§ 211 StGB Flashcards

1
Q

Einheitstheorie

A

in jeder Tötung ist mindestens eine Körperverletzung als notwendiges Durchgangsstadium enthalten

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2
Q

Heimtücke

A

bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers

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3
Q

Arglosigkeit

A

arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat (= Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs) keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht

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4
Q

Fähigkeit zum Argwohn

A
  • Schlafender (+)
  • Besinnungslose (-), da von Zustand überrascht, aber ggf. Abstellen auf schutzbereite Dritte
  • sehr kleine Kinder (< 3 Jahre) (-) → aber bei Ausschaltung eines schutzBEREITen Dritten, der sich in räumlicher Nähe befindet und eingreifen könnte, dies aber aus Vertrauen auf den Täter nicht tut, Heimtücke möglich
    → jedoch auf Kleinkind selbst abzustellen, wenn Täter dessen natürliche Abwehrinstinkte ausschaltet (Bsp. Gift in süßen Brei mischt)
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5
Q

maßgeblicher Zeitpunkt für Arglosigkeit

A

grundsätzlich: Opfer muss noch zu Beginn der mit Tötungsvorsatz begangenen Handlung arglos sein
Ausnahme:
- auf früheren Aggressionen beruhende latente Angst des Opfers hebt seine Arglosigkeit erst dann auf, wenn es deshalb im Tatzeitpunkt mit Feindseligkeiten des Täters rechnet
- wenn Täter Opfer arglistig in Hinterhalt gelockt hat, in dem es Täter nicht mehr entrinnen kann, ist auf Zeitpunkt des Lockens abzustellen
→ Opfer kann auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen

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6
Q

Wehrlosigkeit

A

wehrlos ist, wer infolge der Arglosigkeit zur Verteidigung außer Stande oder in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt ist

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7
Q

Eingrenzungsversuche Heimtücke Rspr.

A
  • Tatbegehung in feindlicher Willensrichtung

- Rechtsfolgenlösung

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8
Q

Eingrenzungsversuche Heimtücke h. L.

A
  • verwerflicher Vertrauensbruch

- tückisch-verschlagenes Vorgehen

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9
Q

grausam

A

wer dem Opfer im Rahmen der Tötungshandlung aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung durch Dauer, Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung besonders schwere Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt

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10
Q

Mordlust

A

Tötung aus Freude an der Vernichtung menschlichen Lebens, aber auch zum Zeitvertreib, aus Angeberei oder “zum sportlichen Vergnügen”
Tötung nur um des Tötens willen
→ Abgrenzbarkeit zu niedrigen Beweggründen: Austauschbarkeit des Opfers

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11
Q

zur Befriedigung des Geschlechtstriebes

A
  • Lustmord: wer im Tötungsakt selbst geschlechtliche Befriedigung sucht
  • Nekrophilie: wer seine Geschlechtslust an der Leiche befriedigen will
  • wer die Tötung (des Vergewaltigungsopfers) in Kauf nimmt, um den Geschlechtsverkehr durchführen zu können
  • wer die Befriedigung des Geschlechtstriebes erst bei der späteren Betrachtung des Videos vom Tötungsakt empfindet → zwischen Tötung und Befriedigung muss kein zeitlich-räumlicher ZH bestehen
  • Getöteter und Person, auf die sexuelles Begehren gerichtet ist, müssen identisch sein
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12
Q

Habgier

A

= ungezügeltes und rücksichtsloses Streben nach Vermögensvorteilen um jeden Preis
→ Vermögensvorteil = jegliches Vermögensplus
→ Vermögen muss sich nach Vorstellung des Täters unmittelbar vermehren oder durch die Tat muss wenigstens eine unmittelbare Vermögensmehrung entstehen

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13
Q

P: Ersparnis von Aufwendungen

A

MM: Habgier (-) bei bloßer Vermeidung von Vermögensnachteilen
(+) “Gier” nur bei einem Streben nach einem Mehr an Gütern, Vermeidung von Nachteilen kein hemmungsloses Gewinnstreben
(+) restriktive Auslegung der Mordmerkmale
h. M.: gleichgültig, ob Vermögenszuwachs oder Vermeidung von Aufwendungen erstrebt
(+) Vermögenszuwachs und Ersparung von Aufwendungen wirtschaftlich gleichwertig
(+) besondere Verwerflichkeit kann in beidem liegen, Täter nicht weniger gefährlich
(+) sonst zufällige Ergebnisse

