§ 224 StGB Flashcards

1
Q

Nr. 1: Gift

A

organische und anorganische Stoffe, die chemisch oder chemisch-physikalisch wirken und zur Gesundheitsschädigung geeignet sind

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2
Q

Nr. 1: gesundheitsschädlicher Stoff

A

mechanisch oder thermisch wirkende Substanzen, die unter den konkreten Bedingungen geeignet sind, eine erhebliche Gesundheitsschädigung herbeizuführen
auf Aggregatzustand kommt es nicht an

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3
Q

Nr. 1: Beibringen

A

wenn Stoff mit dem Körper so in Verbindung gebracht wird, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann (h. M.: egal ob über das Innere oder das Äußere des Körpers)
Herstellung eines Kontakts mit dem Körper des Opfers

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4
Q

Nr. 2: Waffe (im technischen Sinne)

A

gebrauchsbereite Werkzeuge, die nach der Art ihrer Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt sind, Menschen durch ihre mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen
§ 1 II WaffG
→ muss als Waffe benutzt werden

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5
Q

Nr. 2: gefährliches Werkzeug

A

jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen

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6
Q

Nr. 2: mittels

A

besonderes Unmittelbarkeitsverhältnis zwischen dem Einsatz des gefährlichen Werkzeugs und dem Eintritt der Verletzung: Erfolg unmittelbar durch Einsatz der Waffe / des Werkzeugs verursacht

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7
Q

Nr. 2: Sind nur bewegliche Gegenstände gefährliche Werkzeuge?

A

e. A.: auch unbewegliche Gegenstände können gef. Werkzeuge sein
(+) willkürlich, zufällige Ergebnisse
(+) von Verletzungsintensität mit anderen Nrn. vergleichbar
h. M.: (+)
(+) Wortsinn (“mittels …Werkzeug”; Werkzeug = Gegenstand, der tatsächlich fortbewegt werden kann) steht weiter Interpretation entgegen, Art. 103 II GG (Analogieverbot)
(+) Auffangklausel Nr. 5 bleibt → keine allzu großen Strafbarkeitslücken
(+) von beweglichen Gegenständen geht größere Gefahr aus: können versteckt und mitgenommen werden

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8
Q

Nr. 3: Überfall

A

überraschender Angriff

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9
Q

Nr. 3: Hinterlist

A

planmäßiges Verdecken der wahren Absicht, um gerade dadurch die Abwehr durch den Angegriffenen zu erschweren oder zu verhindern
→ bloßes Ausnutzen eines Überraschungsmoments genügt nicht
→ zur Verschleierung des Angriffs weitere Vorkehrungen getroffen, List
→ Bsp.: Paketbombe

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10
Q

Nr. 4: gemeinschaftlich

A

mindestens zwei Personen wirken unmittelbar am Tatort als Angreifer einverständlich zusammen

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11
Q

P: Werden nur am Tatort zusammenwirkende MITTÄTER von § 224 I Nr. 4 StGB erfasst?
h. M.

A

es genügt, wenn ein Täter mit einem Teilnehmer am Tatort zusammenwirkt
(+) Wortlaut “Beteiligter”, § 28 II StGB
(+) Wortlaut “gemeinschaftlich” deutet nur auf erforderliches Zusammenwirken am Tatort hin
(+) Strafgrund = verstärkte Gefährlichkeit für Verletzten, auch bei Gehilfen gegeben → Tatgenosse muss aber durch seine Beteiligung die Wirkung der KV bewusst in einer Weise verstärken, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist, bspw. seine Abwehrchancen verringert

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12
Q

P: Werden nur am Tatort zusammenwirkende MITTÄTER von § 224 I Nr. 4 StGB erfasst?
a. A.: (+)

A

Mittäterschaft erforderlich
(+) früherer Wortlaut, alte Rechtslage
(+) erhöhte Gefährlichkeit erst bei mittäterschaftlichem Zusammenwirken am Tatort
(+) hoher Strafrahmen → restriktive Auslegung
(-) restriktive Auslegung darf nicht zu Lasten des Opfers gehen

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13
Q

Nr. 5: lebensgefährdende Behandlung

A

nicht erforderlich, dass Verletzungserfolg lebensgefährlich ist, es kommt also nicht darauf an, dass die Wunde so gravierend ist, dass es nur vom Zufall abhängt, ob Opfer überlebt
→ maßgeblich ist die Tathandlung
→ auch Vorsatz muss sich darauf beziehen!
str. ist nur, ob die Tathandlung lediglich generell (abstrakt) geeignet sein muss, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen oder ob der Täter das Opfer tatsächlich in eine entsprechende Gefahr gebracht haben muss

