§ 266 StGB Flashcards

1
Q

geschütztes Rechtsgut

A
  • Vermögen
  • reines Vermögensschädigungsdelikt / Fremdschädigungsdelikt
  • Untreue weit gefasst → restriktive Auslegung geboten
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2
Q

Gegenstand der Vermögensbetreuungspflicht

A

Geschäftsbesorgung für einen anderen (Fremdnützigkeit) in einer nicht ganz unbedeutenden Angelegenheit mit Aufgaben von einigem Gewicht (Erheblichkeit) und einem gewissen Grad an Eigenverantwortlichkeit
→ nicht nur schlichte Vertragsverletzungen

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3
Q

Kennzeichen einer VBP

A
  • Fremdnützigkeit: nicht nur eigene Vermögensinteressen
  • Hauptpflicht: typischer und wesentlicher Inhalt des Treueverhältnisses
  • Erheblichkeit: nicht ganz unbedeutende Angelegenheit, gewisser Grad an Verantwortlichkeit
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4
Q

Indizien für VBP

A
  • Art, Umfang, Dauer der Tätigkeit
  • Entscheidungsspielraum, Bewegungsfreiheit, Verantwortlichkeit
  • Maß der Selbständigkeit
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5
Q

Entstehungsgrund VBP

A

es genügt ein rein tatsächliches Treueverhältnis

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6
Q

P: Ganovenuntreue → Können auch gesetzes- oder sittenwidrige Vereinbarungen faktische Treueverhältnisse i. S. d. § 266 Alt. 2 StGB begründen?
MM: (-)

A

(+) Einheit der Rechtsordnung: Verhältnis, das zivilrechtlich missbilligt wird, kann nicht unter dem Schutz des Strafrechts stehen
(+) im Rahmen einer gesetzeswidrigen Vereinbarung steht der Täter dem Vermögen nicht näher als jeder andere

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7
Q

P: Ganovenuntreue → Können auch gesetzes- oder sittenwidrige Vereinbarungen faktische Treueverhältnisse i. S. d. § 266 Alt. 2 StGB begründen?
h. M.: (+)

A

(+) kein straffreier Raum, Gewährleistung lückenlosen Vermögensschutzes
(+) VBP ergibt sich aus rein tatsächlichen Verhältnissen, faktisches Treueverhältnis → rechtliche Bewertung des Zwecks kann dies nicht beseitigen
(+) Frage wird erst im Vermögensnachteil relevant, da nicht VBP, sondern Vermögen geschützt

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8
Q

Var. 1: Befugnis

A
  • gesetzliche Befugnis
  • behördlicher Auftrag
  • durch Rechtsgeschäft (z. B. § 48 HGB)
    → Bezug auf fremdes Vermögen
    → (-) bei Duldungs- / Anscheinsvollmacht → Var. 2
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9
Q

Var. 1: Verpflichtungsbefugnis

A

Rechtsstellung, die den Täter nach außen in den Stand setzt, einen anderen mit Verbindlichkeiten zu belasten

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10
Q

Var. 1: Verfügungsbefugnis

A

Rechtsstellung, die den Täter nach außen in den Stand setzt, Vermögensrechte wirksam aufzuheben, zu übertragen, zu belasten oder zu ändern

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11
Q

Var. 1: Missbrauch

A

bewusstes Überschreiten des internen rechtlichen Dürfens im Rahmen des externen rechtlichen Könnens
= intern pflichtwidrig, extern wirksam
→ geht nur durch rechtsgeschäftliches / hoheitliches Handeln (nie tatsächliches Handeln → Var. 2)

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12
Q

Var. 2: Verletzung der VBP

A

= jedes tatsächliche Handeln im Widerspruch zur VBP
→ auch bloß faktisches Verhalten
Pflicht muss vermögensschützenden Charakter haben

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13
Q

P: Ist die VBP auch eine Tatbestandsvoraussetzung des Missbrauchtatbestands?
h. M.: (+)

A

(+) Wortlaut, Formulierung bezieht sich auf beide Alternativen
(+) Vorbeugen der Ausuferung der Alt. 1

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14
Q

P: Ist die VBP auch eine Tatbestandsvoraussetzung des Missbrauchtatbestands?
MM: (-)

