§ 227 StGB Flashcards
Aufbau
zuerst §§ 222, 223 StGB durchprüfen!
1) Grunddelikt, § 223 StGB
2) Eintritt der schweren Folge
3) Kausalität und obj. Zurechenbarkeit
4) Gefahrverwirklichungszusammenhang
5) obj. Fahrlässigkeit bzgl. des Herbeiführens des Todeserfolges, § 18 StGB
Gefahrverwirklichungszusammenhang
es muss sich die spezifische Gefahr des Grunddelikts in der schweren Folge realisiert haben
Unmittelbarkeitsbeziehung (-), wenn
Dritter durch grob fahrlässiges Fehlverhalten / vorsätzlich in Ausnutzung der durch die Primärverletzung geschaffenen hilflosen Lage des Opfers den Erfolg herbeiführt
(+) hohe Strafandrohung § 227 StGB → restriktive Auslegung
→ mittelbare Folgen sollen nicht ausreichen
→ keine Strafbarkeitslücke, da fahrlässige Herbeiführung des Todes bereits durch § 222 StGB ausreichend erfasst
restriktive Auslegung § 227 StGB
→ nur solche Körperverletzungen werden erfast, denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode des Verletzten zu führen
→ für gefahrspezifischen Zusammenhang i. S. v. § 227 StGB muss sich die eigentümliche Gefahr im tödlichen Ausgang unmittelbar niedergeschlagen haben
str.: Wie muss Unmittelbarkeitsbeziehung beschaffen sein / welcher Anknüpfungspunkt kommt dafür in Betracht?
P: Wann liegt bei § 227 StGB ein Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen Körperverletzung und Todesfolge vor?
e. A.: Letalitätslehre
Todeserfolg muss gerade aus dem vorsätzlich zugefügten Körperverletzungserfolg beruhen (Wunde selbst muss also letztlich tödlich sein)
→ hat sich im tödlichen Ausgang gerade die Gefahr realisiert, die aus Art und Schwere der Verletzung herrührt?
(+) Wortlaut: “durch die KV”
(+) hohe Strafandrohung → restriktive Auslegung
(-) Begriff KV meint auch die Handlung, vgl. “körperliche Misshandlung”, § 224 I Nr. 5 StGB
P: Wann liegt bei § 227 StGB ein Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen Körperverletzung und Todesfolge vor?
h. M.
es genügt, dass die Körperverletzungshandlung den tödlichen Erfolg herbeigeführt hat
→ tatbestandsspezifischer Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Verletzungshandlung und Todesfolge
(+) Wortlaut: durch die KörperVERLETZUNG
(+) systematisch: vgl. § 223 I Alt. 1, § 225 und § 224 I Nr. 5 StGB
(+) schon Handlung kann lebensgefährlich sein
(+) §§ 223 - 226 StGB insgesamt einbezogen → Versuchsregelung (§ 223 II StGB) nicht ausgeklammert → auf Eintritt des Erfolges kommt es nicht unbedingt an
P: Todesfolge tritt erst durch das eigene Verhalten des Opfers ein (Gubener-Hetzjagd-Fall)
BGH: zu den spezifischen Gefahren der Körperverletzungshandlung gehören auch Schreckreaktionen, panische Angst u. Ä. → Gefahrverwirklichungszusammenhang (+)
Grenze: Wo der Verantwortungsbereich des Opfers nach den allgemeinen objektiven Zurechnungskriterien eröffnet wäre, d. h. wenn sich das Opfer freiverantwortlich selbst gefährdet
Verhältnis § 222 StGB - § 227 StGB
§ 222 StGB tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück