§§ 268, 269 StGB Flashcards
§ 268 StGB: technische Aufzeichnung
- Legaldefintion § 268 II StGB
- Aufzeichnung muss ihr Bezugsobjekt erkennen lassen und zum Beweis für eine rechtlich erhebliche Tatsache bestimmt sein
- erfordert keine menschliche Gedankenerklärung
- Bsp.: Kassenbelege, soweit sie Rechnungsvorgang dokumentieren; Parkschein; Verkehrsüberwachung
§ 268 StGB: Unechtheit der technischen Aufzeichnung
(+), wenn sie den falschen Eindruck erweckt, das Ergebnis eines von Störungshandlungen unbeeinflussten selbsttätigen Aufzeichnungsvorgangs zu sein
§ 269 StGB: Daten
= alle codierten / codierbaren Informationen, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder werden sollen
→ weiter als § 202a II StGB
§ 269 StGB: Beweiserheblichkeit
(+), wenn Daten dazu bestimmt sind, bei Verarbeitung im Rechtsverkehr als Beweis für rechtlich erhebliche Tatsachen benutzt zu werden
geschütztes Rechtsgut
Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs mit technischen Aufzeichnungen
technische Aufzeichnung
str.: Erfassung von Anzeigegeräten, bei denen Messwerte kontinuierlich addiert werden und jeder Messwert in dem folgenden eingeht (z. B. Kilometerzähler bei Fahrzeugen, Gas- / Strom- / Wasserzähler)
h. M.: (-), da Verkörperung in vom Gerät abtretbarer Unterlage fehlt
(+) § 22b StVG, der zur Schließung von Strafbarkeitslücken bzgl. Manipulation von Wegstreckenzählern geschaffen wurde
MM: (+), da für Perpetuierung ausreichend, dass Messwerte nicht gelöscht werden, sondern auf Dauer in die sich laufend ändernde Endsumme einfließen
technische Aufzeichnung
Legaldefintion § 268 II StGB
→ “Darstellung” ist nach h. M. nur eine Aufzeichnung, bei der die geräteautonom produzierte Information in einem selbständig verkörperten, vom Gerät abtrennbaren Stück enthalten ist (schlichte Anzeigegeräte nicht erfasst)
→ gewisse Dauerhaftigkeit der Verkörperung erforderlich
→ mindestens teilweise selbständige Bewirtung der Darstellung durch technisches Gerät: Gerät muss neue Informationen hervorbringen, nicht nur vorhandene reproduzieren
(-) z. B. bei Fotokopien, Fotografien, Ton- / Film- / Videoaufnahmen
(+) z. B. bei Aufnahmen zur Verkehrsüberwachung wegen Einbeziehung bestimmter Messwerte wie Geschwindigkeit, Uhrzeit, Datum
§ 268 StGB: Herstellen unechter technischer Aufzeichnung
- bei Schaffung einer Imitation, die nicht oder nur teilweise von einem unbeeinflussten technischen Aufzeichnungsvorgang herrührt
- bei Beeinflussung des Ergebnisses der Aufzeichnung durch störende Einwirkung gerade auf den Aufzeichnungsvorgang
§ 268 I Nr. 1 Var. 2 StGB: Verfälschen technischer Aufzeichnungen
(+), wenn die vom Gerät automatisch hergestellten Zeichen durch nachträgliche Veränderung anderen Erklärungsinhalt erhalten / der Beweisinhalt so verändert wird, dass der Eindruck entsteht, als habe die technische Aufzeichnung in der veränderten Gestalt nach ordnungsgemäßem Herstellungsvorgang das Gerät verlassen
Zweck § 269 StGB
Schließung der Lücke, die § 267 StGB wegen Erfordernis visueller Wahrnehmbarkeit der verkörperten menschlichen Gedankenerklärung lässt
Hilfsfrage: Wäre § 267 StGB erfüllt, wenn die Daten ausgedruckt wären?
Parkschein = technische Aufzeichnung i. S. v. § 268 II StGB?
- selbständige Darstellung durch den Automaten? bzgl. Parkdauer (+), da Automat diese erst berechnet
- Herstellen durch Überkleben (+), wenn nicht offensichtliche Verfremdung
- Verfälschung (+)
→ ebenso § 267 I StGB (+), Konkurrenzen?
- Tateinheit, da unterschiedliche RG geschützt?
- § 268 StGB = lex specialis?
beides vertretbar
urkundenspezifische Auslegung § 269 StGB
Würden Daten ausgedruckt eine Urkunde darstellen?
= hypothetische Urkunde
→ schriftliche Lüge nicht erfasst