A

(+) Satzteil soll nur zeigen, dass der Geschädigte mit dem betreuten Vermögensträger identisch sein soll, nicht aber, dass immer VBP gegeben sein muss

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15
Q

P: Sind an die VBP in Alt. 1 die gleichen Anforderungen zu stellen wie in Alt. 2?
MM: (-), geringere Anforderungen

A

bei Alt. 1 genügt es, dass dem Täter die Verfügungs- bzw. Verpflichtungsbefugnis im Interesse des Vermögensinhabers eingeräumt ist

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16
Q

P: Sind an die VBP in Alt. 1 die gleichen Anforderungen zu stellen wie in Alt. 2?
h. M.: (+)

A

(+) Missbrauchstatbestand ist nur spezieller Unterfall des Treubruchtatbestands, gleiche Strafandrohung
(+) Verletzung der VBP ist gerade Kennzeichen der Untreue, so dass auch gleiche Anforderungen an deren Vorliegen existieren müssen

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17
Q

Begrenzung des subjektiven TB bei schadensbegründender Vermögensgefährdung?
BGH 2. + 5. Senat

A

→ dolus eventualis bzgl. des tatsächlichen Eintritts eines Vermögensverlustes erforderlich (Billigung der Schadensrealisierung)
(+) durch Gefährdungsschaden Vorverlagerung der Strafbarkeit, Ausweitung der Strafbarkeit, versuchte Untreue nicht strafbar + keine eingrenzende Bereicherungsabsicht erforderlich → restriktive Handhabung
(-) dogmatisch fragwürdig: Einschränkung Kongruenz obj. - subj. TB (im subj. TB darf nicht mehr als im obj. TB verlangt werden); auch schadensgleiche VG = echter Vermögensschaden

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18
Q

VBP aus Abrede, die übergebene Ware weiterzuverkaufen und den Erlös abzuführen?

A

(-), allein Abrede, die übergebene Ware weiterzuverkaufen und den Erlös abzuführen, löst für sich genommen noch keine VBP aus
→ nur inhaltlich besonders qualifizierte Pflichten
→ Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen

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19
Q

rechtswidriges Zusammenwirken / nichtige Abreden → Befugnis i. S. d. Missbrauchstatbestands?

A

(-), keine rechtliche Verfügungs-/ Verpflichtungsbefugnis, kein rechtsgeschäftliches / rechtlich wirksames Handeln nach außen
→ Alt. 2, rein tatsächliches Handeln

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20
Q

Missbrauch der Befugnis → Überschreiten des rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis (Pflichtwidrigkeit )

A

→ konkrete Anweisungen des Treugebers (z. B. Weisung der Gesellschafter, Satzung / Gesellschaftsvertrag, Compliance-Vorschriften) oder Vorschriften des ZR und ÖR
→ nicht jede Pflicht kann PW begründen, sondern nur solche, die auch vermögensschützenden Charakter haben, also gerade dem Schutz des Vermögensinhabers dienen
→ Generalklausel § 43 I GmbHG: Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes

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21
Q

Begründet § 551 III 3 BGB eine Vermögensbetreuungspflicht?

BGH: (+)

A

(+) Norm soll Rückzahlungsanspruch vor Gläubigern des Vermieters sichern → dient Schutz des Mieters → Fremdnützigkeit
(+) ausdrückliche Regelung im BGB → nicht bloße Nebenpflicht
(+) zwar kein großer Entscheidungsspielraum des Vermieters, aber Selbständigkeit auch in anderen Treuhandkonstellationen schwach ausgeprägt

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22
Q

Begründet § 551 III 3 BGB eine Vermögensbetreuungspflicht?

h. L.: (-)

A

(+) Norm dient primär dem Sicherungsinteresse des Vermieters
(+) lediglich Nebenpflicht, Hauptpflicht = Überlassen von Wohnraum
(+) keine Selbständigkeit des Vermieters, Anlageform vorgegeben

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23
Q

evidenter Fall des Wertverlustes

A

auch bei schadensgleicher Vermögensgefährdung keine genaue Bezifferung der Höhe des Gefährdungsschadens erforderlich

