§§ 303a, b StGB Flashcards
§ 303a StGB: Daten
Legaldefiniton in § 202a StGB
§ 303a StGB: löschen
- Aufhebung der Verkörperung von Daten
- unwiederbringliches Unkenntlichmachen
§ 303a StGB: unterdrücken
Daten zumindest vorübergehend dem Zugriff des Verfügungsberechtigten entziehen
§ 303a StGB: unbrauchbar machen
Beeinträchtigung der Daten, so dass sie nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können
§ 303a StGB: verändern
inhaltliche Umgestaltung, wodurch sie einen anderen Informationsgehalt oder Aussagewert erhalten
§ 303a StGB: rechtswidrig
- nach h. M. TBM
→ Daten müssen solche sein, über die ein anderer verfügungsberechtigt ist, also insoweit ein schutzwürdiges Interesse hat
§ 303b StGB: geschütztes Rechtsgut
Interesse der Wirtschaft und Verwaltung an einen störungsfreien Ablauf ihrer Datenverarbeitung
§ 303b StGB: Datenverarbeitung
Gesamtheit aller Vorgänge und weiterer Umgang mit Daten und deren Verwertung
§ 303b StGB: von wesentlicher Bedeutung
nur solche Datenverarbeitungen, welche die zentralen Informationen für die Funktionsfähigkeit von Unternehmen/Behörden enthalten
§ 303b StGB: stören
reibungsloser Ablauf der Datenverarbeitung wird nicht unerheblich beeinträchtigt
Merkformel § 303b StGB
Nr. 1 erfasst Eingriffe in die Software
Nr. 2 erfasst Eingriffe in die Hardware, d. h. körperliche Einwirkung erforderlich