§ 306 StGB Flashcards
§ 306 StGB
= besonderes Sachbeschädigungsdelikt
- Gemeingefährlichkeitskomponente
- erfasst nur fremde Tatobjekte
- hohe Strafandrohung, umfangreicher Katalog → restriktive Auslegung
Gebäude
(zumindest teilweise) umschlossene Räume, die dem Aufenthalt, nicht aber zwingend der Wohnung, von Menschen dienen können
In Brand setzen
→ funktionswesentlicher Teil des jeweiligen Tatobjekts so vom Feuer ergriffen, dass er auch nach Entfernen des Zündstoffes selbständig weiter brennen kann
funktionswesentlicher Teil des Tatobjekts
→ funktionswesentlich = für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts von wesentlicher Bedeutung
→ wesentlicher Bestandteil = kann nicht jederzeit ohne Beeinträchtigung des Gesamtbauwerks entfernt werden
teilweise zerstören
wenn für bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Teile unbrauchbar gemacht werden (“Zerstörung von einigem Gewicht”)
Zerstörung von einigem Gewicht
- Tatobjekt/ein für die ganze Sache nötiger Teil
für eine nicht unbeträchtliche Zeit
wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen unbrauchbar gemacht - ferner wenn einzelne Bestandteile der Sache, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt und eingerichtet sind, vollständig vernichtet werden
durch Brandlegung
jede auf Verursachen eines Brandes gerichtete Handlung
P: Kann der Eigentümer einer Sache in eine Inbrandsetzung nach § 306 wirksam einwilligen (Dispositionsbefugnis)?
h. M.: möglich
(+) § 306 = Spezialfall § 303, dort Einwilligung unstreitig möglich
a. A.: nicht möglich
(+) Element der wenigstens abstrakten Gemeingefährlichkeit → Systematik: Überschrift 28. Abschnitt
(-) Anknüpfung gerade an Fremdheit