§ 315b StGB Flashcards

1
Q

geschütztes Rechtsgut

A

immer: Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs
→ Kollektivrechtsgut
Individualrechtsgüter der Straßenverkehrsteilnehmer

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2
Q

objektiver TB § 315b StGB

A
  • Nr. 1 - 3
  • dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
  • dadurch konkrete Gefährdung
  • Kausalität/Zurechnungszusammenhang
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3
Q

Fahrzeuge

A

Beförderungsmittel aller Art ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Maschinenkraft angetrieben oder durch menschliche Kraft bewegt werden

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4
Q

Führen eines Fahrzeugs

A

unmittelbar eigenhändig in Bewegung setzen oder unter Handhabung der technischen Vorrichtungen während der Fahrt lenken

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5
Q

Fahruntüchtigkeit

A

wenn Führer nicht fähig ist, sein Fahrzeug über eine längere Strecke so zu führen, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs - auch in schwierigen Verkehrslagen - gewachsen ist (wie ein durchschnittlicher Führer)

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6
Q

konkrete Gefährdung = Beinaheunfall

A

Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, dass es gerade noch einmal gut gegangen sei

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7
Q

fremde Sache von bedeutendem Wert

A
  • Wert = Verkehrswert
  • Sache muss in bedeutendem Wert gefährdet werden → sowohl Sache als auch der konkret drohende Schaden (Reparaturkosten) müssen einen bedeutenden Umfang haben
  • Wertuntergrenze 750€ (a. A.: 1300€)
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8
Q

§ 315c StGB ↔︎ § 315b StGB

A
  • § 315c StGB: Fehlverhalten im Straßenverkehr, Sperrwirkung
  • § 315b StGB: erfasst Fehlverhalten außerhalb des Straßenverkehrs mit Auswirkung auf Straßenverkehr (“verkehrsfremder Außeneingriff”)
    → konkrete Gefahr muss zumindest auch auf der “Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte beruhen” (Dynamik des Straßenverkehrs) → auszuscheiden sind Gefahren, die sich nur bei Gelegenheit des Straßenverkehrs ereignen, ohne mit ihm im Zusammenhang zu stehen
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9
Q

§ 315b Nr. 1 StGB: Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt

A
  • Anlagen = alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen, aber auch Straße selbst und ihr Zubehör
  • Handlung gem. Nr. 1 / 2 darf nicht mit Gefahr zusammenfallen → erst Beschädigen, was dann zu konkreter Gefahr führt
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10
Q

§ 315b Nr. 2 StGB: Hindernisse bereitet

A

= jede Einwirkung, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu beeinträchtigen

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11
Q

verkehrsfremder Inneneingriff: Voraussetzungen des § 315b StGB bei Geschehen im fließenden Verkehr
= Verkehrsteilnehmer “pervertiert” einen Verkehrsvorgang zu einer Gefahrensituation
ältere Rspr.

A

Pervertierungsabsicht erforderlich
→ obj. grobe Einwirkung von einigem Gewicht
→ subj. absichtlicher zweckfremder und verkehrsfeindlicher Einsatz des Fahrzeugs

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12
Q

verkehrsfremder Inneneingriff: Voraussetzungen des § 315b StGB bei Geschehen im fließenden Verkehr
neuere Rspr.

A

Schädigungsvorsatz erforderlich → bloßer Gefährdungsvorsatz reicht nicht aus! Gefährdungsvorsatz ≠ Verletzungsvorsatz
(+) keine Pervertierung, solange Fortkommen primäres Ziel des Täters ist (Fahrzeug nur Fluchtmittel, nicht verkehrsatypisch, sondern gerade zweckgemäß eingesetzt)
(+) “verkehrsfeindlich” = moralisches Kriterium
(-) Strafbarkeitslücke, bloße Nötigungsabsicht nicht erfasst
(-) Nötigungsabsicht macht Verhalten stets verkehrsatypisch
(-) bliebe nur Strafbarkeit nach § 240 StGB, würde verkehrsspezifisches Unrecht nicht erfasst

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13
Q

Anforderungen § 315b I Nr. 3 StGB

A

muss nach Art und Intensität mit Nr. 1 und 2 vergleichbar sein

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14
Q

Rechtsnatur § 315b III StGB

A

Qualifikation

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15
Q

§ 315b III → § 315 III Nr. 1 StGB: Absicht bzgl. des Eintritts eines Unglücksfall

A

Unglücksfall = plötzliches Ereignis, das erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert hervorruft
→ muss Steigerung der konkreten Gefahr in § 315b StGB sein

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16
Q

verkehrsfremder Inneneingriff

A

Pervertierung: Fahrzeug wird bewusst nicht als Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr eingesetzt, sondern als Angriffsmittel zweckentfremdet

17
Q

§ 315 III Nr. 1b StGB: andere Straftat zu verdecken

A

Handlung muss das Mittel zur Verdeckung der Tat sein, nicht die Tat selbst

18
Q

Rechtsnatur § 315 III Nr. 2 StGB

A

Erfolgsqualifikation

19
Q

Fußgängerzone als Straßenverkehr?

A

(-) kein Kfz-Verkehr → keine straßentypische Gefährdungslage
(+) Straßenverkehr setzt nicht zwingend Nutzung durch Kfz voraus, Gefahrenlage kann sich auch aus Benutzung durch unbestimmte Vielzahl an Personen ergeben

20
Q

P: Ist § 315b I StGB auf äußerlich verkehrsgerechtes Verhalten anwendbar?
→ Strafbarkeit äußerlich “normaler” Verhaltensweisen

Bsp.: Autofahrer A biegt kurzfristig links ab und bremst stark ab, damit B ihm auffährt = nutzt vorhergesehenes Fehlverhalten aus

A

e. A.: (-)
(+) sonst Gesinnungsstrafrecht
(+) § 315b I StGB erfasst nur ganz bestimmte Verhaltensweisen
Rspr. und wohl h. L.: (+), wenn Schädigungsabsicht vorliegt, begründet auch äußerlich unauffälliges Verhalten eine Strafbarkeit gem. § 315b StGB
(+) § 1 II StVO
(+) durch Schädigungswillen kein Verkehrsteilnehmer, sondern Eingreifender
(+) § 315b StGB keine “Superqualifikation” zu OWis, daher ist äußerlicher Verstoß gegen Straßenverkehrsregeln nicht erforderlich

21
Q

P: Störungen durch den Beifahrer als von außen kommender Eingriff?
Bsp.: Griff ins Lenkrad, Ziehen der Handbremse, Würgen des Fahrers

A

e. A.: grds. (+)
(+) Beifahrer ist im Moment des Eingriffs nicht selbst aktiver Verkehrsteilnehmer
(+) erhebliche Risikoträchtigkeit des Verhaltens, daher kriminalpolitisches Bedürfnis
Rspr.: grds. (-)
(+) auch Beifahrer nimmt am Straßenverkehr teil, enge räumliche Verbindung
(+) Vrss. verkehrsfremder Inneneingriff nicht erfüllt, es soll nur bestimmtes Fahrverhalten erzwungen werden