§ 231 StGB Flashcards

1
Q

Schlägerei

A

Streit von mindestens 3 Personen mit gegenseitigen Körperverletzungen; mehrere Einzelakte, die sich in einem räumlich-zeitlichen Zusammenhang abspielen, bilden einen einheitlichen Raufhandel (“natürliches Gesamtgeschehen”)

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2
Q

schwere Folge

A
  • objektive Bedingung der Strafbarkeit
  • kann auch durch eine Notwehrhandlung herbeigeführt worden sein
  • wirkt strafbegründend
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3
Q

Rechtsfolge § 231 II StGB

A

e. A.: führt zu Tatbestandsausschluss

a. A.: Hinweis auf Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe

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4
Q

Opfer der schweren Folge wegen Teilnahme an Schlägerei zu bestrafen?

A

e. A.: (-), Erst-recht-Schluss: wenn sogar vorsätzliche Selbstverletzung /-tötung straflos, kann für abstrakte Selbstgefährdung nichts anderes gelten
h. M.: Anwendbarkeit (+), Strafgrund = abstrakte Gefährlichkeit der Schlägerei, zu dieser hat auch Verletzter beigetragen

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5
Q

§ 125 StGB: Menschenmenge

A

= größere, nicht sofort überschaubare Anzahl an Personen, bei der es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines Einzelnen nicht mehr ankommt
→ BGH: ab 15 - 20 Personen (a. A.: ab 11 Personen)

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6
Q

Einwilligung → § 228 StGB: Gruppendynamik

A
  1. Strafsenat BGH: bei Bewertung der Gefährlichkeit der Körperverletzungshandlung, in die eingewilligt wird, muss bei Auseinandersetzungen rivalisierender Gruppen auch die solchen Tätlichkeiten aufgrund der stattfindenden gruppendynamischen Prozesse typischerweise innewohnende Eskalationsgefahr berücksichtigt werden
    → Eskalationsgefahr bei verabredeten Schlägereien (+), wenn es an diese Gefahr eingrenzenden Regeln oder an der effektiven Durchsetzbarkeit etwaiger Absprachen fehle
    → in diesen Fällen selbst dann Sittenwidrigkeit gem. § 228 StGB, wenn mit den einzelnen KV-Erfolgen keine konkrete Todesgefahr verbunden war
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7
Q

BGH zu zeitlicher Dimension

A

wechselseitige Tätlichkeiten zwischen mehr als 2 Personen müssen nicht gleichzeitig begangen werden, kann genügen, dass nacheinander jeweils nur 2 Personen gleichzeitig wechselseitige Tätlichkeiten verüben
dafür muss zwischen diesen Vorgängen aber ein so enger innerer Zusammenhang bestehen, dass sie nicht in einzelne “Zweikämpfe” getrennt werden können und ein einheitliches Gesamtgeschehen mit mehr als zwei aktiv Beteiligten vorliegt
allerdings keine Schlägerei mehr, wenn sich so viele Beteiligte entfernen, dass nur noch 2 Personen verbleiben, die gegeneinander tätlich werden

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8
Q

von mehreren verübter Angriff

A

= feindselige, unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens 2 Personen

  • Einheitlichkeit des Angriffs, des Angriffsgegenstandes und des Angriffswillens erforderlich
  • nicht erforderlich hingegen Vorliegen von Mittäterschaft oder von Tätlichkeiten, auch bloße Verfolgung eines Opfers ausreichend
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9
Q

beteiligt

A

wer am Tatort anwesend ist und auf KV ausgerichtete Handlungen vornimmt
→ keine Berücksichtigung der Personen, die zwar am Geschehen mitwirken, aber nur in reiner Schutzwehr (§ 32 StGB) tätig werden oder die Situation zu schlichten versuchen
→ aber auch Personen, die trotz Notwehrlage zum Ausweichen verpflichtet sind (z. B. Notwehrprovokation)

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10
Q

Aufbau

A

I. Tatbestand
1. objektiv
a) Schlägerei / von mehreren verübter Angriff
b) woran sich Täter beteiligt
2. subjektiv
3. obj. Bedingung der Strafbarkeit
a) Eintritt einer schweren Folge (Tod oder Folge des § 226 StGB) bei einem Beteiligten oder auch einem Nebenstehenden
b) Verursachung durch die Schlägerei / den Angriff
→ Verwirklichung einer spezifischen Gefahr
II. Rechtswidrigkeit
→ § 231 II StGB
III. Schuld
→ § 231 II StGB

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11
Q

Beteiligter zunächst unvorwerfbar in Schlägerei verwickelt, macht dann aber freiwillig mit

A

§ 231 I StGB greift ohne Ausnahme, § 231 II StGB (-)

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12
Q

P: Zu welchem Zeitpunkt muss die Beteiligung vorliegen?
→ Täter war noch nicht / nicht mehr beteilgt, als schwere Folge eintrat
(1) h. M.: egal

A

h. M.: Zeitpunkt der Beteiligung ohne Belang, maßgeblich ist nur Eintreten der schweren Folge, sofern sich das Hinzukommen oder Ausscheiden nicht auf die Einordnung des Geschehens als “Schlägerei” auswirkt
(+) abstraktes Gefährdungsdelikt
(+) Zweck, Beweisschwierigkeiten zu überwinden
(-) wenn sicher feststeht, dass Kausalität (-), führt Ansicht zu unbilligen Ergebnissen

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13
Q

P: Zu welchem Zeitpunkt muss die Beteiligung vorliegen?
→ Täter war noch nicht / nicht mehr beteilgt, als schwere Folge eintrat
(2) a. A.: differenzierend

A

Beteiligung nach Eintritt der schweren Folge fällt nicht unter § 231 StGB, Beteiligung vor Eintritt der schweren Folge hingegen schon
(+) spätere Beteiligung nicht vom Strafgrund der besonderen Gefährlichkeit erfasst
(+) bei Beteiligung vor Eintritt kann Kausalität nicht zwingend ausgeschlossen werden, im umgekehrten Fall schon
(-) genauer Zeitpunkt des “Austretens” meist nicht ermittelbar

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14
Q

P: Zu welchem Zeitpunkt muss die Beteiligung vorliegen?
→ Täter war noch nicht / nicht mehr beteilgt, als schwere Folge eintrat
(3) a. A.: immer Beteiligung erforderlich

A

erforderlich ist immer, dass der Täter zum Zeitpunkt des Eintritts der schweren Folge an der Schlägerei / dem Angriff beteiligt war
(+) wenn Täter nicht mehr oder noch nicht beteiligt war, kann dessen Verhalten nicht zum Eintritt der schweren Folge geführt haben
(-) spezifische Gefährlichkeit besteht auch dann noch, wenn ein Täter sich bereits entfernt hat, sein Tatbeitrag wirkt in der Gruppendynamik fort

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