§ 242 StGB Flashcards
geschütztes Rechtsgut
h. M.: sowohl Eigentum als auch Gewahrsam
Sache
jeder körperliche Gegenstand iSd § 90 BGB
→ sinnlich wahrnehmbar, räumlich abgrenzbar, tatsächlich beherrschbar
→ unabhängig von Aggregatzustand (fest, flüssig)
beweglich
Sache kann tatsächlich fortbewegt werden
allein tatsächliche Fortbewegungsmöglichkeit entscheidend
fremd
zumindest auch im (Allein-, Mit-, Gesamthands-)Eigentum eines anderen stehend
→ normatives TBM → Parallelwertung in der Laiensphäre
→ zivilrechtliche Rückwirkungsfunktionen außer Betracht
P: Sachqualität und Eigentumsfähigkeit des menschlichen (lebenden) Körpers
h. M.
Körper und alle mit ihm fest verbundenen Teile ≠ Sachen
Abtrennung → Sachqualität, dann im Eigentum derjenigen Person, zu deren Körper sie bislang gehörten
(+) Art. 1 I GG
P: Sachqualität und Eigentumsfähigkeit des menschlichen Körpers
MM
wie h. M., aber wenn Körperteile entnommen werden, um dem Ausgangskörper oder zur Erfüllung einer körpertypischen Funktion einem spenderfremden Körper eingefügt zu werden, erlangen diese keine Sachqualität
P: menschliche Leiche = eigentumsfähige Sache?
h. M.: Sacheigenschaft (+), aber Eigentumsfähigkeit (-), es sei denn Leiche ist nicht für Bestattung bestimmt
MM: als “Rückstand der Persönlichkeit” Sachqualität (-), anders bei nicht zur Bestattung bestimmten Leichen
→ i. E. kaum Unterschied
P: Zahngold als eigentumsfähige Sache?
- Sache (+), da keine feste Verbindung mehr zum Körper (nach Einäscherung)
- Fremdheit?
→ urspr. Zahnarzt
→ Eigentumserwerb des Patienten (-), denn mit der Einpflanzung in den Körper wird Implantat Bestandteil des Körpers → Sach- und Eigentumsfähigkeit (-) → Zahngold wird herrenlos
→ keine Eigentumsbegründung des Täters, da vorrangiges Aneignungsrecht Erben (§ 958 II BGB)
→ mangels Eigentumsfähigkeit zum Zeitpunkt des Todes (da zu diesem ZP noch Bestandteil des Körpers) kein § 1922 BGB auf Erben
→ § 242 I StGB (-) - §§ 242 I, 22, 23 I StGB möglich, wenn Täter dachte, Krematorium oder Erben seien Eigentümer
- § 133 und § 168 StGB (+)
Wegnahme
Bruch fremden und Begründung neuen (nicht notwendigerweise tätereigenen) Gewahrsams
Gewahrsam
tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen und deren Reichweite von der Verkehrsauffassung bestimmt wird
Abgrenzung Gewahrsam - Eigentum
Eigentum = rechtliche Sachherrschaft Gewahrsam = tatsächliche Sachherrschaft
tatsächliche Sachherrschaft
wenn der Verwirklichung des Willens zur physisch-realen Einwirkung auf die Sache unter normalen Umständen keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen
→ enge Beziehung zwischen Person und Sache
Gewahrsamsenklave
wenn in fremder Gewahrsamssphäre eine enge Beziehung zwischen Person und Sache entsteht, wird der Gewahrsam des Inhabers der Gewahrsamssphäre quasi verdrängt und es besteht nur Gewahrsam der Person, die die enge Beziehung zur Sache hat
Gewahrsamslockerung
räumliche Distanz irrelevant
Gewahrsam an vergessenen Sachen
- bleiben im Gewahrsam, wenn Inhaber weiß, wo er Sache vergessen hat (potentielle Einwirkungsmöglichkeit bleibt erhalten)
- bei Vergessen in Gewahrsamssphäre eines anderen → Mitgewahrsam
Gewahrsam an verlorenen Sachen
kein Gewahrsam mehr, da keine Einwirkungsmöglichkeit mehr mangels Wissen um Aufenthaltsort, Ausnahme: Verlust in eigener Gewahrsamssphäre
bei Verlust in Gewahrsamssphäre eines Dritten → Gewahrsam des Dritten
Gewahrsamswille
- nur natürliche Person
- nur natürlicher Wille erforderlich
- durch Schlaf oder Bewusstlosigkeit nicht aufgehoben (= potentieller Gewahrsamswille)
genereller Gewahrsamswille
Gewahrsam bzgl. aller Gegenstände in einer Gewahrsamssphäre
→ aber grundsätzlich kein genereller Herrschaftswille an Sachen, die man ohne Einverständnis in seine Gewahrsamssphäre bekommt
Mitgewahrsam
- gleichrangig oder über-/untergeordnet
- Bruch gleich- oder höherrangigen Mitgewahrsams erforderlich
Gewahrsam an verschlossenen Behältnissen
h. M.