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14
Q

sonstige niedrige Beweggründe

A

Tatantriebe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb verwerflich, ja verächtlich sind
→ Motivation im weitesten Sinne menschlich nachvollziehbar?
→ ergibt sich nicht schon aus der fehlenden moralischen Rechtfertigung der Tat
→ Gefühlsregungen (Eifersucht, Rache, Wut, Hass) kommen nach st. Rspr. nur in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen (wenn sie jeglichem nachvollziehbarem Grund entbehren)
→ Verhältnis zwischen Anlass der Tat und ihren Folgen
→ Bsp. Tötung des Ehegatten, um neuen Partner zu gewinnen (Rspr.)
→ subjektiv: Täter muss Umstände kennen und mit seinem Bewusstsein erfassen, welche die Bewertung seines Handlungsantriebs als niedrig begründen; muss Bewertung nicht teilen, aber sie muss seiner Einsicht wenigstens grds. zugänglich sein

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15
Q

Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht

A

= dem Täter kommt es auf die Ermöglichung / Verdeckung einer anderen Straftat an
→ Selbstbegünstigung wirkt anders als sonst qualifizierend wegen besonderer Gefährlichkeit des Täters + Präventionsgedanke

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16
Q

P: Muss gerade der Tötungserfolg in der Tätervorstellung kausal für die Ermöglichung/Verdeckung der anderen Straftat sein?
Rspr. früher

A

→ Tötungserfolg muss notwendiges Mittel zur Zielerreichung sein
Täter stellt sich vor: ohne Tod lässt sich andere Straftat nicht begehen/verdecken

17
Q

P: Muss gerade der Tötungserfolg in der Tätervorstellung kausal für die Ermöglichung/Verdeckung der anderen Straftat sein?
Rspr. heute + h. L.

A

→ auch Tötungshandlung kann dem Täter als das notwendige Mittel erscheinen, um Begehung/Verdeckung anderer Tat zu ermöglichen
→ finale Ausrichtung der Tötungshandlung auf andere Tat genügt
→ Eventualvorsatz bzgl. Tod genügt, Absicht nur bzgl. Ermöglichung/Verdeckung
A: in konkreter Situation kann nur durch Todeserfolg das Ermöglichungs-/Verdeckungsziel erreicht werden

18
Q

einschränkende Auslegung der Ermöglichungs-/ Verdeckungsabsicht

A
  • keine “andere” Tat, wenn Tötung und zu verdeckende Tat eine einzige, identische Tat bilden
  • hat Täter bei Erstakt mit Tötungsvorsatz gehandelt, dann verdeckender (nachfolgender) Tötungsakt kein Verdeckungsmord, außer deutliche zeitliche Zäsur zwischen Erst- und Zweitakt
19
Q

Mordmerkmale und § 28 StGB

A
  • MM der 2. Gruppe = tatbezogen → keine Anwendung § 28 StGB
  • MM der 1. und 3. Gruppe = täterbezogen → Anwendung § 28 StGB grundsätzlich eröffnet
  • da § 211 StGB Qualifikation (h. L.), sind MM strafmodifizierend → § 28 II StGB
20
Q

einschränkende Auslegung Heimtücke

A

→ verfassungskonforme Auslegung
(1) Handeln in feindseliger Willensrichtung: Täter handelt nicht zum vermeintlich Besten des Opfers, objektive Nachvollziehbarkeit erforderlich
(2) Typenkorrektur: Tötung “besonders verwerflich”?
(+) Einzelfallgerechtigkeit, VHMK
(-) Bestimmtheit
(3) verwerflicher Vertrauensbruch: Täter muss ihm entgegengebrachtes Vertrauen bewusst missbrauchen
(-) unpräzise, erfasst klassischen Attentäter und Terroristen nicht
(4) tückisch-verschlagenes Vorgehen: listig, hinterhältig
(+) Wortlaut, entspricht Leitbild des Mordes
(5) Rechtsfolgenlösung: Strafmilderung analog § 49 I Nr. 1 StGB bei ganz außergewöhnlichen Umständen (SZM); gilt nur i. R. d. Heimtücke
(+) vgl. §§ 13 II, 17 S. 2, 21, 23 II StGB
(+) Einzelfallgerechtigkeit
(-) widerspricht Gesetzeswortlaut, Wertungswidersprüche zu § 212 ff. StGB, Umgehung

21
Q

Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe

A

müssen innerhalb eines Motivbündels tatbeherrschend und bewusstseinsdominierend sein

22
Q

besondere Absichten mit dolus eventualis vereinbar?

