§ 323c StGB Flashcards
Unglücksfall
plötzlich eintretendes Ereignis, bei dem die unmittelbare Gefahr eines erheblichen Schadens für Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert besteht
→ Gefahr muss tatsächlich bestanden haben, ex-post-Perspektive
→ auch vorsätzlich herbeigeführte Gefahrensituationen
erforderliche Hilfeleistung
erforderlich ist die Hilfe, die aus der ex ante - Perspektive eines objektiven Dritten notwendig ist, um den drohenden Schaden abzuwenden bzw. falls nicht mehr möglich - zumindest abzumildern
→ Hilfe auch dann erforderlich, wenn sich (erst) ex post herausstellt, dass der Schadenseintritt unvermeidbar war
(-) wenn sich der Betroffene selbst zu helfen vermag / anderweitig ausreichende Hilfe vorhanden ist
Zumutbarkeit der Hilfeleistung
→ allg. Sittlichkeitsempfinden
Abwägung: Gefahren der Unglückssituation ↔ eigene Interessen des Täters
P: Selbstmord = Unglücksfall?
Rspr.: (+)
→ absoluter Lebensschutz
→ freiverantwortlicher Suizid kaum von Apellsuizid zu unterscheiden
→ aber Einschränkungen bei Zumutbarkeit der Hilfeleistung
P: Selbstmord = Unglücksfall?
a. A.: (-) (bei Freiverantwortlichkeit)
→ freiverantwortlicher Suizid beruht auf freier und bewusster Entscheidung
→ Selbstbestimmungsrecht, Art. 2 I GG
→ wenn aktive Teilnahme an Selbsttötung nicht strafbar, muss dies auch für die passive Nichthinderung eines solchen Suizids gelten (Wertungswiderspruch)
gemeine Gefahr
Situation, in der ein erheblicher Schaden an Leib oder Leben oder bedeutenden Sachwerten für unbestimmt viele Menschen droht
Bsp: Brände, Erdbeben, Überschwemmungen
gemeine Not
Notlage für die Allgemeinheit
Unglücksfall → Plötzlichkeit
aus der Sicht des Hinzukommenden zu bestimmen