§ 266 StGB Flashcards
geschütztes Rechtsgut
- Vermögen
- reines Vermögensschädigungsdelikt / Fremdschädigungsdelikt
- Untreue weit gefasst → restriktive Auslegung geboten
Gegenstand der Vermögensbetreuungspflicht
Geschäftsbesorgung für einen anderen (Fremdnützigkeit) in einer nicht ganz unbedeutenden Angelegenheit mit Aufgaben von einigem Gewicht (Erheblichkeit) und einem gewissen Grad an Eigenverantwortlichkeit
→ nicht nur schlichte Vertragsverletzungen
Kennzeichen einer VBP
- Fremdnützigkeit: nicht nur eigene Vermögensinteressen
- Hauptpflicht: typischer und wesentlicher Inhalt des Treueverhältnisses
- Erheblichkeit: nicht ganz unbedeutende Angelegenheit, gewisser Grad an Verantwortlichkeit
Indizien für VBP
- Art, Umfang, Dauer der Tätigkeit
- Entscheidungsspielraum, Bewegungsfreiheit, Verantwortlichkeit
- Maß der Selbständigkeit
Entstehungsgrund VBP
es genügt ein rein tatsächliches Treueverhältnis
P: Ganovenuntreue → Können auch gesetzes- oder sittenwidrige Vereinbarungen faktische Treueverhältnisse i. S. d. § 266 Alt. 2 StGB begründen?
MM: (-)
(+) Einheit der Rechtsordnung: Verhältnis, das zivilrechtlich missbilligt wird, kann nicht unter dem Schutz des Strafrechts stehen
(+) im Rahmen einer gesetzeswidrigen Vereinbarung steht der Täter dem Vermögen nicht näher als jeder andere
P: Ganovenuntreue → Können auch gesetzes- oder sittenwidrige Vereinbarungen faktische Treueverhältnisse i. S. d. § 266 Alt. 2 StGB begründen?
h. M.: (+)
(+) kein straffreier Raum, Gewährleistung lückenlosen Vermögensschutzes
(+) VBP ergibt sich aus rein tatsächlichen Verhältnissen, faktisches Treueverhältnis → rechtliche Bewertung des Zwecks kann dies nicht beseitigen
(+) Frage wird erst im Vermögensnachteil relevant, da nicht VBP, sondern Vermögen geschützt
Var. 1: Befugnis
- gesetzliche Befugnis
- behördlicher Auftrag
- durch Rechtsgeschäft (z. B. § 48 HGB)
→ Bezug auf fremdes Vermögen
→ (-) bei Duldungs- / Anscheinsvollmacht → Var. 2
Var. 1: Verpflichtungsbefugnis
Rechtsstellung, die den Täter nach außen in den Stand setzt, einen anderen mit Verbindlichkeiten zu belasten
Var. 1: Verfügungsbefugnis
Rechtsstellung, die den Täter nach außen in den Stand setzt, Vermögensrechte wirksam aufzuheben, zu übertragen, zu belasten oder zu ändern
Var. 1: Missbrauch
bewusstes Überschreiten des internen rechtlichen Dürfens im Rahmen des externen rechtlichen Könnens
= intern pflichtwidrig, extern wirksam
→ geht nur durch rechtsgeschäftliches / hoheitliches Handeln (nie tatsächliches Handeln → Var. 2)
Var. 2: Verletzung der VBP
= jedes tatsächliche Handeln im Widerspruch zur VBP
→ auch bloß faktisches Verhalten
Pflicht muss vermögensschützenden Charakter haben
P: Ist die VBP auch eine Tatbestandsvoraussetzung des Missbrauchtatbestands?
h. M.: (+)
(+) Wortlaut, Formulierung bezieht sich auf beide Alternativen
(+) Vorbeugen der Ausuferung der Alt. 1
P: Ist die VBP auch eine Tatbestandsvoraussetzung des Missbrauchtatbestands?
