§ 113 StGB Flashcards
Tatobjekt
zur Vollstreckung berufener Amtsträger
Bsp.: Polizist, Gerichtsvollzieher
Tatsituation § 113 StGB: bei Vornahme einer solchen Diensthandlung
→ zeitlicher Rahmen
ab Beginn / unmittelbarem Bevorstehen der Vollstreckungshandlung bis zur Beendigung derselben
Tatsituation § 113 StGB: Vollstreckungshandlung
jede Tätigkeit der dazu berufenen Organe, die zur Regelung eines Einzelfalles auf die Vollziehung der in § 113 I StGB genannten Rechtsnormen oder Hoheitsakte gerichtet ist, also der Verwirklichung des notfalls im Zwangswege durchzusetzenden Staatswillens dient
↔︎ schlichte Gesetzesanwendung
↔︎ Diensthandlung i. R. v. § 114 StGB
Tathandlung § 113 StGB: Widerstandleisten mit Gewalt / Drohung mit Gewalt
aktives Vorgehen, um den Amtsträger zur Unterlassung der Vollstreckungshandlung zu nötigen oder diese zu erschweren
Gewalt = nur aktive Tätigkeiten, nicht passiver Widerstand
→ immer körperliche Zwangswirkung
§ 113 III StGB: Rechtmäßigkeit der Diensthandlung
= objektive Bedingung der Strafbarkeit (nach h. M.)
h. M.: strafrechtliche Interpretation, es kommt nur auf die formelle RM des Eingriffs an, d. h.
1) i. R. d. örtlichen und sachlichen Zuständigkeit
2) wesentliche Förmlichkeiten gewahrt
3) tatsächlichen Eingriffsvoraussetzungen pflichtgemäß gewürdigt (→ Ermessen)
→ Schutzzweck angesichts Eilbedürftigkeit der Entscheidung des Vollstreckungsbeamten
a. A.: verwaltungsrechtsakzessorisch zu bestimmen
§ 113 StGB: Widerstandleisten
jede aktive Tätigkeit ggü. dem Vollstreckungsbeamten mit Nötigungscharakter, die unternommen wird, um die Durchführung der Maßnahme zu verhindern oder zu erschweren
P: Ist bei grundsätzlicher Einschlägigkeit von § 113 StGB ein Rückgriff auf § 240 StGB möglich, wenn der Täter “nur” mit einem empfindlichen Übel droht?
§ 113 III, IV StGB → täterfreundliche Besonderheiten im Vergleich zu § 240 StGB, § 113 I StGB schränkt die tatbestandsmäßigen Nötigungshandlungen ggü. § 240 StGB ein → § 113 StGB = Privilegierung
P: Ist bei grundsätzlicher Einschlägigkeit von § 113 StGB ein Rückgriff auf § 240 StGB möglich, wenn der Täter “nur” mit einem empfindlichen Übel droht?
1. Spezialitätstheorie (h. M.)
Wenn der Widerstand gegen den Vollstreckungsbeamten die in § 113 StGB geforderte Qualität nicht erreicht, ist ein Rückgriff auf § 240 StGB nicht möglich → straflos
(+) Besserstellung in § 113 StGB aufgrund psychischer Zwangslage angesichts der Staatsgewalt darf nicht unterlaufen werden
(+) anderer Unrechtsgehalt: § 113 StGB → defensiver Ungehorsam, § 240 StGB → aggressive Beeinträchtigung
(+) Widerspruch zu Wertungen des § 113 I StGB, davon nicht erfasste Drohungen gegen Vollstreckungsbeamte mit Hilfe des § 240 StGB genauso zu pönalisieren
P: Ist bei grundsätzlicher Einschlägigkeit von § 113 StGB ein Rückgriff auf § 240 StGB möglich, wenn der Täter “nur” mit einem empfindlichen Übel droht?
2. eingeschränkte Rückgriffstheorie
Wer einen Vollstreckungsbeamten mit einem empfindlichen Übel bedroht, wird aus § 240 StGB bestraft, allerdings sind die Sonderregelungen der §§ 113 III, IV StGB analog anzuwenden
(+) anderenfalls Schutzlosigkeit des Vollstreckungsbeamten
(+) § 113 StGB nur dann privilegierter Fall der Nötigung und spezieller, wenn dessen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind
P: Ist bei grundsätzlicher Einschlägigkeit von § 113 StGB ein Rückgriff auf § 240 StGB möglich, wenn der Täter “nur” mit einem empfindlichen Übel droht?
3. uneingeschränkte Rückgriffstheorie
Wenn die Voraussetzungen des § 113 StGB nicht erfüllt sind, besteht gar keine Konkurrenz zu § 113 StGB, sodass § 240 StGB uneingeschränkt angewendet werden kann
(+) nach Gleichstellung der Rechtsfolgen keinerlei Grundlage für Einschränkung
§ 114 StGB: zur Vollstreckung berufen
Befugnis, in einem konkreten Einzelfall den Staatswillen zu verwirklichen und notfalls mit Zwang durchzusetzen
§ 114 StGB: tätlicher Angriff
eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung
§ 114 III StGB: Vollstreckungshandlung
= konkrete Vollstreckungshandlung in einem Einzelfall
objektive Bedingung der Strafbarkeit
→ § 113 III, IV entsprechend (+)
Verhältnis § 113 - § 114 StGB
→ Angriff zwar enger, aber Diensthandlung weiter
e. A.: § 114 I StGB = Qualifikation, da tätlicher Angriff > Widerstand + höherer Strafrahmen
a. A.: zwei selbständige Tatbestände, aber § 113 wird von § 114 konsumiert
§ 113 II Nr. 1 StGB: Waffe
nicht nur Waffen im technischen Sinn, sondern auch solche im untechnischen Sinn und damit auch gefährliche Werkzeuge
Schutzgut
rechtmäßig betätigte staatliche Vollstreckungsgewalt
h. M.: auch Schutz der zur Vollstreckung berufenen Organe (→ Individualschutz)
“bei” der Vornahme der Vollstreckungshandlung
wenn Vornahme unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch nicht beendet ist
Gewaltbegriff i. R. v. §§ 113 ff. StGB
nicht identisch mit § 240 StGB: aktiver, körperlich wirkender Zwang, der sich unmittelbar gegen den Vollstreckenden richtet
→ rein passiver Widerstand und Flucht (= bloßer Ungehorsam) reichen nicht aus
§ 115 III 1 StGB: behindern
Erschweren des Hilfeleistens in jeglicher Form
§ 114 StGB: Diensthandlung
muss keine Vollstreckungshandlung sein = es genügt bloße Gesetzesanwendung, muss nicht zwangsweise erfolgen
Verhältnis § 114 StGB - § 223 StGB (vgl. Angriff)
§ 114 StGB = lex specialis