§ 221 StGB Flashcards

1
Q

geschütztes Rechtsgut

A

Leben und körperliche Unversehrtheit

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2
Q

Systematik § 221 StGB

A
→ konkretes Gefährdungsdelikt
I: zwei eigenständige TB
II Nr. 1: Qualifikation
II Nr. 2 und III: Erfolgsqualifikation
IV: minder schwere Fälle der Qualifikationen
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3
Q

zweistufiger Charakter von Tathandlung und konkreter Gefährdung

A

gewisse “Stabilisierung” der eingetretenen (hilflosen) Situation erforderlich
→ sonst viel zu weites allgemeines Gefährdungsdelikt
→ konkrete Gefährdung muss sich durch die hilflose Lage ergeben

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4
Q

Versetzen in eine hilflose Lage

A

Herbeiführen einer vorher noch nicht bestehenden hilflosen Lage

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5
Q

hilflose Lage

A

Situation, in der sich das Opfer aus eigener Kraft nicht vor dem Eintritt einer Gefahr für seine Gesundheit oder sein Leben schützen kann

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6
Q

Im Stich lassen

A

Unterlassen der zur Beseitigung der hilflosen Lage gebotenen und den Umständen nach möglichen und zumutbaren Handlung
→ Opfer muss sich bereits in hilfloser Lage befinden!

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7
Q

schwere Gesundheitsschädigung

A

vgl. § 226 StGB
psychischer oder physischer Krankheitszustand, der die Gesundheit des Betroffenen ernstlich, einschneidend und nachhaltig beeinträchtigt

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8
Q

konkrete Gefahr

A

liegt vor, wenn es nur noch vom Zufall abhängt, ob Rechtsgut Schaden nimmt oder nicht

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9
Q

Konkurrenzen

A

§ 212 StGB > § 221 StGB, Gesetzeskonkurrenz

§§ 212, 22, 23 I, 52, 221 StGB, Klarstellungsfunktion der Idealkonkurrenz

§§ 223 ff, 52, 221 StGB

§ 221 I Nr. 2 StGB > § 323c StGB

§ 221 II Nr. 2, III StGB > §§ 222, 229 StGB

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10
Q

Ingerenz?

A

Rspr.: Täter, der zuvor mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, trifft gerade keine Rechtspflicht, den Erfolg abzuwenden, den er durch vorsätzliches strafbares Handeln zuvor herbeizuführen versucht hat
a. A.: Gesetzeskonkurrenz

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