§ 252 StGB Flashcards

1
Q

geschütztes Rechtsgut

A

Eigentum, Gewahrsam, Willensfreiheit

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2
Q

Gesetzessystematik

A

raubähnliches Sonderdelikt, stellt Verteidigung der Diebesbeute mit Raubmitteln unter Strafe
Erhalt des bereits erlangten Gewahrsams

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3
Q

auf frischer Tat betroffen

A

wenn der Täter
- alsbald nach Vollendung der Wegnahme (zeitlicher ZH)
- am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe (räumlicher ZH)
- von einem anderen wahrgenommen oder bemerkt (bzw. schlicht angetroffen, str.) wird
→ nicht Gewaltanwendung, sondern Betroffenwerden muss auf frischer Tat erfolgen

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4
Q

P: Kann man auch dann “betroffen” werden, wenn man der eigentlichen Wahrnehmung durch Einsatz von Gewalt zuvorkommt?
Rspr.: (+)

A

(+) “auf frischer Tat betroffen” meint lediglich räum-zeitliches Zusammentreffen
(+) für Gefährlichkeit des Täters ist es ohne Bedeutung, ob er wahrgenommen worden ist
(+) sonst Lücke: nach Vollendung §§ 249 ff. StGB und vor Wahrnehmung keine Strafbarkeit als oder gleich einem Räuber

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5
Q

P: Kann man auch dann “betroffen” werden, wenn man der eigentlichen Wahrnehmung durch Einsatz von Gewalt zuvorkommt?
Teile der Lit.: (-)

A

(+) Wortlaut: wer der Wahrnehmung zuvorkommt, wird nicht betroffen, sondern kommt dem Betroffenen gerade zuvor, verhindert also ein Betroffenwerden
(+) sonst Verstoß gegen Art. 103 II GG
(-) auch “subjektives Betroffensein”aus Perspektive des Täters von Wortlaut erfasst

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6
Q

Einsatz eines (qualifizierten) Nötigungsmittels

A
  • Nötigung gegen denjenigen, von dem Täter annimmt, er wolle ihm den Gewahrsam entziehen
  • nicht entscheidend, ob der Dritte den Gewahrsam tatsächlich entziehen wollte
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7
Q

Besitzerhaltungsabsicht

A

= zielgerichteter Wille, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu halten, dolus directs 1. Grades

  • braucht nicht einziges Ziel des Handelns zu sein, kann z. B. auch mit Absicht zusammenfallen, sich der Ergreifung zu entziehen → mitbestimmendes Motiv ausreichend
  • muss sich gegen eine Wiedererlangung durch den Bestohlenen richten, nicht gegen andere Delinquenten, um Raubähnlichkeit zu wahren
  • Drittbesitzerhaltungsabsicht nicht ausreichend!
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8
Q

Tätereigenschaft

A
  • Täter kann nur sein, wer selbst an der Vortat beteiligt war und seinen Besitz verteidigen will
  • bei mittäterschaftlicher Begehung genügt Mitbesitz (Zurechnung nach § 25 II StGB)
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9
Q

P: Täterschaft bzgl. des Diebstahls als Voraussetzung des § 252 StGB?
→ Kann auch der Gehilfe des Diebstahls / gänzlich Unbeteiligter, der unmittelbaren Besitz am Diebesgut erlangt hat, Täter des § 252 StGB sein?
Rspr.: (+)

A

(+) vom Wortlaut gedeckt
(+) Opferschutz: für Opfer irrelevant, wer Gewalt anwendet
(+) sonst Strafbarkeitslücken

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10
Q

P: Täterschaft bzgl. des Diebstahls als Voraussetzung des § 252 StGB?
→ Kann auch der Gehilfe des Diebstahls / gänzlich Unbeteiligter, der unmittelbaren Besitz am Diebesgut erlangt hat, Täter des § 252 StGB sein?
h. L.: (-)

A

nein, sondern nur Teilnahme an § 252 StGB bzw. § 240 StGB
(+) Systematik: § 252 StGB besteht aus Diebstahls- und Nötigungselement, so dass Bestrafung nach § 252 StGB (gleich einem Räuber) nur gerechtfertigt, wenn beide Elemente durch Täter erfüllt → Unrechtsgehalt muss gleich sein, um Strafandrohung zu rechtfertigen
(+) Wortlaut: “bei einem Diebstahl betroffen”, “auf frischer Tat” deutet auf Täter hin

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11
Q

Konkurrenzen

A
  • geht § 242 StGB vor
  • wenn Vortat § 249 StGB:
    Bestrafung nach §§ 249 ff. StGB geht grundsätzlich vor, es sei denn über § 252 StGB ergibt sich (ggf. i. V. m. §§ 250 f. StGB) eine höhere Strafe
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12
Q

Beendigung der Vortat

A

wenn Handlung tatsächlich abgeschlossen ist, bei Diebstahl: Sicherung des Gewahrsams an der Beute

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13
Q

Relevanz der Beendigung für die Frische der Tat gem. § 252 StGB?

A

Diebstahl muss mindestens vollendet sein (= Wegnahme), aber wie lang danach kann Tat noch als “frisch” bezeichnet werden?
e. A.: selbst Eintritt der Beendigung schließt Frische nicht per se aus
(-) dehnt zeitlichen Grenzen zu sehr aus
a. A.: Beendigung = maßgebliches Kriterium
(+) klare Abgrenzung
BGH und h. L.: maßgebender Zeitraum ist Teil der Beendigungsphase
→ Beendigung des Diebstahls schließt Frische aus, umgekehrt ist noch nicht beendete Tat aber nicht unbedingt noch frisch
(+) Beendigung = Obergrenze
(+) gewährleistet Einzelfallgerechtigkeit

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14
Q

Muss die BEA nach Vorstellung des Täters gegenwärtig sein bzw. unmittelbar bevorstehen?

A

Rspr., Teil Lit.: (+)
(+) nur dann Raub gleichwertiges Unrecht, vgl. erforderlicher Finalzusammenhang i. R. v. § 249 StGB
h. L.: (-), keine Einschränkung
(+) Raubähnlichkeit schon durch Anwendung qualifizierter Nötigungsmittel überhaupt
(+) zuvorkommender Einsatz von Raubmitteln ist größeres Unrecht
(+) bei §§ 240, 249 StGB genügt Einsatz, um erwarteten Widerstand zu verhindern

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15
Q

P: Besitzerhaltungsabsicht beim gewahrsamslosen Mittäter

A

→ Drittbesitzerhaltungsabsicht nicht ausreichend
aber: Besitz des Mittäters wird gem. § 25 II StGB zugerechnet
Grenze: keine Absicht, sich selbst im Beistz zu halten bei reinem Freundschaftsdienst; (+), wenn notwendiges Zwischenziel

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16
Q

Konkurrenzen
P: Täter begeht nach einem Raub § 252 StGB, indem er Nötigungsmittel zum Zwecke der Wegnahme UND zur Beutesicherung einsetzt

A
  • Bestrafung wegen §§ 249 und 252 StGB gleichzeitig (-), weil dann nur einmal verwirklichtes Diebstahlselement doppelt in Ansatz gebracht würde
  • Bestrafung nach §§ 249 ff. StGB geht grds. vor, es sei denn über § 252 StGB ergibt sich eine höhere Strafe