→ Verkehrsauffassung entscheidend
- bei Un- oder nur schwerer Beweglichkeit des Behältnisses: Alleingewahrsam des Schlüsselinhabers
- bei bewegbaren Behältnissen: Alleingewahrsam des Behältnisverwahrers
Gewahrsam an verschlossenen Behältnissen
MM
→ sozial-normative Sicht entscheidend
- wenn Schlüsselinhaber jederzeit ungehindert an den Inhalt des Behältnisses kommen kann → Alleingewahrsam
- wenn Zugang von Zustimmung/Mitwirkung eines Dritten abhängt → gleichrangiger Mitgewahrsam
Bruch
Handeln ohne oder gegen den Willen des Opfers
Beobachtung des Gewahrsamswechsels
kein Einverständnis (Diebstahl kein heimliches Delikt)
Diebesfalle
nur Diebstahlsversuch (untauglicher Versuch wegen Einverständnisses, welches Täter aber nicht kennt)
bedingtes Einverständnis
automatisierte Waren- oder Geldausgabe ist an Bedingung der mechanisch ordnungsgemäßen Betätigung des Automaten geknüpft
Gewahrsamswechsel
→ Vollendung des Diebstahls
erfolgt, wenn der Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache so erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits nicht mehr über die Sache verfügen kann
Apprehensionstheorie
bei kleinen leicht fortzuschaffenden Gegenständen Begründung neuen Gewahrsams mit Ergreifung (→ Gewahrsamsenklave)
Ablationstheorie
bei schwer zu transportierenden Gegenständen: Verlassen des Sachherrschaftsbereiches des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers erforderlich
Prüfung der Wegnahme
- ursprünglich täterfremder Gewahrsam im Zeitpunkt der Tathandlung
- Aufhebung des fremden Gewahrsams und Begründung neuen Gewahrsams
- durch “Bruch” (= gegen/ohne Einverständnis)
Vorsatz
→ Parallelwertung in der Laiensphäre bzgl. Fremdheit
→ Konkretisierung auf bestimmte Objekte nicht erforderlich, ausreichend, dass Täter stehlenswerte Sachen mitnehmen will
Sichzueignen
Anmaßung einer eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken (“se ut dominum gerere”) durch die Betätigung des Willens, die fremde Sache oder den in der Sache verkörperten Sachwert - wenn auch nur für eine vorübergehende Zeitspanne - dem eigenen Vermögen einzuverleiben (Aneignungskomponente) und die endgültige und dauerhafte Verdrängung des bislang Berechtigten aus seiner Position (Enteignungskomponente)
→ Zueignungsabsicht muss spätestens bei Vollendung der Wegnahme vorliegen
Aneignung
zumindest vorübergehende Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht mit dem Ziel, das Zueignungsobjekt dem eigenen Vermögen einzuverleiben
→ Absicht erforderlich
Enteignung
auf Dauer angelegte faktische Verdrängung des Eigentümers aus seiner Eigentümerstellung
→ Eventualvorsatz ausreichend
lucrum ex re
lucrum = Gewinn
spezifisch in einer Sache verkörperter (= mit der Sache nach ihrer Art und Funktion verknüpfter) wirtschaftlicher Wert
→ Ist die Sache nach der Rückgabe durch den Täter weniger wert als vor der Wegnahme?
lucrum ex negotio cum re
der durch die Verwendung der Sache erzielbare Wert, Vorteil aus Geschäft mit der Sache
→ Konnte durch die Wegnahme der Sache ein sonst durch ihre Verwendung erzielbarer Wert nicht realisiert werden?