A

Rspr.: (+)

23
Q

gemeingefährliches Mittel

A

bringt Gefahr für große Anzahl anderer Personen mit sich, nicht zu beherrschen / kontrollieren
Bsp. Sprengstoffe

24
Q

Opfer arglos, wenn es Täter zuvor angegriffen hat?

→ Opfer hat zuvor Notwehrlage herbeigeführt

A

→ Durfte Opfer arglos sein?
(+) Wortlaut stellt nur auf bloße Gefühlslage des Opfers ab, deskriptives Merkmal
(-) systematisch → § 32 StGB → Opfer muss mit Gegenwehr rechnen, unabhängig davon, ob sich diese in den Grenzen des Notwehrrechts hält

25
niedrige Beweggründe P: Auf welchen Sittlichkeitsmaßstab ist abzustellen? → kultureller Hintergrund des Täters zu berücksichtigen, z. B. bei "Blutrache"
e. A.: kulturelle Prägungen zu berücksichtigen (+) sonst würde Täter für fehlende Sozialisation bestraft, Verstoß gegen Schuldprinzip h. M.: allein Maßstäbe der dt. Rechtsordnung zu Grunde zu legen = der Rechtsordnung, in der der Täter lebt und sich vor Gericht zu verantworten hat (+) Geltungsbereich StGB = Dtl. (+) sonst Freibrief für den Täter (+) Frage der Schuld → § 17 StGB (+) fremde Wertvorstellungen auch nicht schuldsteigernd, daher auch nicht mildernd (+) Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz
26
Verhältnis von § 212 StGB zu § 211 StGB | Rspr.
Rspr.: § 212 und § 211 StGB sind selbständige Tatbestände → MM wirken strafbegründend (+) Systematik: § 211 steht vor § 212 StGB (+) Wortlaut: Differenzierung "Totschläger" - "Mörder" (+) vgl. § 242 und § 249 StGB: Teilidentität steht Selbständigkeit nicht entgegen
27
Verhältnis von § 212 StGB zu § 211 StGB | h. L.
h. L.: § 212 = Grundtatbestand, § 211 = Qualifikation → MM wirken strafschärfend (+) Systematik erklärt sich wg. überragender Schwere des § 211 StGB (+) Begriffe aus NS-Zeit, passen nicht zu Tat- (nicht Täter)Strafrecht (+) § 216 StGB = Tötung unter privilegierenden Umständen (+) Rspr. hält eigene Lösung nicht durch, vgl. gekreuzte MM (+) Rspr. führt zu Wertungswidersprüche: Teilnehmer an § 211 ohne eigenes MM kann geringer bestraft werden als Teilnehmer an § 212 StGB
28
Arglosigkeit (-), wenn Opfer in latenter Angst vor Täter lebt?
(+) Opfer nicht völlig arglos (+) Heimtücke gerade auf Überraschung des Opfer und Ausnutzen der Arglosigkeit angelegt (-) sonst könnte Täter Strafbarkeit gem. § 211 StGB vermeiden, indem er Opfer in steter latenter Angst leben lässt (-) nur latente Angst, bei konkretem Angriff macht sich Täter trotzdem Überraschung des Opfers zunutze, Schutzlosigkeit des Opfers (+)
29
Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht: Vorsatz
- dolus directus 1. Grades bzgl. zu ermöglichender/verdeckender Tat erforderlich: Tötungshandlung muss Mittel zur Ermöglichung / Verdeckung sein, nicht Erfolg - bzgl. Todes reicht grundsätzlich dolus eventualis Ausnahme: glaubt Täter, Entdeckung allein durch Tod des Opfers verhindern zu können, ist mind. dolus directus 2. Grades bzgl. der Tötung erforderlich - Absicht muss aber innerhalb eines Motivbündels tatbeherrschend sein
30
Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht: andere Strafat
- andere Straftat muss nicht zwingend in Tatmehrheit zur Tötung stehen und keine eigene des Täters sein - ausreichend, dass es sich nach Vorstellung des Täters um eine Straftat handelt - h. M.: ausreichend, dass der Täter "außerstrafrechtliche Konsequenzen" der Straftat vermeiden will (= solche, die nicht die Strafverfolgung betreffen) (+) Wortlaut; Rechtspflege nicht von § 211 StGB geschützt
