§ 261 StGB Flashcards

1
Q

geschütztes Rechtsgut

A

I: Rechtspflege
II: Rechtsgut des durch Vortat verletzten Interesses

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2
Q

Tatobjekt: Gegenstand, der aus einer Vortat herrührt

A

Gegenstand = jeder Vermögenswert

Herrühren → wirtschaftliche Betrachtung: Besteht der ursprüngliche wirtschaftliche Wert im Surrogat noch fort?

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3
Q

P: Gilt VI auch für Tathandlungen des I?

A

h. M.: VI gilt nur für II
(+) Wortlaut eindeutig
MM: VI gilt auch für I
(+) Spannungen innerhalb des § 261 StGB verhindern

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4
Q

P: Relevanz der Einschaltung von Banken/Hinterlegungsstellen für VI
Bsp.: Erpresser zahlt erlangtes Geld auf sein Konto ein, ohne dass Bank davon wusste, tritt dann Forderung gegen Bank an Dritten ab → Forderung noch taugliches Tatobjekt?
e. A.

A

kein taugliches Tatobjekt mehr, da die Bank gutgläubig war und das Geld somit “reingewaschen” wurde
(+) eindeutiger Wortlaut

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5
Q

P: Relevanz der Einschaltung von Banken/Hinterlegungsstellen für VI
Bsp.: Erpresser zahlt erlangtes Geld auf sein Konto ein, ohne dass Bank davon wusste, tritt dann Forderung gegen Bank an Dritten ab → Forderung noch taugliches Tatobjekt?
a. A.

A

Bank erwirbt zwar eingezahlte Geldscheine aus der Vortat gutgläubig, aber dafür erwirbt er im Gegenzug eine Forderung gegen Bank, die aus der Vortat herrührt
daher ist VI nicht einschlägig → taugliches Tatobjekt
(+) sonst einfache Umgehung des § 261 StGB
(+) Bank erwirbt zwar gutgläubig Eigentum an Geldscheinen, übertragen wird aber nur der Auszahlungsanspruch ggü. der Bank, dieser rührt aus dem Tatgegenstand her und ist daher taugliches Tatobjekt

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6
Q

I: Verschleiern der Herkunft

A

jedes irreführende Verhalten, das die Ermittlung des Tatobjekts erschwert

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7
Q

I: Vereitelung

A

jedes Verhalten, das nach seiner Art und Zielsetzung daraus ausgerichtet ist, die Realisierung der in § 261 I StGB genannten Ziele zu verhindern

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8
Q

I: Gefährdet

A

sind die in § 261 I StGB genannten Ziele, wenn der tatsächliche Zugriff auf den Gegenstand erschwert wird → konkretes Gefährdungsdelikt

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9
Q

II: sich oder einem Dritten verschaffen

A

Übernahme tatsächlicher Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken im Wege des abgeleiteten Erwerbs

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10
Q

II: Verwenden

A

bestimmungsgemäßer Verbrauch sowie Verfügen über den Gegenstand

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11
Q

teleologische Einschränkung

A
  • bei Handlungen, die der Strafverfolgung dienen (Schutzgut = staatliche Rechtspflege)
  • bei Handlungen, die sozial. bzw. berufsadäquat sind, str.
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12
Q

P: Inwieweit unterfallen Zahlungen an den Strafverteidiger dem § 261 StGB?
BGH, h. L.

A

keine über Wortlaut hinausgehende Einschränkung
(+) sonst “Wahlverteidigerprivileg” ggü. anderen Berufsgruppen
(+) Möglichkeit, sich aus Beute den “besten” Verteidiger leisten zu können ↔︎ Isolierungsgedanke
(+) Wille des Gesetzgebers

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13
Q

P: Inwieweit unterfallen Zahlungen an den Strafverteidiger dem § 261 StGB?
BVerfG

A

nur dann Strafbarkeit, wenn Strafverteidiger im Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatten
(-) “Sonderprivileg für Strafverteidiger”
(-) steht Wille des Gesetzgebers entgegen

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14
Q

V: Leichtfertigkeit

A

Täter handelt, obwohl sich deliktische Herkunft nach Sachlage geradezu aufdrängt, weil er dies aus besondere Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt

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