MM: (-)
(+) Satzteil soll nur zeigen, dass der Geschädigte mit dem betreuten Vermögensträger identisch sein soll, nicht aber, dass immer VBP gegeben sein muss
P: Sind an die VBP in Alt. 1 die gleichen Anforderungen zu stellen wie in Alt. 2?
MM: (-), geringere Anforderungen
bei Alt. 1 genügt es, dass dem Täter die Verfügungs- bzw. Verpflichtungsbefugnis im Interesse des Vermögensinhabers eingeräumt ist
P: Sind an die VBP in Alt. 1 die gleichen Anforderungen zu stellen wie in Alt. 2?
h. M.: (+)
(+) Missbrauchstatbestand ist nur spezieller Unterfall des Treubruchtatbestands, gleiche Strafandrohung
(+) Verletzung der VBP ist gerade Kennzeichen der Untreue, so dass auch gleiche Anforderungen an deren Vorliegen existieren müssen
Begrenzung des subjektiven TB bei schadensbegründender Vermögensgefährdung?
BGH 2. + 5. Senat
→ dolus eventualis bzgl. des tatsächlichen Eintritts eines Vermögensverlustes erforderlich (Billigung der Schadensrealisierung)
(+) durch Gefährdungsschaden Vorverlagerung der Strafbarkeit, Ausweitung der Strafbarkeit, versuchte Untreue nicht strafbar + keine eingrenzende Bereicherungsabsicht erforderlich → restriktive Handhabung
(-) dogmatisch fragwürdig: Einschränkung Kongruenz obj. - subj. TB (im subj. TB darf nicht mehr als im obj. TB verlangt werden); auch schadensgleiche VG = echter Vermögensschaden
VBP aus Abrede, die übergebene Ware weiterzuverkaufen und den Erlös abzuführen?
(-), allein Abrede, die übergebene Ware weiterzuverkaufen und den Erlös abzuführen, löst für sich genommen noch keine VBP aus
→ nur inhaltlich besonders qualifizierte Pflichten
→ Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen
rechtswidriges Zusammenwirken / nichtige Abreden → Befugnis i. S. d. Missbrauchstatbestands?
(-), keine rechtliche Verfügungs-/ Verpflichtungsbefugnis, kein rechtsgeschäftliches / rechtlich wirksames Handeln nach außen
→ Alt. 2, rein tatsächliches Handeln
Missbrauch der Befugnis → Überschreiten des rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis (Pflichtwidrigkeit )
→ konkrete Anweisungen des Treugebers (z. B. Weisung der Gesellschafter, Satzung / Gesellschaftsvertrag, Compliance-Vorschriften) oder Vorschriften des ZR und ÖR
→ nicht jede Pflicht kann PW begründen, sondern nur solche, die auch vermögensschützenden Charakter haben, also gerade dem Schutz des Vermögensinhabers dienen
→ Generalklausel § 43 I GmbHG: Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
Begründet § 551 III 3 BGB eine Vermögensbetreuungspflicht?
BGH: (+)
(+) Norm soll Rückzahlungsanspruch vor Gläubigern des Vermieters sichern → dient Schutz des Mieters → Fremdnützigkeit
(+) ausdrückliche Regelung im BGB → nicht bloße Nebenpflicht
(+) zwar kein großer Entscheidungsspielraum des Vermieters, aber Selbständigkeit auch in anderen Treuhandkonstellationen schwach ausgeprägt
Begründet § 551 III 3 BGB eine Vermögensbetreuungspflicht?
h. L.: (-)
(+) Norm dient primär dem Sicherungsinteresse des Vermieters
(+) lediglich Nebenpflicht, Hauptpflicht = Überlassen von Wohnraum
(+) keine Selbständigkeit des Vermieters, Anlageform vorgegeben
evidenter Fall des Wertverlustes
auch bei schadensgleicher Vermögensgefährdung keine genaue Bezifferung der Höhe des Gefährdungsschadens erforderlich
konkrete Bezifferung des Gefährdungsschadens
- restriktive Auslegung § 266 StGB
- von BVerfG gefordert
- i. Z.: bilanzrechtliche Grundsätze, Hinzuziehung eines Sachverständigen