§ 145d StGB Flashcards

1
Q

geschütztes Rechtsgut

A
  • Nr. 1: inländische staatliche Rechtspflege
  • Nr. 2: staatliche Präventivorgane vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme durch Hinlenken behördlicher Ermittlungen in eine falsche Richtung
    → nicht: Individualinteresse des Einzelnen, nicht unschuldig in ein Strafverfahren gezogen zu werden (→ § 164 StGB)
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2
Q

I Nr. 1: Vortäuschen einer rechtswidrigen Tat

A
  • keine OWi

- falsche Behauptungen, Schaffen verdachtserregender Beweislagen, verdächtiges Verhalten (Selbstbezichtigung)

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3
Q

P: Täuschung mit Wahrheitskern
Schutzzweck der Norm: keine Fehlleitung staatlicher Verfolgungstätigkeit
h. M.

A

§ 145d StGB (+), wenn die aufgebauschte Darstellung geeignet ist, die Strafverfolgungsbehörde zu einem erhöhten Ermittlungsaufwand zu veranlassen, der erheblich über dem liegt, der zur Aufklärung der tatsächlich begangenen Straftat erforderlich wäre
Indizien:
- aus Antrags-/Privatklagedelikt wird Offizialdelikt
- aus Vergehen wird Verbrechen

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4
Q

P: Täuschung mit Wahrheitskern
Schutzzweck der Norm: keine Fehlleitung staatlicher Verfolgungstätigkeit
MM 1

A

Kriterien (müssen erfüllt sein)

  • aus Antrags-/Privatklagedelikt wird Offizialdelikt
  • aus Vergehen wird Verbrechen
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5
Q

P: Täuschung mit Wahrheitskern
Schutzzweck der Norm: keine Fehlleitung staatlicher Verfolgungstätigkeit
MM 2

A

solange es sich um dieselbe Tat (im prozessualen Sinn) handelt, sind Strafverfolgungsbehörden ohnehin zur Ermittlung verpflichtet (Legalitätsprinzip), d. h. jedes Aufbauschen ändert nichts an Ermittlungsbedürfnis
(+) Gegenansichten finden keine Stütze im Gesetz, Ausdehnung der Strafbarkeit zu Lasten des Täters
(+) “rechtswidrige Tat” liegt vor
(+) bloße Praxis/Intensität der Strafverfolgung kann keine Auswirkungen auf Strafbarkeit haben

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6
Q

II Nr. 1: Täuschen über den Beteiligten an einer rechtswidrigen Tat

A
  • Täuschung muss darauf gerichtet sein, die Strafverfolgungsorgane durch konkrete Falschangaben zu unnützen Maßnahmen in die falsche Richtung zu veranlassen
  • Täuschung muss nicht gelingen
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7
Q

P: Muss tatsächlich eine rechtswidrige Tat vorliegen?

h. M.

A

es genügt, dass der Täter aufgrund konkreter Verdachtsgründe (Tatsachen) irrig annimmt, dass eine rechtswidrige Tat begangen wurde
(+) Schutzzweck: auch bei irriger Annahme unnütze Ermittlungstätigkeiten provoziert
(+) Wortlaut steht nicht entgegen, es genügt Täuschungsversuch

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8
Q

P: Muss tatsächlich eine rechtswidrige Tat vorliegen?

e. A.

A

es muss obj. eine tatsächlich begangene, rechtswidrige Tat vorliegen
(+) Wortlaut

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9
Q

P: Muss tatsächlich eine rechtswidrige Tat vorliegen?

a. A.

A

es genügt sogar, wenn der Täter aufgrund einer rechtlichen Fehlbeurteilung irrig eine rw Tat annimmt, es sei denn, die Täuschungshandlung ist evident ungeeignet, Ermittlungstätigkeiten zu veranlassen
(+) Schutzzweck
(-) Strafbarkeit auch (+), wenn nicht einmal der Verdacht einer rw Tat tatsächlich bestand, kein Anlass zu Ermittlungen, daher kein Fehlleiten

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10
Q

P: Verschaffen eines falschen Alibis

→ es wird eine Person aus dem Kreis der Verdächtigen ausgeschieden → Fall des II?

A

h. M.: (-),
durch dieses Verhalten wird der Verdacht nur vom wahren Täter abgelenkt, aber nicht in eine falsche Richtung umgelenkt; nicht bereits jede Erschwerung der Ermittlungen genügt, keine konkrete Fährte gelegt, wenn lediglich Alibi gestellt wird
Schutzzweck des § 145d StGB (-), aber ggf. § 258 StGB (+)
a. A.: (+), durch Ablenkung wird Strafverfolgungsbehörden bereits unnötiger Ermittlungsaufwand verschafft

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11
Q

Behörde

A

v. a. Polizei, StA

aber auch Gerichte

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12
Q

Subsidiaritätsklausel

A

erstreckt sich auf alle Varianten des § 145d StGB

“mit Strafe bedroht” = Bestrafung tatsächlich möglich

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13
Q

analoge Anwendbarkeit § 258 V, VI StGB

A

nach h. M. (-), weil die Vorschriften unterschiedliche Rechtsgüter schützen

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