§ 252 StGB Flashcards
geschütztes Rechtsgut
Eigentum, Gewahrsam, Willensfreiheit
Gesetzessystematik
raubähnliches Sonderdelikt, stellt Verteidigung der Diebesbeute mit Raubmitteln unter Strafe
Erhalt des bereits erlangten Gewahrsams
auf frischer Tat betroffen
wenn der Täter
- alsbald nach Vollendung der Wegnahme (zeitlicher ZH)
- am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe (räumlicher ZH)
- von einem anderen wahrgenommen oder bemerkt (bzw. schlicht angetroffen, str.) wird
→ nicht Gewaltanwendung, sondern Betroffenwerden muss auf frischer Tat erfolgen
P: Kann man auch dann “betroffen” werden, wenn man der eigentlichen Wahrnehmung durch Einsatz von Gewalt zuvorkommt?
Rspr.: (+)
(+) “auf frischer Tat betroffen” meint lediglich räum-zeitliches Zusammentreffen
(+) für Gefährlichkeit des Täters ist es ohne Bedeutung, ob er wahrgenommen worden ist
(+) sonst Lücke: nach Vollendung §§ 249 ff. StGB und vor Wahrnehmung keine Strafbarkeit als oder gleich einem Räuber
P: Kann man auch dann “betroffen” werden, wenn man der eigentlichen Wahrnehmung durch Einsatz von Gewalt zuvorkommt?
Teile der Lit.: (-)
(+) Wortlaut: wer der Wahrnehmung zuvorkommt, wird nicht betroffen, sondern kommt dem Betroffenen gerade zuvor, verhindert also ein Betroffenwerden
(+) sonst Verstoß gegen Art. 103 II GG
(-) auch “subjektives Betroffensein”aus Perspektive des Täters von Wortlaut erfasst
Einsatz eines (qualifizierten) Nötigungsmittels
- Nötigung gegen denjenigen, von dem Täter annimmt, er wolle ihm den Gewahrsam entziehen
- nicht entscheidend, ob der Dritte den Gewahrsam tatsächlich entziehen wollte
Besitzerhaltungsabsicht
= zielgerichteter Wille, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu halten, dolus directs 1. Grades
- braucht nicht einziges Ziel des Handelns zu sein, kann z. B. auch mit Absicht zusammenfallen, sich der Ergreifung zu entziehen → mitbestimmendes Motiv ausreichend
- muss sich gegen eine Wiedererlangung durch den Bestohlenen richten, nicht gegen andere Delinquenten, um Raubähnlichkeit zu wahren
- Drittbesitzerhaltungsabsicht nicht ausreichend!
Tätereigenschaft
- Täter kann nur sein, wer selbst an der Vortat beteiligt war und seinen Besitz verteidigen will
- bei mittäterschaftlicher Begehung genügt Mitbesitz (Zurechnung nach § 25 II StGB)
P: Täterschaft bzgl. des Diebstahls als Voraussetzung des § 252 StGB?
→ Kann auch der Gehilfe des Diebstahls / gänzlich Unbeteiligter, der unmittelbaren Besitz am Diebesgut erlangt hat, Täter des § 252 StGB sein?
Rspr.: (+)
(+) vom Wortlaut gedeckt
(+) Opferschutz: für Opfer irrelevant, wer Gewalt anwendet
(+) sonst Strafbarkeitslücken
P: Täterschaft bzgl. des Diebstahls als Voraussetzung des § 252 StGB?
→ Kann auch der Gehilfe des Diebstahls / gänzlich Unbeteiligter, der unmittelbaren Besitz am Diebesgut erlangt hat, Täter des § 252 StGB sein?
h. L.: (-)
nein, sondern nur Teilnahme an § 252 StGB bzw. § 240 StGB
(+) Systematik: § 252 StGB besteht aus Diebstahls- und Nötigungselement, so dass Bestrafung nach § 252 StGB (gleich einem Räuber) nur gerechtfertigt, wenn beide Elemente durch Täter erfüllt → Unrechtsgehalt muss gleich sein, um Strafandrohung zu rechtfertigen
(+) Wortlaut: “bei einem Diebstahl betroffen”, “auf frischer Tat” deutet auf Täter hin
Konkurrenzen
- geht § 242 StGB vor
- wenn Vortat § 249 StGB:
Bestrafung nach §§ 249 ff. StGB geht grundsätzlich vor, es sei denn über § 252 StGB ergibt sich (ggf. i. V. m. §§ 250 f. StGB) eine höhere Strafe
Beendigung der Vortat
wenn Handlung tatsächlich abgeschlossen ist, bei Diebstahl: Sicherung des Gewahrsams an der Beute
Relevanz der Beendigung für die Frische der Tat gem. § 252 StGB?
Diebstahl muss mindestens vollendet sein (= Wegnahme), aber wie lang danach kann Tat noch als “frisch” bezeichnet werden?
e. A.: selbst Eintritt der Beendigung schließt Frische nicht per se aus
(-) dehnt zeitlichen Grenzen zu sehr aus
a. A.: Beendigung = maßgebliches Kriterium
(+) klare Abgrenzung
BGH und h. L.: maßgebender Zeitraum ist Teil der Beendigungsphase
→ Beendigung des Diebstahls schließt Frische aus, umgekehrt ist noch nicht beendete Tat aber nicht unbedingt noch frisch
(+) Beendigung = Obergrenze
(+) gewährleistet Einzelfallgerechtigkeit
Muss die BEA nach Vorstellung des Täters gegenwärtig sein bzw. unmittelbar bevorstehen?
Rspr., Teil Lit.: (+)
(+) nur dann Raub gleichwertiges Unrecht, vgl. erforderlicher Finalzusammenhang i. R. v. § 249 StGB
h. L.: (-), keine Einschränkung
(+) Raubähnlichkeit schon durch Anwendung qualifizierter Nötigungsmittel überhaupt
(+) zuvorkommender Einsatz von Raubmitteln ist größeres Unrecht
(+) bei §§ 240, 249 StGB genügt Einsatz, um erwarteten Widerstand zu verhindern
P: Besitzerhaltungsabsicht beim gewahrsamslosen Mittäter
→ Drittbesitzerhaltungsabsicht nicht ausreichend
aber: Besitz des Mittäters wird gem. § 25 II StGB zugerechnet
Grenze: keine Absicht, sich selbst im Beistz zu halten bei reinem Freundschaftsdienst; (+), wenn notwendiges Zwischenziel
Konkurrenzen
P: Täter begeht nach einem Raub § 252 StGB, indem er Nötigungsmittel zum Zwecke der Wegnahme UND zur Beutesicherung einsetzt
- Bestrafung wegen §§ 249 und 252 StGB gleichzeitig (-), weil dann nur einmal verwirklichtes Diebstahlselement doppelt in Ansatz gebracht würde
- Bestrafung nach §§ 249 ff. StGB geht grds. vor, es sei denn über § 252 StGB ergibt sich eine höhere Strafe