§§ 268, 269 StGB Flashcards

1
Q

§ 268 StGB: technische Aufzeichnung

A
  • Legaldefintion § 268 II StGB
  • Aufzeichnung muss ihr Bezugsobjekt erkennen lassen und zum Beweis für eine rechtlich erhebliche Tatsache bestimmt sein
  • erfordert keine menschliche Gedankenerklärung
  • Bsp.: Kassenbelege, soweit sie Rechnungsvorgang dokumentieren; Parkschein; Verkehrsüberwachung
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2
Q

§ 268 StGB: Unechtheit der technischen Aufzeichnung

A

(+), wenn sie den falschen Eindruck erweckt, das Ergebnis eines von Störungshandlungen unbeeinflussten selbsttätigen Aufzeichnungsvorgangs zu sein

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3
Q

§ 269 StGB: Daten

A

= alle codierten / codierbaren Informationen, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder werden sollen
→ weiter als § 202a II StGB

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4
Q

§ 269 StGB: Beweiserheblichkeit

A

(+), wenn Daten dazu bestimmt sind, bei Verarbeitung im Rechtsverkehr als Beweis für rechtlich erhebliche Tatsachen benutzt zu werden

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5
Q

geschütztes Rechtsgut

A

Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs mit technischen Aufzeichnungen

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6
Q

technische Aufzeichnung
str.: Erfassung von Anzeigegeräten, bei denen Messwerte kontinuierlich addiert werden und jeder Messwert in dem folgenden eingeht (z. B. Kilometerzähler bei Fahrzeugen, Gas- / Strom- / Wasserzähler)

A

h. M.: (-), da Verkörperung in vom Gerät abtretbarer Unterlage fehlt
(+) § 22b StVG, der zur Schließung von Strafbarkeitslücken bzgl. Manipulation von Wegstreckenzählern geschaffen wurde
MM: (+), da für Perpetuierung ausreichend, dass Messwerte nicht gelöscht werden, sondern auf Dauer in die sich laufend ändernde Endsumme einfließen

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7
Q

technische Aufzeichnung

Legaldefintion § 268 II StGB

A

→ “Darstellung” ist nach h. M. nur eine Aufzeichnung, bei der die geräteautonom produzierte Information in einem selbständig verkörperten, vom Gerät abtrennbaren Stück enthalten ist (schlichte Anzeigegeräte nicht erfasst)
→ gewisse Dauerhaftigkeit der Verkörperung erforderlich
→ mindestens teilweise selbständige Bewirtung der Darstellung durch technisches Gerät: Gerät muss neue Informationen hervorbringen, nicht nur vorhandene reproduzieren
(-) z. B. bei Fotokopien, Fotografien, Ton- / Film- / Videoaufnahmen
(+) z. B. bei Aufnahmen zur Verkehrsüberwachung wegen Einbeziehung bestimmter Messwerte wie Geschwindigkeit, Uhrzeit, Datum

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8
Q

§ 268 StGB: Herstellen unechter technischer Aufzeichnung

A
  • bei Schaffung einer Imitation, die nicht oder nur teilweise von einem unbeeinflussten technischen Aufzeichnungsvorgang herrührt
  • bei Beeinflussung des Ergebnisses der Aufzeichnung durch störende Einwirkung gerade auf den Aufzeichnungsvorgang
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9
Q

§ 268 I Nr. 1 Var. 2 StGB: Verfälschen technischer Aufzeichnungen

A

(+), wenn die vom Gerät automatisch hergestellten Zeichen durch nachträgliche Veränderung anderen Erklärungsinhalt erhalten / der Beweisinhalt so verändert wird, dass der Eindruck entsteht, als habe die technische Aufzeichnung in der veränderten Gestalt nach ordnungsgemäßem Herstellungsvorgang das Gerät verlassen

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10
Q

Zweck § 269 StGB

A

Schließung der Lücke, die § 267 StGB wegen Erfordernis visueller Wahrnehmbarkeit der verkörperten menschlichen Gedankenerklärung lässt
Hilfsfrage: Wäre § 267 StGB erfüllt, wenn die Daten ausgedruckt wären?

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11
Q

Parkschein = technische Aufzeichnung i. S. v. § 268 II StGB?

A
  • selbständige Darstellung durch den Automaten? bzgl. Parkdauer (+), da Automat diese erst berechnet
  • Herstellen durch Überkleben (+), wenn nicht offensichtliche Verfremdung
  • Verfälschung (+)

→ ebenso § 267 I StGB (+), Konkurrenzen?
- Tateinheit, da unterschiedliche RG geschützt?
- § 268 StGB = lex specialis?
beides vertretbar

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12
Q

urkundenspezifische Auslegung § 269 StGB

A

Würden Daten ausgedruckt eine Urkunde darstellen?
= hypothetische Urkunde
→ schriftliche Lüge nicht erfasst

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