§ 240 StGB Flashcards

1
Q

geschütztes Rechtsgut

A

Freiheit der Willensentschließung und -betätigung

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2
Q

Nötigen

A

durch Einsatz eines Nötigungsmittels wird einem Menschen gegen/ohne dessen Willen in zurechenbarer Weise ein bestimmtes Verhalten aufgezwungen

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3
Q

klassischer Gewaltbegriff

A

Ausübung von Zwang durch Einwirkung auf den Körper eines anderen unter Anwendung körperlicher Kraft, um einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden
(-) zu eng

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4
Q

vergeistigter Gewaltbegriff

A

psychischer Zwang von einigem Gewicht ausreichend

→ Verstoß gegen Art. 103 II GG

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5
Q

Gewaltdefinition der h. M.

A

jede körperliche Tätigkeit (unabhängig von der Intensität der vom Täter aufzubringenden Körperkraft), durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden
→ auf Tätigkeit des Täters kommt es nicht an, sondern auf Auswirkung beim Opfer

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6
Q

Gewaltanwendung durch Sitzblockaden

A
  • reine körperliche Anwesenheit → Zwangswirkung rein psychisch
  • Zweite - Reihe - Rspr.: wenn aufgehaltener Pkw nachfolgenden Pkw aufhält, Gewalt (+) (physisches Hindernis) → BVerfG: kein Verstoß gegen Art. 103 II GG
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7
Q

vis absoluta

A

Ausschalten der Willensbildung beim Opfer oder Unmöglichmachen seiner Willensbetätigung

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8
Q

vis compulsiva

A

körperlich vermittelter Motivationsdruck zur Beugung des Willens des Opfers

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9
Q

Gewalt gegen Sachen

A

genügt, wenn dadurch eine körperliche Zwangswirkung beim Opfer erreicht wird
Bsp.: Aushängen der Fenster im Winter, um Mieter mittels körperlich spürbarer Folgen zum Auszug zu bewegen

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10
Q

Drohung

A

Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt
→ muss bei obj. Betrachtung aus Opferperspektive geeignet sein, einen besonnenen Menschen in der konkreten Situation zu dem damit erstrebten Verhalten zu bestimmen

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11
Q

Abgrenzung Drohung ↔︎ Warnung

A

Warnung bezieht sich auf ein Übel, das unabhängig vom Willen des Täters eintreten soll/wird

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12
Q

Übel

A

jeder Nachteil für das Opfer

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13
Q

empfindlich

A

wenn der in Aussicht gestellte Nachteil bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Opfers so erheblich ist, dass vom Opfer nicht erwartet werden kann, dass es der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält

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14
Q

P: Drohung mit einem Unterlassen

Bestehen einer Rechtspflicht zur Handlung (Garantenpflicht bzgl. Vornahme der Handlung, Unterlassen verboten)

A

unproblematisch, in der Ankündigung, das rechtlich gebotene Handeln zu unterlassen (rechtswidrige Unterlassung) liegt eine Drohung

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15
Q

P: Drohung mit einem Unterlassen
keine Rechtspflicht zur Handlung (rechtmäßiges Unterlassen)
BGH

A

TB auch (+), wenn den Drohenden keine Handlungspflicht trifft; Frage der Verwerflichkeit
(+) Schwierigkeiten bei der Abgrenzung Tun - Unterlassen, hinge von Formulierung des Täters ab
(-) Verwerflichkeitsprüfung darf nicht Aufgabe des TB übernehmen

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16
Q

P: Drohung mit einem Unterlassen
keine Rechtspflicht zur Handlung (rechtmäßiges Unterlassen)
a. A.: Vorteilslösung (Rechtspflichttheorie)

A

TB (-), stets Rechtspflicht zum Handeln erforderlich
(+) bei Drohung mit rechtmäßigem Unterlassen wird nur der Freiheitsraum des Opfers vergrößert, da ihm weitere Handlungsoptionen eröffnet werden → Freiheit der Willensentschließung nicht beeinträchtigt
(-) nur Wahl zwischen zwei Übeln, kein Vorteil für Opfer

17
Q

Dreiecksnötigung

A

Gewalt/Drohung gegenüber einem Dritten, die mittelbar vom eigentlichen Nötigungsopfer als körperlich wirkender Zwang empfunden wird

18
Q

Nötigungserfolg

A

= irgendein Handeln, Dulden, Unterlassen
Vollendung erst, wenn Opfer mit dem abgenötigten Verhalten begonnen hat (Teilerfolg kann ausreichend, wenn er für Täter eigenständig bedeutsame Vorstufe darstellt)

19
Q

P: Eventualvorsatz ausreichend?

