§ 145d StGB Flashcards
geschütztes Rechtsgut
- Nr. 1: inländische staatliche Rechtspflege
- Nr. 2: staatliche Präventivorgane vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme durch Hinlenken behördlicher Ermittlungen in eine falsche Richtung
→ nicht: Individualinteresse des Einzelnen, nicht unschuldig in ein Strafverfahren gezogen zu werden (→ § 164 StGB)
I Nr. 1: Vortäuschen einer rechtswidrigen Tat
- keine OWi
- falsche Behauptungen, Schaffen verdachtserregender Beweislagen, verdächtiges Verhalten (Selbstbezichtigung)
P: Täuschung mit Wahrheitskern
Schutzzweck der Norm: keine Fehlleitung staatlicher Verfolgungstätigkeit
h. M.
§ 145d StGB (+), wenn die aufgebauschte Darstellung geeignet ist, die Strafverfolgungsbehörde zu einem erhöhten Ermittlungsaufwand zu veranlassen, der erheblich über dem liegt, der zur Aufklärung der tatsächlich begangenen Straftat erforderlich wäre
Indizien:
- aus Antrags-/Privatklagedelikt wird Offizialdelikt
- aus Vergehen wird Verbrechen
P: Täuschung mit Wahrheitskern
Schutzzweck der Norm: keine Fehlleitung staatlicher Verfolgungstätigkeit
MM 1
Kriterien (müssen erfüllt sein)
- aus Antrags-/Privatklagedelikt wird Offizialdelikt
- aus Vergehen wird Verbrechen
P: Täuschung mit Wahrheitskern
Schutzzweck der Norm: keine Fehlleitung staatlicher Verfolgungstätigkeit
MM 2
solange es sich um dieselbe Tat (im prozessualen Sinn) handelt, sind Strafverfolgungsbehörden ohnehin zur Ermittlung verpflichtet (Legalitätsprinzip), d. h. jedes Aufbauschen ändert nichts an Ermittlungsbedürfnis
(+) Gegenansichten finden keine Stütze im Gesetz, Ausdehnung der Strafbarkeit zu Lasten des Täters
(+) “rechtswidrige Tat” liegt vor
(+) bloße Praxis/Intensität der Strafverfolgung kann keine Auswirkungen auf Strafbarkeit haben
II Nr. 1: Täuschen über den Beteiligten an einer rechtswidrigen Tat
- Täuschung muss darauf gerichtet sein, die Strafverfolgungsorgane durch konkrete Falschangaben zu unnützen Maßnahmen in die falsche Richtung zu veranlassen
- Täuschung muss nicht gelingen
P: Muss tatsächlich eine rechtswidrige Tat vorliegen?
h. M.
es genügt, dass der Täter aufgrund konkreter Verdachtsgründe (Tatsachen) irrig annimmt, dass eine rechtswidrige Tat begangen wurde
(+) Schutzzweck: auch bei irriger Annahme unnütze Ermittlungstätigkeiten provoziert
(+) Wortlaut steht nicht entgegen, es genügt Täuschungsversuch
P: Muss tatsächlich eine rechtswidrige Tat vorliegen?
e. A.
es muss obj. eine tatsächlich begangene, rechtswidrige Tat vorliegen
(+) Wortlaut
P: Muss tatsächlich eine rechtswidrige Tat vorliegen?
a. A.
es genügt sogar, wenn der Täter aufgrund einer rechtlichen Fehlbeurteilung irrig eine rw Tat annimmt, es sei denn, die Täuschungshandlung ist evident ungeeignet, Ermittlungstätigkeiten zu veranlassen
(+) Schutzzweck
(-) Strafbarkeit auch (+), wenn nicht einmal der Verdacht einer rw Tat tatsächlich bestand, kein Anlass zu Ermittlungen, daher kein Fehlleiten
P: Verschaffen eines falschen Alibis
→ es wird eine Person aus dem Kreis der Verdächtigen ausgeschieden → Fall des II?
h. M.: (-),
durch dieses Verhalten wird der Verdacht nur vom wahren Täter abgelenkt, aber nicht in eine falsche Richtung umgelenkt; nicht bereits jede Erschwerung der Ermittlungen genügt, keine konkrete Fährte gelegt, wenn lediglich Alibi gestellt wird
Schutzzweck des § 145d StGB (-), aber ggf. § 258 StGB (+)
a. A.: (+), durch Ablenkung wird Strafverfolgungsbehörden bereits unnötiger Ermittlungsaufwand verschafft
Behörde
v. a. Polizei, StA
aber auch Gerichte
Subsidiaritätsklausel
erstreckt sich auf alle Varianten des § 145d StGB
“mit Strafe bedroht” = Bestrafung tatsächlich möglich
analoge Anwendbarkeit § 258 V, VI StGB
nach h. M. (-), weil die Vorschriften unterschiedliche Rechtsgüter schützen