(-) Vermischung Eigentums- und Bereicherungsdelikte
P: Rückveräußerung einer entwendeten Sache an den Eigentümer unter Eigentumsleugnung
→ Sachsubstanz nicht entzogen
→ lucrum ex re:
e. A.: nicht entzogen, da Sache genauso viel wert wie davor
a. A.: Veräußerungswert als in der Sache verkörperter Wert entzogen; Rückveräußerung ≠ Wiederherstellung der bisherigen Eigentümerposition, da Leugnung der Rechte des Eigentümers, dem lediglich die Chance eingeräumt wird, sich eine neuerliche Sachherrschaftsbeziehung zu erkaufen
→ lucrum ex negotio cum re: entzogen
Rückgabe einer entliehenen Sache an Eigentümer, aber nicht durch berechtigten Ausleiher, sondern durch jemanden, der die entliehene Sache entwendet hat
(Dienstmützenfall)
→ Sachsubstanz nicht entzogen
→ lucrum ex re nicht entzogen, da Sache genauso viel wert wie zuvor (→ Ansicht BGH)
→ lucrum ex negotio cum re entzogen, auch Täuschungswert gehört zum Sachwert
bloße Gebrauchsanmaßung (furtum usus)
→ straflos Vrss.: - keine wesentliche Wertminderung - Rückführungswille - keine Eigentumsleugnung
Rechtswidrigkeit der Zueignung
kein fälliger und durchsetzbarer Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache
→ Zueignung im Widerspruch zur Eigentumsordnung
P: Behandlung von Gelschulden
e. A.: Wertsummentheorie
Sonderstellung von Geldschulden, Schuldner hat einen Anspruch auf eine bestimmte Summe, losgelöst vom Geldstück oder -schein, der bloßer Träger dieser Wertsumme ist
→ wer eigenmächtig Geld wegnimmt und Anspruch auf eine Summe hat, handelt objektiv rechtmäßig
(+) kein schützenswertes Auswahlrecht des Schuldners, da wirtschaftlich gleichwertig
P: Behandlung von Geldschulden
h. M.
auch Geldschulden werden als Gattungsschulden behandelt, so dass der Gläubiger einer Geldschuld das Auswahlrecht des Schuldners nicht verletzen darf
→ auch bei Anspruch Wegnahme objektiv rechtswidrig
(+) schützenswertes Interesse an der Auswahl bestimmter Geldscheine/-münzen kann durchaus bestehen
Behandlung von Irrtümern des Täters bzgl. der Rechtswidrigkeit der Zueignung
- glaubt Täter irrig, Anspruch auf konkrete Sache zu haben → Irrtum über TBM “rechtswidrig” → Tatbestandsirrtum, § 16 StGB
- wer nicht davon ausgeht, einen Anspruch auf konkrete Sache zu haben, aber davon ausgeht, sich einen bestimmten Gegenstand aus der Gattung nehmen zu dürfen, handelt im Verbotsirrtum, § 17 StGB, da er die RW der Zueignung laienmäßig erfasst
Wegnahme und spätere Rückgabe
- Sparbuch
- EC-Karte
→ Sachwert entzogen
→ nur Zugriffsmöglichkeit, Wert des Guthabens auf Konto nicht an Karte selbst gebunden
P: Irrtum über RW der Zueignung
(1) Täter glaubt irrig, einen fälligen, einredefreien Anspruch auf die Sache zu haben
(2) Täter geht von nicht bestehendem Selbsthilferecht aus
(1) → § 16 StGB
(2) § 17 S. 2 StGB?
