§ 212 StGB Flashcards
geschütztes Rechtsgut
- Leben eines anderen Menschen
- absoluter Lebensschutz → Art. 1 I GG
Beginn des Menschseins
Einsetzen der Eröffnungswehen / Öffnung des Uterus bei Kaiserschnitt
Ende des Menschseins
Hirntod
Töten
- Verursachung des Todeserfolgs
- Art der Einwirkung irrelevant
- ausreichend bereits Lebensverkürzung
Vorsatz
→ besonders hohe Anforderungen an dolus eventualis
→ Hemmschwellentheorie
§ 213 StGB: minder schwerer Fall
Strafzumessungsregel, bezieht sich nach h. M. nicht auf § 211 StGB, sondern nur auf § 212 StGB
Hemmschwellentheorie
von der Gefährlichkeit einer Tathandlung darf aufgrund der gegenüber der Tötung eines anderen Menschen bestehenden Hemmschwelle nicht ohne weiteres auf den bedingten Tötungsvorsatz geschlossen werden
→ eingehende Prüfung anhand aller Umstände des Einzelfalles (Gesamtschau), aber keine zusätzliche Voraussetzung für Tötungsvorsatz, Hinweis auf § 261 StPO
→ in jüngster Zeit teilweise Distanzierung des BGH
besonders gefährliche Gewalthandlung → dolus eventualis?
- dolus eventualis erfordert kognitives und voluntatives Element
- besonders gefährliche Gewalthandlung aber Indiz für Vorsatz = wenn Täter nicht auf glücklichen Ausgang vertrauen kann
- Bsp.: gezielte Einwirkung auf Kopf / Brustbereich
- Hemmschwellentheorie steht dem nicht entgegen → Gesamtschau
P: Ingerenz nach vorsätzlichem Angriff auf dasselbe Rechtsgut?
→ Strafbarkeit aus §§ 212, 13 StGB wegen Unterlassen der Rettung?
BGH: keine Garantenstellung
(+) lebensfremd
(+) schon Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Begehungsdelikts, daher kein Bedürfnis
h. L. / Teil Rspr.: Garantenstellung (+)
(+) Erst-Recht-Schluss zum Täter einer fahrlässigen Vortat
(+) Strafbarkeit kann Bedeutung erlangen, wenn erst im Unterlassensstadium qualifizierende Umstände (MM) hinzutreten, sonst Zurücktreten auf Konkurrenzebene
(+) Bestrafung von Teilnehmern am Unterlassungsdelikt möglich