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14
Q

Nr. 5: Muss die Lebensgefährdung abstrakt oder konkret lebensgefährlich sein?
MM: konkret

A

es kommt darauf an, dass die Behandlung konkret lebensgefährlich war, d. h. es muss tatsächlich (bei ex-post Betrachtung) eine konkrete Lebensgefahr bestanden haben (es hing nur vom Zufall ab, ob Opfer stirbt)
Vorsatz: Täter muss konkrete Lebensgefahr herbeiführen wollen bzw. sich ihr bewusst sein
(+) erhöhter Strafrahmen bei nur abstrakter Gefährdung nicht gerechtfertigt, restriktive Auslegung
(-) Abgrenzung zu §§ 212, 22, 23 I StGB unscharf (Eventualvorsatz)

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15
Q

Nr. 5: Muss die Lebensgefährdung abstrakt oder konkret lebensgefährlich sein?
h. M.: abstrakt

A

Verletzungshandlung muss auf Grundlage der (bei ex-ante-Betrachtung erkennbaren) konkreten Umstände objektiv (= abstrakt) geeignet gewesen sein, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen; zu einem konkreten Gefahrerfolg muss es aber nicht gekommen sein
Vorsatz: Kenntnis der abstrakt lebensgefährlichen Umstände genügt
(+) Wortlaut: “gefährdende Behandlung”, nicht “in Gefahr bringende Behandlung”
(+) Vergleich zu Nr. 1 - 4: knüpfen an Gefährlichkeit, nicht an Folge an

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16
Q

brandbeschleunigende Mittel als gesundheitsschädlicher Stoff i. S. d. § 224 I Nr. 1 StGB

A
  • durch Überschütten mit Mittel noch keine gesundheitsschädliche Wirkung, erst durch Anzünden
  • aber Mittel unter den konkreten Bedingungen (Feuerzeug griff- und einsatzbereit und in der Art seiner Anwendung durch das Entzünden) geeignet, die Gesundheit erheblich zu schädigen
17
Q

Nr. 2: Hund als gefährliches Werkzeug

A
  • Wortlautgrenze: Werkzeug = Gegenstand = Objekt?
  • Rspr.: Tier zwar von Leben erfüllt, aber nicht zu eigener freier Willensentscheidung fähig → von ihm wird ähnlich wie von totem Gegenstand Gebrauch gemacht, Täter benutzt Tier als Werkzeug
    Analogieverbot?
18
Q

Nr. 1: Erheblichkeitsschwelle

A

wegen des erhöhten Strafrahmens und eines Wertungsgleichlaufs mit § 224 I Nr. 2 StGB fordert die h. M. eine Erheblichkeitsschwelle: Stoff muss geeignet sein, nach Art, Dosis und Form der Beibringung im konkreten Fall eine besonders schwere Gesundheitsschädigung zu verursachen

19
Q

Werkzeug i. S. v. Nr. 2

A

muss ein eigenständiger sachlicher Gegenstand sein, mithin etwas, was mit der Hand ergriffen werden kann (Wortlautgrenze!)
keine Werkzeuge: Körperteile des Täters selbst, z. B. Faust beim Schlag

20
Q

Fallen ärztliche Instrumente unter Nr. 2 Alt. 2?

Bsp.: OP-Skalpell

A

h. M.: (-) nach Art ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (= in der Hand des Arztes, zum Zweck der Heilung) nicht gefährlich, soweit nicht zu Angriffs- bzw. Verteidigungszwecken genutzt (teleologische Reduktion)
→ ebenso bei Nr. 4 (OP-Team): dient gerade der Reduzierung der Gefährlichkeit und nicht der Erhöhung

21
Q

P: Erdnussallergie → Fallen auch an sich ungefährliche Stoffe des täglichen Bedarfs unter § 224 I Nr. 1 StGB, wenn sie nach ihrer konkreten Verwendung zur Herbeiführung erheblicher Gesundheitsschäden geeignet sind?
auf Allgemeinheit oder individuelles Opfer abzustellen?

A

(-) hohe Strafandrohung → restriktive Auslegung
(-) Art. 103 II GG: Wortlautgrenze
(+) § 224 I Nr. 1 StGB erlaubt es, die Gefährlichkeit anhand der individuellen Veranlagung des Opfers zu beurteilen
→ Opferschutz
(+) bei Nr. 2 kommt es auch auf die konkrete Art der Verwendung an

22
Q

Erdnussallergie → § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB: gefährliches Werkzeug?

A

(-) Werkzeug = Gegenstände, die mit Kraft gegen einen Körper in Bewegung gesetzt werden
→ wird Substanz lediglich gegessen, liegt darin keine erhebliche Kraftentfaltung
→ kein Bedarf, da von Nr. 1 erfasst