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24
Q

konkrete Bezifferung des Gefährdungsschadens

A
  • restriktive Auslegung § 266 StGB
  • von BVerfG gefordert
  • i. Z.: bilanzrechtliche Grundsätze, Hinzuziehung eines Sachverständigen
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25
§ 551 III 3 BGB
- Anlagepflicht für Kaution - str.: VBP? Rspr. (+), h. L. (-) - gilt nur für Wohnraummiete!!
26
VBP aus Betreuungsverhältnis, §§ 1896 ff. BGB
- Betreuer verpflichtet, die Vermögensinteressen des Betreuten wahrzunehmen - Gesetz gewährt erheblichen eigenen Entscheidungsspielraum - Hauptpflicht des Betreuungsverhältnisses
27
Aussichten auf ein Erbe
nach ganz h. M. keine Expektanzen
28
Risikogeschäft
= eine vom Täter umgesetzte unternehmerische Entscheidung, bei der ungewiss ist, ob sie zu einer Vermögensminderung oder -mehrung führt. Grenze: Täter geht sich aufdrängende Verlustgefahren ein, um dafür, außerhalb jeder kaufmännischen Sorgfalt, vage Chancen eines Gewinns zu erlangen
29
Bildung schwarzer Kassen
- 1. Entscheidung (2. Senat): schadensgleiche Vermögensgefährdung - 2. Entscheidung (2. Senat): "echter" Vermögensnachteil
30
Reichweite rechtliches Können eines GF GmbH / Vorstand AG
im Außenverhältnis unbeschränkt, § 37 II 1 GmbHG, § 82 I AktG lediglich Verpflichtung, die im Innenverhältnis auferlegten Beschränkungen einzuhalten, § 37 I GmbHG, § 82 II AktG
31
Pflichtwidrigkeit bei Risikogeschäften
- Erlauben/Verbieten konkrete Anweisungen des Treugebers Risikogeschäfte? - allein aus Risikorealisierung darf nicht auf PW geschlossen werden - PW erst (+), wenn weiter unternehmerischer Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten → wenn gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Pflichten, die der Risikominimierung dienen, missachtet werden → ex ante Betrachtung bei Vornahme des RG → business judgement rule, § 93 I 2 AktG
32
Vermögensnachteil
→ vgl. Vermögensschaden bei § 263 StGB | → muss beim Treugeber eintreten, bei einer anderen Person genügt nicht
33
Kick-Back / Rückvergütungsvereinbarungen
Vereinbarung eines Kick-Backs gem. § 134 BGB i. V. m. § 299 I, 2 StGB und gem. § 138 BGB nichtig (kollusives Zusammenwirken zum Nachteil für den Geschäftsherrn) → dadurch auch Hauptvertrag nichtig? BGH: Nichtigkeit des Liefervertrages nicht ohne Weiteres
34
Pflichten als Angehöriger einer GmbH
Angehöriger einer GmbH hat den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und im Interesse der GmbH zu handeln
35
Exspektanz
Erwerbsaussichten, die so konkretisiert sind, dass sie eine reale Vermögensdisposition darstellen, weil ihnen die Verkehrsauffassung bereits jetzt wirtschaftlichen Wert beimisst
36
zivilrechtliche Herausgabepflicht von Schmiergeldzahlungen
Identität der zu betreuenden und geschädigten Vermögensmasse (-), da kein Unterschied zu sonstigen Herausgabe- und Erstattungspflichten, erwächst gerade nicht aus der VBP
37
Vermögensnachteil (-), wenn Täter uneingeschränkt und jederzeit fähig, aus eigenen flüssigen Mitteln oder auf sonstige Weise Betrag vollständig auszukehren?
e. A.: (-), Vermögen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht gemindert, wenn Täter bereit und fähig, Vermögensverlust auszugleichen; restriktive Auslegung a. A.: (+), Ausgleich durch Täter selbständige Handlung, die nicht unmittelbar im selben Zug wie Vermögensschaden entsteht → daher nur nachträgliche Schadenswiedergutmachung
38
schwarze Kassen: Vermögensschaden?