A

h. M.: sowohl bzgl. Mittel als auch Erfolg ausreichend
MM: stets Absicht (vgl. § 240 II StGB)
MM: nur bei Gewalt zielgerichtetes Handeln erforderlich (vgl. Gewaltbegriff)

20
Q

Aufbau Rechtswidrigkeit

A
  1. Greifen allgemeine Rechtfertigungsgründe ein? (gerechtfertigte Tat kann nicht verwerflich sein)
  2. Verwerflichkeitsprüfung, § 240 II StGB
21
Q

Verwerflichkeitsprüfung, § 240 II StGB

A

Nötigungsmittel in Verhältnis zum angestrebten Zweck zu setzen → Zweck - Mittel - Relation / Mittel - Zweck - Relation

22
Q

verwerflich

A

sozial unerträglich und wegen seines grob anstößigen Charakters sozialethisch in besonderem Maße zu missbilligen
Ist die Verhaltensweise bei Durchführung einer Gesamtabwägung sozial unerträglich und strafwürdiges Unrecht?

23
Q

Zweck - Mittel - Relation

A

je stärker Freiheitsbeeinträchtigung, desto eher soziale Unerträglichkeit
je intensiver Nötigungsmittel, desto eher soziale Unerträglichkeit

24
Q

Mittel - Zweck - Relation

A

weder Mittel noch Zweck sozial unerträglich, aber Verknüpfung im konkreten Fall sozialethisch zu missbilligen
→ innerer Zusammenhang (sinnvolle Verknüpfung, Konnexität) zwischen Mittel und Zweck?

25
Verwerflichkeit des Zwecks
e. A.: auch Fernziele gehören zum Zweck (+) Gesamtabwägung h. M.: grundsätzlich kein Abstellen auf etwaige Fernziele, sondern lediglich auf Zweck der Willensbeugung als solcher (Nahziel) (+) Schutzzweck § 240 StGB = Willensentschließungsfreiheit, wird auch durch "ehrenwertes" Fernziel beeinträchtigt (+) Bewertung von Fernzielen schwierig Ausnahme: Sitzblockade → Auslegung im Lichte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Grundrechtsprüfung Art. 5, 8 GG → Nahziel auch kommunikativer Zweck
26
Sitzblockaden → Kriterien bei Grundrechtsabwägung
- Art, Ausmaß, Dauer und Intensität der Sitzblockade auf GR Dritter - Ausweichmöglichkeiten über alternative Wege - Dringlichkeit des blockierten Transportes - Sachbezug zwischen Protestgegenstand und den in ihrer Fortbewegungsfreiheit eingeschränkten Personen
27
Irrtümer bzgl. Verwerflichkeit
irrt Täter über Tatsachen, die der Verwerflichkeitsprüfung zugrunde liegen → ETI nimmt Täter abweichende rechtliche Verwerflichkeitsbewertung vor → Verbotsirrtum, § 17 StGB
28
Konkurrenzen
wo Nötigung zwingend in anderen Tatbeständen enthalten ist → Gesetzeskonkurrenz
29
offener Tatbestand
Rechtswidrigkeit bei § 240 nicht indiziert, daher gem. § 240 II StGB i. R. d. Verwerflichkeitsprüfung positiv im Einzelfall festzustellen
30
P: Drohung mit einem erlaubten Tun (z. B. Stellen einer Strafanzeige)
e. A.: Verwerflichkeit (-), dem Drohenden ist es grundsätzlich erlaubt, das Übel zu realisieren (+) Handlungsspielraum des Opfers wird durch zusätzliche Handlungsoption erweitert, kein Handlungsverlust h. M.: Verwerflichkeit (+), wenn zwischen angedrohtem Mittel und Zweck keine innere Verbindung besteht (Inkonnexität) (+) auf der Seite des Opfers durchaus Zwangswirkung (+) § 154c I StPO
31
§ 240 IV 2 Nr. 1 StGB: Nötigung zu einer sexuellen Handlung
- bloße Duldung nicht erfasst (→ Strafrahmen) | - Erheblichkeitsschwelle, § 184h Nr. 1 StGB → Art, Dauer, Intensität des sexualbezogenen Vorgehens
32
Einverständnis des Opfers in Gewaltanwendung
wirkt tatbestandsausschließend
33
Gewalt gegen Schlafende / Bewusstlose
Opfer muss die Zwangswirkung nicht akut empfinden, es genügt, dass der Täter potentiellen Widerstand verhindern möchte
34
Abgrenzung physischer ↔︎ psychischer Zwang
Wird beim Opfer nur ein intellektueller Abwägungsprozess veranlasst, oder eine Reaktion hervorgerufen, derer es sich nicht erwehren kann? wenn Opfer eine Tätigkeit physisch nicht mehr ausüben kann, liegt Gewalt vor
35
Drohung mit (erlaubtem) Unterlassen
nicht §§ 240, 13 StGB (Nötigung durch Unterlassen), sondern Drohung durch aktives Tun, die sich auf ein Unterlassen bezieht (Nötigung mit Unterlassen)