§ 315c StGB Flashcards
geschütztes Rechtsgut
immer: Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs
→ Kollektivrechtsgut
Individualrechtsgüter der Straßenverkehrsteilnehmer
Fahrzeuge
Beförderungsmittel aller Art ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Maschinenkraft angetrieben oder durch menschliche Kraft bewegt werden
Führen eines Fahrzeugs
unmittelbar eigenhändig in Bewegung setzen oder unter Handhabung der technischen Vorrichtungen während der Fahrt lenken
Fahruntüchtigkeit
wenn Führer nicht fähig ist, sein Fahrzeug über eine längere Strecke so zu führen, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs - auch in schwierigen Verkehrslagen - gewachsen ist (wie ein durchschnittlicher Führer)
absolute Fahruntüchtigkeit
BAK ab 1,1 ‰
Radfahrer: 1,6 ‰
→ unwiderlegliche Vermutung, kein Gegenbeweis möglich
relative Fahruntüchtigkeit
BAK 0,3 - 1.09 ‰ + Beweisanzeichen für Fahruntüchtigkeit: alkoholbedingte Ausfallerscheinungen
§ 315c StGB: grob verkehrswidrig
besonders schwerer (gefährlicher) Verstoß gegen eine tatbestandsrelevante Verkehrsvorschrift
§ 315c StGB: rücksichtslos
handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen bewusst über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt (Vorsatzvariante) oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt und unbekümmert drauflos fährt (Fahrlässigkeitsvariante)
konkrete Gefährdung = Beinaheunfall
Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, dass es gerade noch einmal gut gegangen sei
fremde Sache von bedeutendem Wert
- Wert = Verkehrswert
- Sache muss in bedeutendem Wert gefährdet werden → der konkret drohende Schaden muss einen bedeutenden Umfang haben
- Wertuntergrenze 750€ (a. A.: 1300€)
Kann das vom Täter geführte Fahrzeug Tatobjekt sein?
(= fremde Sache von bedeutendem Wert)
h. M.
Nein: Fahrzeug auf der Seite des Täters
(+) notwendiges Tatwerkzeug, kann nicht gleichzeitig Schutzobjekt sein
(+) § 315c StGB kein primäres Eigentumsdelikt, schützt Eigentümer nur, soweit er als Verkehrsteilnehmer in seinem Eigentum betroffen wird
Kann das vom Täter geführte Fahrzeug Tatobjekt sein?
(= fremde Sache von bedeutendem Wert)
a. A.: Ja, auch Tatfahrzeug taugliches Tatobjekt
(+) Rechtswidrigkeit: Einwilligung des Eigentümers in Gefährdung?
(+) nach hM fremde Ladung geschützt
→ Wertungswiderspruch, wenn Ladung für Gefahr mitursächlich
(-) Einwilligung nicht möglich, da Kollektivrechtsgut
(-) kein Wertungswiderspruch: auch bei schwerer Ladung geht Gefahr eigentlich vom Fahrzeug aus, da Ladung sonst nicht in Bewegung geraten wäre
Sind Beifahrer/Teilnehmer “andere” iSd § 315c I StGB?
e. A.: (+)
Ja, TB (+), aber Einwilligung möglich
(+) Teilnehmer kein notwendiges Tatwerkzeug
(+) kein allgemeiner Grundsatz, dass Teilnehmer nicht selbst Opfer sein kann
Sind Beifahrer/Teilnehmer “andere” iSd § 315c I StGB?
h. M.: (-)
Nein, Teilnehmer kein anderer, TB (-)
(+) Schutzgut: Sicherheit des Straßenverkehrs = Kollektivrechtsgut
→ keine Dispositionsbefugnis des Einzelnen, Einwilligung (-)
(+) Strafgrund der Teilnahme: Teilnehmer führt Unrecht mit herbei, bedarf daher des Schutzes des § 315c StGB nicht
(+) widersinnig, durch Normen Personen zu schützen, die nach gleicher Norm bestraft werden könnten
(+) Parallele zur Behandlung des Tatwerkzeugs
§ 315c StGB ↔︎ § 315b StGB
- § 315c StGB: Fehlverhalten im Straßenverkehr, Sperrwirkung
- § 315b StGB: erfasst Fehlverhalten außerhalb des Straßenverkehrs mit Auswirkung auf Straßenverkehr (“verkehrsfremder Außeneingriff”)
Kann der allein gefährdete Mitfahrer in die Verwirklichung von § 315c StGB rechtfertigend einwilligen?
Rspr.: (-)
(+) § 315c StGB schützt hauptsächlich das überindividuelle Rechtsgut der allg. Verkehrssicherheit
(+) dass eine Individualgefährdung eintreten muss, hat nur eine strafbegrenzende Funktion
(+) Einwilligung in Lebensgefährdung wegen § 216 StGB nicht möglich
(-) Unrecht der Gefährdung eines Menschenlebens wird durch Einwilligung kompensiert, Nr. 1 durch § 316 StGB, Nr. 2 durch OWi
Kann der allein gefährdete Mitfahrer in die Verwirklichung von § 315c StGB rechtfertigend einwilligen?
h. L.: (+)
(+) § 315c StGB schützt hauptsächlich Individualrechtsgüter
(+) abstrakte Gefährdung der Allgemeinheit abschließend in § 316 StGB unter Strafe gestellt
(+) § 315c StGB setzt voraus, dass sowohl Individual- als auch allgemeine Rechtsgüter betroffen sind; wenn Gefährdung des Individualrechtsguts wegen Einwilligung nicht rechtswidrig ist, ist Verwirklichung von § 315c StGB insgesamt nicht rechtswidrig
(-) Strafrahmen spricht dafür, dass nicht nur Individualrechtsgut der körp. UV geschützt ist, da deutlich höher als § 223 StGB
Straßenverkehr
nur der öffentliche Straßenverkehr
→ gewidmete Verkehrsräume
→ aber auch z. B. “öffentliche Parkplätze” auf Privatgrundstücken, soweit Allgemeinheit faktisch Zugang hat, da dann typische Gefahrenlage (+) und Kollektivrechtsgut Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet
→ nicht nur kurzfristige Duldung des Eigentümers genügt (Bsp. Schleichweg auf Privatgrund, der von Eigentümer nicht gesichert wird), äußere Umstände entscheidend
→ nicht Privatgelände, auf dem kein öffentlicher Verkehr gestattet ist
drogenbedingte Fahruntüchtigkeit
keine starren Grenzwerte, aber Grundsätze der relativen Fahruntüchtigkeit entsprechend heranzuziehen
eigenhändiges Delikt
= wer nicht selbst das Kfz führt, kann nicht Täter (oder Mittäter / mittelbarer Täter), sondern nur Teilnehmer sein, da keine hinreichende Tatherrschaft
→ keine mittelbare Täterschaft
→ keine alic nach TB-Modell!