§ 253 StGB Flashcards

1
Q

geschütztes Rechtsgut

A

Vermögen, persönliche Entscheidungsfreiheit

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2
Q

§ 253 StGB ↔︎ § 263 StGB

A

beide Vermögensverschiebungsdelikte und Selbstschädigungsdelikte (h. L.)
§ 253 StGB: Vermögensschaden durch ein durch Nötigung erzwungenes Verhalten
§ 263 StGB: Vermögensschaden durch ein durch Täuschung erschlichenes Verhalten

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3
Q

P: Ist § 253 StGB (§ 255 StGB) ein Selbstschädigungsdelikt?

h. L.: (+)

A

Sieht man in § 253 StGB ein Selbstschädigungsdelikt, so muss das Opfer die Vermögensminderung vornehmen. Das ist aber nur dann der Fall, wenn das Verhalten des Opfers im weitesten Sinn “freiwillig” ist.
→ Nötigungsziel muss eine Vermögensverfügung des Genötigten sein
→ §§ 253, 255 StGB und § 249 StGB schließen sich gegenseitig aus: Verhalten ist entweder Wegnahme oder Vermögensverfügung

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4
Q

P: Ist § 253 StGB (§ 255 StGB) ein Selbstschädigungsdelikt?

Rspr.: (-)

A

→ jedes abgenötigte Verhalten genügt, eine Vermögensverfügung ist nicht erforderlich
→ auch vis absoluta ist erfasst

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5
Q

Gewalt

A

= Ausübung körperlich wirkendenden Zwangs durch eine (un)mittelbare Einwirkung auf einen anderen, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden
→ nach h. L. vis absoluta nicht erfasst, weil damit ein freiwilliges Verhalten und somit eine Vermögensverfügung des Genötigten von vornherein ausgeschlossen ist

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6
Q

Problem: Muss das abgenötigte Verhalten den Charakter einer Vermögensverfügung haben?
h. L.: (+)

A

→ vis absoluta ausgeschlossen, da diese Willensbildung ausschaltet/unmöglich macht
(+) Wortlaut steht nicht entgegen, ungeschriebenes TBM (vgl. § 263 StGB)
(+) sonst § 249 StGB gegenüber §§ 253, 255 StGB praktisch überflüssig (würde nur bei fehlender Zueignungsabsicht des Täters eine Rolle spielen)
(+) Strukturgleichheit mit § 263 StGB
(+) Privilegierung der Gebrauchsanmaßung unterlaufen
(+) klare Trennlinie Eigentums- und Vermögensdelikte
(-) Wortlaut entspricht dem des § 240 StGB
(-) bei fehlender Zueignungsabsicht wird brutalerer Täter privilegiert

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7
Q

Problem: Muss das abgenötigte Verhalten den Charakter einer Vermögensverfügung haben?
Rspr.: (-)

A

→ jedes Verhalten auf Opferseite genügt, allerdings ist § 249 StGB spezieller, wenn es sich nach dem äußeren Erscheinungsbild um ein Nehmen handelt
(+) Wortlaut
(+) kriminalpolitische Gründe: bei fehlender Zueignungsabsicht sonst brutalerer Täter bevorzugt; keine Strafbarkeitslücken
(-) Gesetzessystematik (spezieller vor allgemeinem TB?)
(-) vis absoluta nicht unbedingt brutaler

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8
Q

Problem: Wann liegt eine Vermögensverfügung bei § 253 StGB vor?
h. M.

A

Abgrenzung nach der inneren Willensrichtung des Genötigten → sieht dieser sich in einer Schlüsselposition:
→ Ist Mitwirkung notwendig, damit der Gewahrsamsverlust eintritt (dann § 253 StGB) oder erlangt der Täter unabhängig von Mitwirkung ohnehin Zugriff auf den Gegenstand (dann § 249 StGB)?
→ Entscheidungsspielraum/Restfreiheit hinsichtlich des Gewahrsamsverlustes?

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9
Q

Problem: Wann liegt eine Vermögensverfügung bei § 253 vor?

MM

A

entscheidend, dass Opfer willentlich verfügt: kommt es zu (wenn auch erzwungenem) faktischem Einverständnis?
Nehmen = Anhaltspunkt für fehlendes Einverständnis (§ 249 StGB)

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10
Q

Muss Vermögensverfügung unmittelbar zur Gewahrsamsverschiebung führen (Parallele zum Betrug)?

A

e. A.: (-), ausreichend, wenn sich Täter letztlich Gewahrsam verschafft
(+) Erpresserisch herbeigeführtes Einverständnis mit Gewahrsams- lockerung enthält (anders als beim Betrug) regelmäßig zugleich das Einverständnis in Gewahrsamsverlust
a. A.: (+), Unmittelbarkeitskriterium auch bei Erpressung
(+) ohne Aushändigung durch das Opfer ist Schädigung des
Vermögens noch nicht definitiv
(-) schadensbegründende Vermögensgefährdung

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11
Q

Sicherungserpressung

A

häufig bereits tatbestandlich keine Erpressung mangels eines (zusätzlichen) Vermögensschadens (ansonsten mitbestrafte Nachtat)
→ Einsatz des Nötigungsmittels erst, nachdem bereits durch vorheriges Delikt Vorteil erlangt wurde
→ Täter sichert erlangten Vermögensvorteil, ohne Opfer weiteren Vermögensschaden zuzufügen
→ sonst würde jeder Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel nach einem Diebstahl eine Strafbarkeit gem. §§ 253, 255 StGB nach sich ziehen, dadurch würde § 252 StGB (Besitzerhaltungsabsicht!) unterlaufen

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12
Q

Aufbau bei Ablehnung der Vermögensverfügung

A
  1. §§ 253, 255 StGB
    P: VV erforderlich? h. L.: (+) folgen
    → P: Wann liegt VV vor? h. L.: Restfreiheit des Opfers, wenn (-) →
  2. § 249 StGB
    P: äußeres Erscheinungsbild = Nehmen? → spielt für Rspr. erst auf Konkurrenzebene eine Rolle
    P: Zueignungsabsicht
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13
Q

Konkurrenzen

A

Tateinheit mit § 263 StGB nur ausnahmsweise, wenn die Vermögensverfügung sowohl dem Einfluss der Drohung (§ 253 StGB) als auch dem Einfluss der Täuschung (§ 263 StGB) zuzuschreiben ist und trotz der Drohung noch als für § 263 StGB hinreichend freiwillig zu bezeichnen ist

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14
Q

Täter vermögenslos → Vermögensschaden?

A

Erpressung kann auch dadurch begangen werden, dass Täter das Tatopfer durch Drohung oder Gewalt dazu veranlasst, auf die Geltendmachung einer Forderung zu verzichten
aber: Vermögensschaden tritt nur dann ein, wenn die Forderung werthaltig ist → wer auf die Geltendmachung einer wertlosen, weil gänzlich uneinbringlichen Forderung verzichtet, erleidet dadurch keinen Vermögensschaden

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15
Q

§ 253 I StGB = offener Tatbestand

A

vgl. § 240 StGB: Verwerflichkeit gem. § 253 II StGB festzustellen
gilt nicht für § 255 StGB!

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16
Q

Nötigungserfolg

A

durch den Einsatz der (qualifizierten) Nötigungsmittel muss das Opfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst werden
→ anders als bei § 249 StGB ist Kausalität Handlung - Erfolg erforderlich