(-) Laie kennt Unterschied nicht
Rspr.: § 16 StGB → “goldene Brücke”, kriminalpolitisch sinnvoll, da sonst § 243 I 2 Nr. 6 StGB (+)
Abgrenzung Diebstahl ↔︎ Betrug
→ innere Willensrichtung des Geschädigten entscheidend
→ freiwilliger oder unfreiwilliger Gewahrsamsverlust?
Geschädigter verfügt bewusst über Vermögen zu Gunsten des Täters → VV = Betrug
Geschädigter wollte Gewahrsam an Vermögensstücken behalten → Wegnahme = Diebstahl
Gewahrsam bei jur. Personen
- jur. Personen können keinen Gewahrsamswillen haben
- Gewahrsamsinhaber sind die für sie handelnden natürlichen Personen (gesetzliche Vertreter und Organe)
Substanztheorie
Gegenstand der Zueignung ist nur die Sache selbst
enge Sachwerttheorie
Gegenstand der Zueignung ist nur der spezifische wirtschaftliche Wert einer Sache, wenn er in ihr verkörpert ist und aus ihr gewonnen werden kann (sog. lucrum ex re)
(+) § 242 StGB schützt wirtschaftliche Verfügungsgewalt des Eigentümers über die Sache
weite Sachwerttheorie
Gegenstand der Zueignung ist auch der erst unter Verwendung der Sache mittelbar zu erzielende Wert (sog. lucrum ex negotio cum re)
(+) kriminalpolitische Vorteile
(-) Strafbarkeitsausweitung
Vereinigungstheorie (h. M.)
Gegenstand der Zueignung = Substanz der Sache + der in ihr verkörperte wirtschaftliche Wert (str. nur lucrum ex re oder auch lucrum cum negotio cum re?)
Täter geht davon aus, es handle sich um bloße straflose Gebrauchsanmaßung → Behandlung des Irrtums?
Täter kennt sämtliche Umstände des gesetzlichen Tatbestandes, sein Irrtum betrifft nur die rechtliche Einordnung i. R. d. Zueignungsabsicht → unerheblicher Subsumtionsirrtum → § 17 StGB
Irrtum des Täters über Fremdheit der Sache
Täter hält Sache irrtümlich für herrenlos oder sich selbst für den Eigentümer → § 16 I StGB
Irrtum des Täters über Gewahrsamsbruch
Täter hält Sache irrtümlich für gewahrsamslos → § 16 I StGB
Irrtümer des Täters über Rechtswidrigkeit der Zueignung
- Täter meint, einredefreien, fälligen Anspruch auf die Sache zu haben → § 16 I
- Täter meint, ein solcher Anspruch bestünde auch bei nicht konkretisierten Gattungsschulden → § 17
Austrinken einer fremden Flüssigkeit
- durch In-den-Mund-Nehmen Begründung eines eigenen tatsächlichen Sachherrschaftsbereiches (= Gewahrsam)
- durch Hinunterschlucken verliert Flüssigkeit zwar Eigenschaft als selbständige Sache, allerdings begründet auch nur ganz vorübergehende Sachherrschaft Gewahrsam → anschließender Verlust der Sachherrschaft steht Begründung neuen Gewahrsams nicht entgegen
→ spätere Bezahlung = nur nachträgliche Schadenswiedergutmachung
Gewahrsam nach dem Tod
Besitz geht gem. § 857 BGB auf den Erben über (Eigentum → § 1922 BGB), allerdings gesetzliche Fiktion
→ zivilrechtliche Figur, für Strafrecht unbeachtlich
→ tatsächliche Sachherrschaft entscheidend → Sache gewahrsamslos
Selbstscanner-Kassen
