§ 261 StGB Flashcards
geschütztes Rechtsgut
I: Rechtspflege
II: Rechtsgut des durch Vortat verletzten Interesses
Tatobjekt: Gegenstand, der aus einer Vortat herrührt
Gegenstand = jeder Vermögenswert
Herrühren → wirtschaftliche Betrachtung: Besteht der ursprüngliche wirtschaftliche Wert im Surrogat noch fort?
P: Gilt VI auch für Tathandlungen des I?
h. M.: VI gilt nur für II
(+) Wortlaut eindeutig
MM: VI gilt auch für I
(+) Spannungen innerhalb des § 261 StGB verhindern
P: Relevanz der Einschaltung von Banken/Hinterlegungsstellen für VI
Bsp.: Erpresser zahlt erlangtes Geld auf sein Konto ein, ohne dass Bank davon wusste, tritt dann Forderung gegen Bank an Dritten ab → Forderung noch taugliches Tatobjekt?
e. A.
kein taugliches Tatobjekt mehr, da die Bank gutgläubig war und das Geld somit “reingewaschen” wurde
(+) eindeutiger Wortlaut
P: Relevanz der Einschaltung von Banken/Hinterlegungsstellen für VI
Bsp.: Erpresser zahlt erlangtes Geld auf sein Konto ein, ohne dass Bank davon wusste, tritt dann Forderung gegen Bank an Dritten ab → Forderung noch taugliches Tatobjekt?
a. A.
Bank erwirbt zwar eingezahlte Geldscheine aus der Vortat gutgläubig, aber dafür erwirbt er im Gegenzug eine Forderung gegen Bank, die aus der Vortat herrührt
daher ist VI nicht einschlägig → taugliches Tatobjekt
(+) sonst einfache Umgehung des § 261 StGB
(+) Bank erwirbt zwar gutgläubig Eigentum an Geldscheinen, übertragen wird aber nur der Auszahlungsanspruch ggü. der Bank, dieser rührt aus dem Tatgegenstand her und ist daher taugliches Tatobjekt
I: Verschleiern der Herkunft
jedes irreführende Verhalten, das die Ermittlung des Tatobjekts erschwert
I: Vereitelung
jedes Verhalten, das nach seiner Art und Zielsetzung daraus ausgerichtet ist, die Realisierung der in § 261 I StGB genannten Ziele zu verhindern
I: Gefährdet
sind die in § 261 I StGB genannten Ziele, wenn der tatsächliche Zugriff auf den Gegenstand erschwert wird → konkretes Gefährdungsdelikt
II: sich oder einem Dritten verschaffen
Übernahme tatsächlicher Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken im Wege des abgeleiteten Erwerbs
II: Verwenden
bestimmungsgemäßer Verbrauch sowie Verfügen über den Gegenstand
teleologische Einschränkung
- bei Handlungen, die der Strafverfolgung dienen (Schutzgut = staatliche Rechtspflege)
- bei Handlungen, die sozial. bzw. berufsadäquat sind, str.
P: Inwieweit unterfallen Zahlungen an den Strafverteidiger dem § 261 StGB?
BGH, h. L.
keine über Wortlaut hinausgehende Einschränkung
(+) sonst “Wahlverteidigerprivileg” ggü. anderen Berufsgruppen
(+) Möglichkeit, sich aus Beute den “besten” Verteidiger leisten zu können ↔︎ Isolierungsgedanke
(+) Wille des Gesetzgebers
P: Inwieweit unterfallen Zahlungen an den Strafverteidiger dem § 261 StGB?
BVerfG
nur dann Strafbarkeit, wenn Strafverteidiger im Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatten
(-) “Sonderprivileg für Strafverteidiger”
(-) steht Wille des Gesetzgebers entgegen
V: Leichtfertigkeit
Täter handelt, obwohl sich deliktische Herkunft nach Sachlage geradezu aufdrängt, weil er dies aus besondere Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt