§ 265c StGB Flashcards
Zweck, Schutzgut, Charakter
- Schließung von Strafbarkeitslücken
- Integrität des Sportes und Vermögen der Wettanbieter
- abstraktes Gefährdungsdelikt im Vorfeld des Betrugs
Nehmerseite
= Vorteilsempfänger
→ Sonderdelikt, nur Sportler oder Trainer (+ VI 2)
Sportler
alle an einem sportlichen Wettbewerb teilhehmenden Athleten, wobei es auf einen bestimmten Grad der Professionalisierung oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Leistungsklasse nicht ankommt
Geberseite
= Vorteilsgeber
→ jedermann
Tatbestandseinschränkung
Geringwertigkeits- / Bagatellgrenze existiert nicht, allerdings sind sozialadäquate Handlungen (Zuwendungen i. R. d. Verkehrssitte und der allgemeinen Höflichkeit) vom Tatbestand ausgenommen
Unrechtsvereinbarung
= Übereinkunft zwischen Vorteilsnehmer und -geber, dass zwischen Vorteil und einer vom Vorteilsnehmer zu erbringenden Leistung eine inhaltliche Verknüpfung besteht
bloße URV über zukünftige Beeinflussung ausreichend
Unrechtsvereinbarung
str.: Umfang → gehören auch die Sportwette und der erstrebte Vermögensvorteil (Zweckbestimmung) dazu?
e. A.: allein vom Äquivalenzverhältnis zwischen Zuwendung an den Vorteilsnehmer und der intendierten Manipulation des sportlichen Wettbewerbes konstituiert
a. A.: § 265c StGB gewinnt seinen spezifischen Unrechtscharakter erst dadurch, dass die am Äquivalenzverhältnis Beteiligten dieses in den Dienst einer Sportwette mit erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil stellen
Beeinflussung
alle Verhaltensweise vor oder während eines Wettbewerbes, die darauf gerichtet sind, den Verlauf des Wettbewerbes zu manipulieren und die auf eine Aufhebung oder Einschränkung der Unvorhersehbarkeit des Wettbewerbsgeschehens zielen
Bsp.: bewusstes Vergeben von Gewinnchancen