§ 258 StGB Flashcards

1
Q

geschütztes Rechtsgut

A

staatliche Strafrechtspflege

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2
Q

Vortat eines anderen

A

Straftat: auch schuldhaft

Maßnahme: nicht notwendig schuldhaft

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3
Q

Vereiteln

A

jedes Verhalten, das nach seiner Art und Zielsetzung darauf ausgerichtet ist, die Realisierung des in § 258 I StGB umschriebenen Ahndungs- oder Anordnungsrechts durch eine Besserstellung des Vortäters ganz oder teilweise zu verhindern

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4
Q

berufstypische/sozialadäquate Verhaltensweise

A

kein Vereiteln, da keine Schaffung eines rechtlich missbilligten Risikos → obj. Zurechnung (-)

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5
Q

Vereiteln durch Unterlassen

A

nur bei expliziter Anzeigepflicht und wenn diese gerade dazu dient, dass Strafverfolgungsbehörden unterrichtet werden

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6
Q

Vollvereitelung

A
  • endgültige Vereitelung der Bestrafung oder
  • nach h. M. Verzögerung um geraume Zeit (mind. 2/3 Wochen/ 10 Tage; vgl. § 229 I StPO)
    (-) Wortlaut meint nur “endgültig vereiteln”, Art. 103 II GG
    (+) sonst kaum Erfolg
    (+) Wortlaut steht nicht entgegen: “vereiteln” kann auch als “zunächst vereiteln” verstanden werden
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7
Q

Teilvereitelung

A

Täter wird milder als objektiv verdient bestraft

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8
Q

P: Bezahlung einer Geldstrafe durch Dritten

MM

A

jedes Verhalten eines Dritten, das dazu führt, dass der Verurteilte das Strafübel der Geldstrafe wirtschaftlich nicht spürt, ist Vollstreckungsvereitelung
(eine gemäßigte Unteransicht differenziert zwischen vorheriger Überlassung und nachträglicher Erstattung)

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9
Q

P: Bezahlung einer Geldstrafe durch Dritten

ganz h. M.

A

Strafzweckvereitelung nicht tatbestandsmäßig, § 258 II StGB stellt nur Störungen des ordnungsgemäßen äußeren Ablaufs des Vollstreckungsverfahrens unter Strafe
(+) Wortlaut
(+) dass Strafe präventiven Zweck beim Täter erreicht, kann ohnehin nicht garantiert werden
(+) Geldzahlung vertretbares Übel, höchstpersönliche Leistungspflicht im Gegensatz zu Freiheitseinbuße nicht garantierbar

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10
Q

subjektiver Tatbestand

A
  • mind. Eventualvorsatz bzgl. Vortat bzw. rechtskräftiger Verurteilung
  • mind. dolus directus 2. Grades bzgl. Vereitelungserfolg
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11
Q

Privilegierung der Selbstbegünstigung, § 258 V StGB

A
  • Strafvereitelung auch zum Zweck des Selbstschutzes

- keine Strafe wegen Anstiftung zur Strafvereitelung

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12
Q

Problem: Abgrenzung zwischen (strafloser) Beihilfe zur Selbstbegünstigung und (strafbarer) täterschaftlicher Strafvereitelung

A

§ 258 würde in seiner Reichweite ganz erheblich eingeschränkt, wenn jede Mitwirkung eines Dritten an den tatherrschaftlich ausgeübten (straflosen!) Vereitelungshandlungen des Vortäters aus Akzessorietätsgründen straflos bleiben müsste
→ Ist die Möglichkeit zu einer restriktiven Auslegung des Selbstbegünstigungsprivilegs aus Sicht der Beteiligten eröffnet?

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13
Q

Problem: Abgrenzung zwischen (strafloser) Beihilfe zur Selbstbegünstigung und (strafbarer) täterschaftlicher Strafvereitelung
e. A.

A

es gelten die allgemeinen Kriterien für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme → jede Hilfeleistung zur tatherrschaftlichen Bewirkung des Strafvereitelungserfolges durch den Vortäter ist auch für den Gehilfen straflos
(-) rechtspolitisch wenig überzeugend
(-) notstandsähnliche Gründe, die den Tatbestandsausschluss für den Täter erklären, greifen für Teilnehmer nicht ein

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14
Q

Problem: Abgrenzung zwischen (strafloser) Beihilfe zur Selbstbegünstigung und (strafbarer) täterschaftlicher Strafvereitelung
a. A.

A

es ist zu differenzieren:
bloßes Stärken (Veranlassen) des Selbstschutzes ist straflose Teilnahme an der tatbestandslosen Selbstbegünstigung
Ergreifen täterschaftlicher Vereitelungshandlungen → Strafvereitelung
(+) rechtspolitisch sinnvoll
(-) Abgrenzung schwierig

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15
Q

P: (Vor)Tat verjährt

A

zwar trotzdem rechtswidrige Tat, aber durch Verjährung kein Strafverfolgungsinteresse mehr (geschütztes Rechtsgut nicht tangiert) → “Vereiteln” nicht mehr möglich

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