P: Geld befindet sich weiterhin auf Konto des Vermögensinhabers, allerdings ist Existenz des Kontos nicht bekannt e. A.: Vermögensgefährdung, da Verwalter der Kasse jederzeit nach seinem Belieben über Geld verfügen kann (-) Absichten des Täters für Gefährdung entscheidend (-) Bezifferung kaum möglich a. A. (BGH): endgültiger Schaden, da Geld der Disposition des Berechtigten bereits vollständig entzogen (+) Vermögen taucht weder in Haupt- noch Nebenbuchhaltung auf (+) Verwendung der Gelder nur von Absichten des Täters abhängig (+) wirtschaftlich gesehen Vermögensminderung (-) § 266 StGB schützt Vermögen und nicht Dispositionsfreiheit a. A.: Schaden (-), wenn Täter Geld im Interesse des Treugebers verwenden will (verwendungszweckbezogene Betrachtung)
39
unternehmerische Entscheidung
→ auf Maßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters abzustellen, Business - Judgement - Rule, § 93 I AktG
40
Business - Judgement - Rule, § 93 I AktG
Mitglied der Geschäftsleitung handelt nicht pflichtwidrig, wenn es bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle des Unternehmens zu handeln
41
Alleingesellschafter begeht Straftat → Missbrauch i. S. d. Alt. 1?
trotz Straftat kein Verstoß gegen vertragliche Innenbefugnis, da Alleingesellschafter Grenzen als oberstes Willensorgan selbst bestimmen, vgl. §§ 35 I, 37 I GmbHG
42
Alleingesellschafter → Vermögen fremd? (VBP)
ja, da GmbH eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und damit auch eigenes Vermögen, § 13 GmbHG
43
str.: Befugnis zum Einverständnis der Gesellschafter (= der Treugeber) bei vermögensschädigendem Verhalten
h. M.: Einverständnis unzulässig, wenn es zu Gefährdung der Existenz oder Liquidität der GmbH führt (existenzgefährdender Eingriff) → bei Beeinträchtigung des Stammkapitals, § 30 GmbHG (+) § 30 GmbHG setzt Grenzen (-) allein auf Bestand des Stammkapitals abzustellen erscheint als zu formale Betrachtungsweise, in der die ebenfalls schutzwürdigen Gläubigerinteressen zu kurz kommen → Kapitalerhaltungsinteresse korrespondiert mit Gläubigerschutz a. A.: Einverständnis schließt Treupflichtwidrigkeit aus (+) GmbH genießt gegenüber ihren Gesellschaftern grds. keinen Bestandsschutz: Gesellschafter können jederzeit durch Liquidation die Gesellschaft auflösen → § 30 GmbHG dient nicht Schutz der Gesellschaft um ihrer selbst willen, sondern dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger; Vermögensinteressen unterfallen indessen nicht dem Schutzbereich des § 266 StGB, sondern werden nur durch §§ 283 ff. StGB geschützt
44
Teilnehmer Untreue
→ haben keine VBP (bes. pers. MM), daher Strafe gem. § 28 I StGB zu mildern (SZM)
45
Missbrauch der Verpflichtung- / Verfügungsbefugnis bei Kollusion?
= wenn Vertreter und Geschäftsgegner bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirken → § 138 BGB (+), zivilrechtlich unwirksam → Missbrauch (-), da kein wirksames Handeln nach außen, Verpflichtung entstand nicht
46
schadensbegründende Vermögensgefährdung
es kommt darauf an, ob bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits die Gefahr eines zukünftigen Verlustes eine gegenwärtige Minderung des Vermögenswertes darstellt
47
Kann auf Rechtsschein beruhende Vertretungsmacht (Anscheins- / Duldungsvollmacht) Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis i. S. v. § 266 I Alt. 1 StGB begründen?
e. A.: (+) (+) Einheit der Rechtsordnung; rechtliches Können (+) h. M. (-) (+) durch die Annahme wirksamer Vertretung kraft Rechtsscheins soll nur der Geschäftspartner, aber nicht der Vertretene und dessen Vermögen geschützt werden
48
VBP des faktischen GF?
kraft Übernahme → Treffen von geschäftlichen Entscheidungen → tatsächliches Treueverhältnis
49
schwarze Kasse