31
Verdeckungs- / Ermöglichungsabsicht: Kausalität
- zwischen Verdeckungshandlung und Tod muss nach Vorstellung des Täters Kausalität bestehen, (-) wenn der Täter davon ausgeht, die Straftat werde unabhängig von seiner Handlung nicht aufgedeckt - Tötung muss zur Ermöglichung der Straftat nicht notwendig sein, genügt, wenn sie sich durch den Tod schneller oder leichter begehen lässt
32
Vedeckungsabsicht: Aufdeckung der Tat
(+), wenn Täter zwar nicht Aufdeckung der Tat als solche, aber die Aufdeckung der Täterschaft verhindern möchte; kann vorliegen, wenn er glaubt, mit der Tötung eine günstige Beweisposition aufrechtzuerhalten oder seine Lage verbessern zu können (-), wenn Täter sich bereits voll entdeckt glaubt, aber sich einen zeitlichen Vorsprung verschaffen oder sich vor Verfolgern in Sicherheit bringen will
33
P: Ist ein Verdeckungsmord durch Unterlassen möglich? | BGH früher, Teil Lit.: (-)
Unterlassen gegnügt nicht, da der Begriff ein "aktives Zudecken" erfordere, bloßes Nicht-Aufdecken genügt nicht (+) restriktive Auslegung MM (+) Wortlaut "Verdecken" ungleich "Nichtaufdecken“ (+) Entsprechensklausel nicht erfüllt: Unterlassenstäter würde Mitwirkungspflicht an der eigenen Strafverfolgung auferlegt, Qualität anders als bei aktivem Tun (-) Tatbestände des BT regelmäßig als aktive Begehung formuliert (-) besonderes Unrecht = subjektive Absicht
34
P: Ist ein Verdeckungsmord durch Unterlassen möglich? | BGH jetzt, h. L.: grds. (+)
Verdeckungsmord kann durch Unterlassen begangen werden, es sind aber besondere Anforderungen an das Vorliegen einer "anderen" Straftat zu stellen (+) frühere Differenzierung findet keine Stütze im Gesetz (+) Unrecht des Verdeckungsmordes kann auch bei Begehung durch Unterlassen gegeben sein
35
P: Anforderungen an die "andere Tat" beim Verdeckungsmord | → früherer Restriktionsansatz (mittlerweile aufgegeben)
identisch ist Tat, wenn sich die Vortat ebenfalls gegen Leib oder Leben richtet (gleiche Angriffsrichtung), beide Taten einer unvorhergesehenen Augenblickssituation entspringen (Doppelspontanität) und in einem engen zeitlich-sachlichen Zusammenhang nahtlos ineinander übergehen
36
P: Anforderungen an die "andere Tat" beim Verdeckungsmord | → kein Tötungsvorsatz bei der zu verdeckenden Tat
nach allgemeiner Ansicht stellt nachfolgende Tötung (egal ob durch aktives Tun oder durch Unterlassen) eine "andere" Tat dar → einheitliche Tat durch Vorsatzwechsel
37
P: Anforderungen an die "andere Tat" beim Verdeckungsmord | → bei der zu verdeckenden Tat lag bereits Tötungsvorsatz vor (Jauchegruben-Fall)
- zweiter Tötungsakt durch aktives Tun i. d. R. kein Verdeckungsmord, außer deutliche zeitliche Zäsur - str.: zweiter Tötungsakt = Unterlassen → Rspr.: kein Verdeckungsmord, wenn der ursprüngliche Tötungsvorsatz fortbesteht (+) Hinzutreten Verdeckungsabsicht macht Tat nicht zu einer anderen (+) Täter unterlässt nur, vom vorherigen Tötungsversuch zurückzutreten → a. A.: durchaus möglich (+) sonst Privilegierung des Täters, der von Anfang an mit Vorsatz handelt ggü. Fahrlässigkeitstäter
38
Zurechenbarkeit von MM gem. § 25 II StGB?
- bei tatbezogenen MM möglich, aber Vorsatz erforderlich (→ Tatplan)! - bei täterbezogenen MM ausgeschlossen
39
Kfz als gemeingefährliches Mittel?
nach h. M. (-), solange es gegen individualisierte Personen eingesetzt wird und seine Gefährlichkeit somit steuerbar ist