kein Kassenpersonal → keine Täuschung i. S. v. § 263 StGB möglich → § 263a StGB: Tathandlung? Öffnen Schranke durch Scannen = Verfügung des Computers
→ § 242 StGB
→ kommt auf konkrete Umstände des Einzelfalles an
Gewahrsamsbegründung in Selbstbedienungsläden
bei kleinen Gegenständen → Gewahrsamsenklave
Legen von größeren Gegenständen in den Einkaufskorb → noch keine körperliche Nähe, berechtigter Gewahrsamsinhaber könnte nach Verkehrsanschauung jederzeit ohne RF auf diese zugreifen → Gewahrsam erst durch Passieren des Kassenbereichs
Gegenstand der Zueignung
Entwendung von Pfandflaschen
h. M.: hängt von zivilrechtlicher Bewertung des Eigentums an den Flaschen ab
- Einheitsflaschen: Eigentum geht auf den Erwerber über → Entwender maßt sich Eigentümerstellung an → ZA (+)
- Individualflaschen: verbleiben im Eigentum des Herstellers, wer sie unberechtigt zurückgibt, maßt sich keine Eigentümerstellung an, ZA (-)
P: Gewahrsam irreversibler Bewusstloser
→ Gewahrsam durch Schlaf / Bewusstlosigkeit nicht aufgehoben, aber endet mit Tod
e. A.: irreversibel Bewusstlose haben keinen Gewahrsam mehr
→ Tötungsdelikte und Unterschlagung einschlägig
(+) aktuelle Sachherrschaft fehlt und auch potentieller Wille unmöglich
ganz h. L. und BGH: irreversibel Bewusstlose behalten ihren Gewahrsam
→ §§ 242, 249 StGB anwendbar
(+) Reversibilität für entscheidenden Zeitpunkt der Wegnahme nicht feststellbar
(+) Täter soll nicht darauf hoffen dürfen, dass Opfer nicht mehr erwacht → brutalerer Täter würde begünstigt
Abgrenzung Sachbetrug ↔︎ Trickdiebstahl
Führt die Handlung des Opfers zu einer Besitz- / Gewahrsamslockerung oder einer Besitz- / Gewahrsamsübertragung?
wenn nur Besitz- / Gewahrsamslockerung:
→ § 242 StGB weiter möglich: verbleibender Gewahrsamsrest kann vom Täter noch gebrochen werden
→ § 263 StGB (-), weil noch keine unmittelbare Vermögensminderung
Abgrenzung Sachbetrug ↔︎ Trickdiebstahl
Opfervorstellung: Ist das Tatobjekt vom Verfügungsbewusstsein erfasst?
- wenn (+): § 242 StGB (-) wegen tatbestandsausschließendem Einverständnis; Freiwilligkeit → § 263 StGB (+)
- wenn (-): § 242 StGB (+); § 263 StGB (-)
Abgrenzung Sachbetrug ↔︎ Trickdiebstahl
O händigt T sein Mobiltelefon auf dessen Bitte für ein kurzes Telefonat aus. Wie von Anfang an geplant, läuft T damit weg.
- VV des O nicht schon mit Aushändigung des Telefons an T, da O dadurch seinen Besitz lediglich gelockert hat. → § 263 StGB (-)
- § 242 StGB durch Davonlaufen. Das Einverständnis des O bezieht sich nur auf die Lockerung, nicht aber auf die Übertragung des Gewahrsams.
Abgrenzung Sachbetrug ↔︎ Trickdiebstahl
P: Wie konkret muss Tatobjekt vom Verfügungsbewusstsein erfasst sein?
→ Supermarkt-Fälle: Wie konkret muss die Vorstellung des Kassenpersonals bzgl. des Verfügungsgegenstands sein und welche Konkretisierung ihrer Vorstellung kann unterstellt werden?
