§ 212 StGB Flashcards

1
Q

geschütztes Rechtsgut

A
  • Leben eines anderen Menschen

- absoluter Lebensschutz → Art. 1 I GG

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2
Q

Beginn des Menschseins

A

Einsetzen der Eröffnungswehen / Öffnung des Uterus bei Kaiserschnitt

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3
Q

Ende des Menschseins

A

Hirntod

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4
Q

Töten

A
  • Verursachung des Todeserfolgs
  • Art der Einwirkung irrelevant
  • ausreichend bereits Lebensverkürzung
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5
Q

Vorsatz

A

→ besonders hohe Anforderungen an dolus eventualis

→ Hemmschwellentheorie

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6
Q

§ 213 StGB: minder schwerer Fall

A

Strafzumessungsregel, bezieht sich nach h. M. nicht auf § 211 StGB, sondern nur auf § 212 StGB

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7
Q

Hemmschwellentheorie

A

von der Gefährlichkeit einer Tathandlung darf aufgrund der gegenüber der Tötung eines anderen Menschen bestehenden Hemmschwelle nicht ohne weiteres auf den bedingten Tötungsvorsatz geschlossen werden
→ eingehende Prüfung anhand aller Umstände des Einzelfalles (Gesamtschau), aber keine zusätzliche Voraussetzung für Tötungsvorsatz, Hinweis auf § 261 StPO
→ in jüngster Zeit teilweise Distanzierung des BGH

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8
Q

besonders gefährliche Gewalthandlung → dolus eventualis?

A
  • dolus eventualis erfordert kognitives und voluntatives Element
  • besonders gefährliche Gewalthandlung aber Indiz für Vorsatz = wenn Täter nicht auf glücklichen Ausgang vertrauen kann
  • Bsp.: gezielte Einwirkung auf Kopf / Brustbereich
  • Hemmschwellentheorie steht dem nicht entgegen → Gesamtschau
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9
Q

P: Ingerenz nach vorsätzlichem Angriff auf dasselbe Rechtsgut?
→ Strafbarkeit aus §§ 212, 13 StGB wegen Unterlassen der Rettung?

A

BGH: keine Garantenstellung
(+) lebensfremd
(+) schon Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Begehungsdelikts, daher kein Bedürfnis
h. L. / Teil Rspr.: Garantenstellung (+)
(+) Erst-Recht-Schluss zum Täter einer fahrlässigen Vortat
(+) Strafbarkeit kann Bedeutung erlangen, wenn erst im Unterlassensstadium qualifizierende Umstände (MM) hinzutreten, sonst Zurücktreten auf Konkurrenzebene
(+) Bestrafung von Teilnehmern am Unterlassungsdelikt möglich

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