= Bestand von Geldern, die unter Verletzung von Pflichten gebildet, vor dem Geschäftsherrn verheimlicht und primär von dem Motiv getragen wird, die Gelder zu Zwecken des Geschäftsherrn zu verwenden
50
§ 43 I GmbHG: Sorgfaltsgeneralklausel des Gesellschaftsrechts
- Legalitätspflicht: Pflicht, für die Legalität des Handelns der Gesellschaft, insbesondere auch für die Erfüllung der der Gesellschaft aufgetragenen buchführungs- und steuerrechtlichen Pflichten Sorge zu tragen - Pflicht zur Loyalität gegenüber den übrigen Gesellschaftsorganen: Geschäftsleitungsorgan hat durch Information und Beratung dafür zu sorgen, dass die anderen Organe die ihnen zugewiesenen Aufgaben erfüllen können
51
BGH: Einrichten schwarzer Kasse pflichtwidrig?
→ Einrichtung pflichtwidrig, da GF sowohl Legalitätspflicht als auch Loyalitätspflicht ggü. GmbH verletzt → Abweichungen werden verschleiert und Scheincharakter abgesichert → Pflicht für ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen, verletzt (Vollständigkeit + Wahrheit der Buchführung) → Bindung an gesetzliche Vorschriften hat Vorrang vor Interessen des Unternehmens!
52
tatbestandsausschließendes Einverständnis
Einverständnis des Inhabers des zu betreuenden Vermögens lässt Pflichtwidrigkeit entfallen → bei jur. Personen: oberstes Willensorgan für die Regelung der inneren Angelegenheiten (bei GmbH Gesellschafter) → muss grundsätzlich vor der Tat erhielt werden, nachträgliche Genehmigung genügt nicht → Einverständnis des Mehrheitsgesellschafters erforderlich → Einverständnis kann trotz Verletzung von Buchführungspflichten erteilt werden
53
§ 263 III 2 Nr. 2 Alt. 1: Vermögensverlust großen Ausmaßes
Richtwert: Wertgrenze 50.000€ - von Rspr. pauschal festgelegt, kein Abstellen auf Branchenüblichkeit, Geschäftstyp etc. - muss bei ein und derselben Person vorliegen - verschiedene Einzelhandlungen: nur, wenn tateinheitlicher Zusammenhang und dasselbe Opfer betroffen ist, können Einzelverluste addiert werden
54
VBP innerhalb von Vertragsverhältnisses?
absolut h. M.: (-) keine VBP der Vertragsparteien
55
kapitalgesellschaftliches Trennungsprinzip
§ 13 I, II GmbHG
56
VBP in Var. 2
Treueverhältnis kann sich auch aus rein faktischer Übernahme ergeben → auch rechtlich unwirksame Rechtsverhältnisse → auch nachwirkende Treuepflichten bereits beendeter Rechtsverhältnisse
57
Kredituntreue
= Vergabe von Krediten an nicht kreditwürdige Unternehmen - Informations- und Prüfpflichten: Kreditinstitut muss sich wirtschaftliche Verhältnisse offen legen lassen, Auswertung, Dokumentation - formaler Verstoß kann geheilt werden, gravierender Verstoß = Verletzung der VBP - schadensgleiche Vermögensgefährdung (Rückzahlungsanspruch aufgrund besonderen Ausfallrisikos bei wirtschaftlicher Betrachtung minderwertig)
58
GF GmbH / Vorstand AG: Verletzung VBP
weiter Handlungsspielraum, da sonst unternehmerische Tätigkeit nicht denkbar, Ausübung unternehmerischen Ermessens → bewusstes Eingehen geschäftlicher Risiken, Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen → muss aber Entscheidungsgrundlagen sorgfältig ermitteln, vgl. Business Judgement Rule, § 93 I 2 AktG, Einhaltung banküblicher Informations- und Prüfpflichten → GF gehalten, die Gesellschaft zu führen und ihr Vermögen zu mehren, verhält sich entgegen dieser Pflicht, wenn er sie in die Zahlungsunfähigkeit treibt
59
Verschleifungsverbot
aus Analogieverbot (Art. 103 II GG) folgt, dass einzelne TBM nicht so wie ausgelegt werden dürfen, dass sie vollständig in anderen TBM aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden
60
Geschäftsführeruntreue
GF entzieht GmbH Vermögenswerte | P: mit Zustimmung der Gesellschafter
61
Geschäftsführeruntreue | Zustimmung der Gesellschafter = tatbestandsausschließendes Einverständnis?
