§ 315b StGB Flashcards
geschütztes Rechtsgut
immer: Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs
→ Kollektivrechtsgut
Individualrechtsgüter der Straßenverkehrsteilnehmer
objektiver TB § 315b StGB
- Nr. 1 - 3
- dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
- dadurch konkrete Gefährdung
- Kausalität/Zurechnungszusammenhang
Fahrzeuge
Beförderungsmittel aller Art ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Maschinenkraft angetrieben oder durch menschliche Kraft bewegt werden
Führen eines Fahrzeugs
unmittelbar eigenhändig in Bewegung setzen oder unter Handhabung der technischen Vorrichtungen während der Fahrt lenken
Fahruntüchtigkeit
wenn Führer nicht fähig ist, sein Fahrzeug über eine längere Strecke so zu führen, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs - auch in schwierigen Verkehrslagen - gewachsen ist (wie ein durchschnittlicher Führer)
konkrete Gefährdung = Beinaheunfall
Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, dass es gerade noch einmal gut gegangen sei
fremde Sache von bedeutendem Wert
- Wert = Verkehrswert
- Sache muss in bedeutendem Wert gefährdet werden → sowohl Sache als auch der konkret drohende Schaden (Reparaturkosten) müssen einen bedeutenden Umfang haben
- Wertuntergrenze 750€ (a. A.: 1300€)
§ 315c StGB ↔︎ § 315b StGB
- § 315c StGB: Fehlverhalten im Straßenverkehr, Sperrwirkung
- § 315b StGB: erfasst Fehlverhalten außerhalb des Straßenverkehrs mit Auswirkung auf Straßenverkehr (“verkehrsfremder Außeneingriff”)
→ konkrete Gefahr muss zumindest auch auf der “Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte beruhen” (Dynamik des Straßenverkehrs) → auszuscheiden sind Gefahren, die sich nur bei Gelegenheit des Straßenverkehrs ereignen, ohne mit ihm im Zusammenhang zu stehen
§ 315b Nr. 1 StGB: Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt
- Anlagen = alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen, aber auch Straße selbst und ihr Zubehör
- Handlung gem. Nr. 1 / 2 darf nicht mit Gefahr zusammenfallen → erst Beschädigen, was dann zu konkreter Gefahr führt
§ 315b Nr. 2 StGB: Hindernisse bereitet
= jede Einwirkung, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu beeinträchtigen
verkehrsfremder Inneneingriff: Voraussetzungen des § 315b StGB bei Geschehen im fließenden Verkehr
= Verkehrsteilnehmer “pervertiert” einen Verkehrsvorgang zu einer Gefahrensituation
ältere Rspr.
Pervertierungsabsicht erforderlich
→ obj. grobe Einwirkung von einigem Gewicht
→ subj. absichtlicher zweckfremder und verkehrsfeindlicher Einsatz des Fahrzeugs
verkehrsfremder Inneneingriff: Voraussetzungen des § 315b StGB bei Geschehen im fließenden Verkehr
neuere Rspr.
Schädigungsvorsatz erforderlich → bloßer Gefährdungsvorsatz reicht nicht aus! Gefährdungsvorsatz ≠ Verletzungsvorsatz
(+) keine Pervertierung, solange Fortkommen primäres Ziel des Täters ist (Fahrzeug nur Fluchtmittel, nicht verkehrsatypisch, sondern gerade zweckgemäß eingesetzt)
(+) “verkehrsfeindlich” = moralisches Kriterium
(-) Strafbarkeitslücke, bloße Nötigungsabsicht nicht erfasst
(-) Nötigungsabsicht macht Verhalten stets verkehrsatypisch
(-) bliebe nur Strafbarkeit nach § 240 StGB, würde verkehrsspezifisches Unrecht nicht erfasst
Anforderungen § 315b I Nr. 3 StGB
muss nach Art und Intensität mit Nr. 1 und 2 vergleichbar sein
Rechtsnatur § 315b III StGB
Qualifikation
§ 315b III → § 315 III Nr. 1 StGB: Absicht bzgl. des Eintritts eines Unglücksfall
Unglücksfall = plötzliches Ereignis, das erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert hervorruft
→ muss Steigerung der konkreten Gefahr in § 315b StGB sein
verkehrsfremder Inneneingriff
Pervertierung: Fahrzeug wird bewusst nicht als Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr eingesetzt, sondern als Angriffsmittel zweckentfremdet
§ 315 III Nr. 1b StGB: andere Straftat zu verdecken
Handlung muss das Mittel zur Verdeckung der Tat sein, nicht die Tat selbst
Rechtsnatur § 315 III Nr. 2 StGB
Erfolgsqualifikation
Fußgängerzone als Straßenverkehr?
(-) kein Kfz-Verkehr → keine straßentypische Gefährdungslage
(+) Straßenverkehr setzt nicht zwingend Nutzung durch Kfz voraus, Gefahrenlage kann sich auch aus Benutzung durch unbestimmte Vielzahl an Personen ergeben
P: Ist § 315b I StGB auf äußerlich verkehrsgerechtes Verhalten anwendbar?
→ Strafbarkeit äußerlich “normaler” Verhaltensweisen
Bsp.: Autofahrer A biegt kurzfristig links ab und bremst stark ab, damit B ihm auffährt = nutzt vorhergesehenes Fehlverhalten aus
e. A.: (-)
(+) sonst Gesinnungsstrafrecht
(+) § 315b I StGB erfasst nur ganz bestimmte Verhaltensweisen
Rspr. und wohl h. L.: (+), wenn Schädigungsabsicht vorliegt, begründet auch äußerlich unauffälliges Verhalten eine Strafbarkeit gem. § 315b StGB
(+) § 1 II StVO
(+) durch Schädigungswillen kein Verkehrsteilnehmer, sondern Eingreifender
(+) § 315b StGB keine “Superqualifikation” zu OWis, daher ist äußerlicher Verstoß gegen Straßenverkehrsregeln nicht erforderlich
P: Störungen durch den Beifahrer als von außen kommender Eingriff?
Bsp.: Griff ins Lenkrad, Ziehen der Handbremse, Würgen des Fahrers
e. A.: grds. (+)
(+) Beifahrer ist im Moment des Eingriffs nicht selbst aktiver Verkehrsteilnehmer
(+) erhebliche Risikoträchtigkeit des Verhaltens, daher kriminalpolitisches Bedürfnis
Rspr.: grds. (-)
(+) auch Beifahrer nimmt am Straßenverkehr teil, enge räumliche Verbindung
(+) Vrss. verkehrsfremder Inneneingriff nicht erfüllt, es soll nur bestimmtes Fahrverhalten erzwungen werden