§ 221 StGB Flashcards
geschütztes Rechtsgut
Leben und körperliche Unversehrtheit
Systematik § 221 StGB
→ konkretes Gefährdungsdelikt I: zwei eigenständige TB II Nr. 1: Qualifikation II Nr. 2 und III: Erfolgsqualifikation IV: minder schwere Fälle der Qualifikationen
zweistufiger Charakter von Tathandlung und konkreter Gefährdung
gewisse “Stabilisierung” der eingetretenen (hilflosen) Situation erforderlich
→ sonst viel zu weites allgemeines Gefährdungsdelikt
→ konkrete Gefährdung muss sich durch die hilflose Lage ergeben
Versetzen in eine hilflose Lage
Herbeiführen einer vorher noch nicht bestehenden hilflosen Lage
hilflose Lage
Situation, in der sich das Opfer aus eigener Kraft nicht vor dem Eintritt einer Gefahr für seine Gesundheit oder sein Leben schützen kann
Im Stich lassen
Unterlassen der zur Beseitigung der hilflosen Lage gebotenen und den Umständen nach möglichen und zumutbaren Handlung
→ Opfer muss sich bereits in hilfloser Lage befinden!
schwere Gesundheitsschädigung
vgl. § 226 StGB
psychischer oder physischer Krankheitszustand, der die Gesundheit des Betroffenen ernstlich, einschneidend und nachhaltig beeinträchtigt
konkrete Gefahr
liegt vor, wenn es nur noch vom Zufall abhängt, ob Rechtsgut Schaden nimmt oder nicht
Konkurrenzen
§ 212 StGB > § 221 StGB, Gesetzeskonkurrenz
§§ 212, 22, 23 I, 52, 221 StGB, Klarstellungsfunktion der Idealkonkurrenz
§§ 223 ff, 52, 221 StGB
§ 221 I Nr. 2 StGB > § 323c StGB
§ 221 II Nr. 2, III StGB > §§ 222, 229 StGB
Ingerenz?
Rspr.: Täter, der zuvor mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, trifft gerade keine Rechtspflicht, den Erfolg abzuwenden, den er durch vorsätzliches strafbares Handeln zuvor herbeizuführen versucht hat
a. A.: Gesetzeskonkurrenz