e. A.: genereller Verfügungswille
= Bewusstsein, über alles im Einkaufswagen zu verfügen, auch wenn einzelne Gegenstände nicht individualisiert sind, ausreichend
→ Kassiererin gibt Einverständnis, gestattet Kunden, sich des gesamten Inhalts des Wagens zu bemächtigen → § 263 StGB
(-) Übertragungswille nur für gescannte Sachen
(-) arbeitsrechtliche Verpflichtungen, Kassiererin übernimmt nur Verantwortung für eingescannte Gegenstände
(-) § 252 StGB ↔︎ §§ 240, 223 StGB
h. M.: Individualisierungstheorie
= Verfügender muss den konkreten Gegenstand individualisieren
→ Kassiererin ist sich der versteckten Waren nicht bewusst → § 242 StGB
Abgrenzung Sachbetrug ↔︎ Trickdiebstahl: Supermarkt-Fälle
1) A verbirgt Tatobjekt UNTER anderem Gegenstand, der gescannt wird
2) A verbirgt Tatobjekt IN anderem Gegenstand
1) § 263 StGB (-): Verfügungsbewusstsein konkretisiert sich durch Einscannen nur auf anderen Gegenstand; aber § 242 StGB, da sich auch Einverständnis nur auf diesen Gegenstand und nicht auf Tatobjekt bezieht
2) § 263 StGB (+): Verfügung erfasst Paket als Ganzes mit seinem vollständigen Inhalt
Exklusivitätsverhältnis Betrug ↔︎ Diebstahl
beide Tatbestände schließen sich nur bzgl. desselben Tatobjekts und derselben Tathandlung aus
→ bei Nehmen aber § 263 StGB i. d. R.
P: Ist der Betrag, den man mit einer EC-Karte am Automaten abheben kann, der Sachwert der Karte i. S. d. Sachwert- / Vereinigungstheorie?
h. M.: restriktiver Sachwertbegriff → Betrag = lucrum ex re?
→ vgl. Sparbuchfälle
(-) Wert nicht in EC-Karte selbst verkörpert, Karte nur Schlüssel, besagt nichts über Guthabenstand und verliert durch missbräuchliche Verwendung nicht an Wert, Karte kein Legitimationspapier (im Gegensatz zum Sparbuch)
a. A.: extensiver Sachwertbegriff → Betrag = lucrum ex negotio cum re (+)
Benutzung fremder EC-Karte (mit richtiger PIN) zum Geldabheben am Bankautomaten → § 242 StGB durch Mitnahme der vom Automaten ausgegebenen Scheine?
P: Fremdheit des am Automaten ausgegebenen Geldes?
P: Entnehmen = Wegnahme → Einverständnis?
nach h. M. § 242 StGB (-)
- Fremdheit (-), da wirksame Übereignung an Nichtberechtigten: Nutzer durch Karte und PIN legitimiert, daher Wille zur Übereignung; Widerspruch, wenn Eigentumsübertragung anders zu behandeln wäre als Gewahrsamsübertragung
- jedenfalls aber “mechanisiertes” Einverständnis (+), da äußerlich ordnungsgemäße Bedienung (PIN richtig!)
nach a. A.
- Fremdheit (+), da Bank nur an wahren Berechtigten übereignen will (sonst Pflichtverletzung ggü. Kunden)
- Wegnahme (+), da innere Willensrichtung nur auf Ausgabe an wahren Berechtigten gerichtet
Fremdheit → Eigentumsfähigkeit von illegalen Betäubungsmitteln?
teleologische Reduktion?
(+) Einheit der Rechtsordnung, Besitz nur in sehr engen Ausnahmen zulässig, Eigentumsübertragung gem. § 29 BtMG i. V. m. § 134 BGB unwirksam
(-) jedenfalls originärer Eigentümer (Inhaber Plantage) schutzwürdig
(-) Auferlegung von Eigentumspflichten staatlicherseits bedeutet keinen Verzicht auf strafrechtlichen Schutz gegen dessen Entziehung durch Dritte
Frage des Vermögens- und insb. Eigentumsschutzes in Zusammenhang mit gesetzes- oder sittenwidrigen Geschäften
- § 242 StGB: Eigentumsfähigkeit bei illegalen Sachen?
- § 266 StGB: VBP, wenn Vermögensbetreuung gesetzes- oder sittenwidrigen Zwecken dient (und VS entstanden)?
- § 263 / § 253 StGB: Vorliegen strafrechtlich geschützten Vermögens, wenn das Betrugs- / Erpressungsopfer sein Vermögen zu gesetzes- oder sittenwidrigen Zwecken einsetzt?
- § 246 II StGB: Anvertrautsein, wenn zugrundeliegendes Vertrauensverhältnis gesetzes- oder sittenwidrigen Zwecken dient?