h. M.: GmbH-Gesellschafter können als oberstes Willensorgan für die Regelung der inneren Angelegenheiten grds. ein wirksames Einverständnis zu das GmbH-Vermögen mindernden Handlungen erteilen - Rspr. zunächst: (-) wenn Verstoß gegen § 41 GmbHG (+) einzelne Vermögensgegenstände der GmbH für die Gesellschafter juristisch betrachtet fremd → keine wirksame Einwilligung (+) wenn Gesellschafter auf Vermögen der GmbH zugreifen wollen, müssen sie dies i. R. d. gesellschaftsrechtlichen Vorschriften tun - Rspr. später: (+), außer wenn Stammkapital unzulässig beeinträchtigt oder Existenz / Liquidität der GmbH konkret gefährdet (existenzgefährdender Eingriff) - Teil der Lit.: (+), uneingeschränkte Dispositionsbefugnis (+) Gesellschaft hat gegenüber ihren Gesellschafter keinen Bestandsschutz: Gesellschafter können GmbH auflösen (+) sonst § 266 StGB zu Gläubigerschutznorm umfunktioniert → § 283 StGB
62
Konzernuntreue: Konzernmutter entzieht Tochtergesellschaft Vermögenswerte
- Konzernmutter grds. berechtigt, einer Tochtergesellschaft formlos Vermögenswerte zu entziehen - aber dann Verletzung der VBP, wenn durch unsichere Anlage des Vermögens der TG Verlustes die Erfüllung von Verbindlichkeiten der TG oder deren Existenz gefährdet (+) Schutzerfordernisse der Gesellschaft, die sicherstellen, dass sie Essentialen einhält, die für das Funktionieren des Wirtschaftskreislaufs unerlässlich sind und auf die der Rechtsverkehr vertrauen kann
63
GmbH - AG
GmbH: hierarchische Struktur AG: Gewaltenteilung, wechselseitige Kontrolle
64
§ 134 BGB → Missbrauch der Befugnis
§ 134 BGB greift regelmäßig nicht ein, wenn der Gesetzesverstoß nur in der Sphäre einer Partei liegt Bsp.: Täter begeht durch Überweisung § 283 StGB → Bank verstößt mit Durchführung nicht gegen Gesetz → nach außen wirksames RG
65
Überweisung des Alleingesellschafters von GmbH-Vermögen an sich selbst
- Verstoß gegen vertragliche Innenbefugnis? (-), Alleingesellschafter kann Grenzen als oberstes Willensorgan selbst bestimmen - VBP → Fremdnützigkeit? (+), GmbH = eigene Rechtspersönlichkeit → eigenes Vermögen, § 13 I GmbHG
66
Verletzung VBP → § 43 I GmbHG
= Sorgfaltsgeneralklausel des Gesellschaftsrechts → Legalitätspflicht → Loyalitätspflicht
67
Vermögensverlust großen Ausmaßes → Addition mehrerer Einzelhandlungen, um auf 50000€ zu kommen
nur, wenn Einzelhandlungen tateinheitlich zusammenfallen und dasselbe Opfer betreffen
68
schwarze Kassen: Missbrauch der Verfügungsbefugnis
Überschreitung des rechtlichen Dürfens (+): Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchhaltung, § 41 GmbHG verletzt Wirksamkeit der Verfügung (+) → rechtliches Dürfen (+)
69
Gewinn der Gesellschaft
Anspruch der Gesellschafter auf Bilanzgewinn
70
§§ 266 I Alt. 1, 25 I Alt. 2 StGB (Untreue in mittelbarer Täterschaft)
nicht möglich: § 266 StGB = Sonderdelikt → Täter muss bestimmte Tätereigenschaft, nämlich Verpflichtungs- / Verfügungsbefugnis bzw. VBP haben → Zurechnung nicht möglich
71
§ 266 I StGB wegen Sponsoringzahlung
→ Zuwendung nicht schon deshalb pflichtwidrig, weil sie ohne konkret vereinbarte Gegenleistung erfolgt, soweit Werbung damit → Grenze: BGH: Vorstand muss soziale Entscheidungen i. S. e. pflichtbewussten Unternehmers treffen und unternehmerische Sorgfalt wahren
72
individueller Schadenseinschlag → Haushaltsuntreue
- durch Haushaltsüberziehung wird eine wirtschaftlich gewichtige Kreditaufnahme erforderlich - die die Dispositionsfähigkeit des Haushaltsgesetzgebers erheblich beeinträchtigt - und dieser durch den Mittelaufwand in seiner politischen Gestaltungsbefugnis beschnitten