehmer für das Verhalten eines Dritten (des “Repäsentanten”) wie für eigenes Verhalten einzustehen hat
→ Repräsentant ist, wer in dem (Geschäfts-)Bereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, auf Grund eines Vertragsverhältnisses oder eines ähnlichen Rechtsverhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist
→ Repräsentant muss befugt sein, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutendem Umfang für den Versicherten zu handeln und dabei auch dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer wahrzunehmen
→ bloße Überlassung der (Mit-)Obhut reicht nicht aus
Vortäuschen eines Versicherungsfalles
wer bewusst wahrheitswidrig behauptet, ein Sachverhalt sei gegeben, der nach einem bestehenden Versicherungsvertrag zu einer Ersatzpflicht der Versicherung führt
§ 263 I i. V. m. III 2 Nr. 5 StGB: Vermögensschaden bei Repräsentantenhaftung
- Schaden (-), wenn Anspruch auf Versicherungssumme (+)
- Zurechnung des Verhaltens des Repräsentanten
- bei Regelbeispiel ist auf Absicht des Repräsentanten abzustellen