§ 243 StGB Flashcards
Nr. 1: umschlossener Raum
jedes Raumgebilde, das (zumindest auch) zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen Unbefugter abwehren sollen und tatsächlich nicht unerheblich erschweren
Nr. 1: Einbrechen
gewaltsames, nicht notwendig substanzverletzendes Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung
→ Hineingreifen reicht
Nr. 1: Einsteigen
jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung
→ Betreten erforderlich
Nr. 1: Eindringen
Betreten des geschützten Bereichs, d. h. zumindest mit Stützpunkt im Inneren
Nr. 1: Sich - Verborgenhalten
geflissentliches Bedeckthalten in einem Raum, obwohl oder nachdem der Täter zum dortigen Aufenthalt nicht (mehr) berechtigt ist
Nr. 1: falscher Schlüssel
jeder Schlüssel, der zur Tatzeit (nach dem Willen des Verfügungsgewaltinhabers über den Raum) nicht oder nicht mehr zum Öffnen des betreffenden Verschlusses bestimmt ist
→ wenn Verlust des Schlüssels durch den Berechtigten entdeckt wird i. d. R. Entwidmung
Nr. 1: anderem nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug
kann von beliebiger Art sein, muss vom Täter aber in der Weise angewandt werden, dass der Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird
Nr. 2: Behältnis
ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden
Nr. 2: verschlossen
Behältnis mittels einer technischen Schließeinrichtung oder auf andere Weise gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen gesichert
(-) bei Verwendung des richtigen Schlüssels, wenn Benutzer zu dessen Verwendung befugt ist / Schlüssel im Schloss steckt / erkennbar direkt daneben liegt (unmittelbar zugänglich ist)
Nr. 2: andere Schutzvorrichtungen
besondere Einrichtungen, die geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache zu erschweren
Nr. 3: gewerbsmäßig
handelt, wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will
→ kann auch bei erstmaliger Tat gegeben sein, wenn entsprechende Wiederholungsabsicht vorliegt
gleichzeitiges Vorliegen mehrerer Regelbeispiele
nur ein besonders schwerer Fall
Vollendung des Diebstahls, verwirklichtes Regelbeispiel
§ 242 i. V. m. § 243 StGB
Versuch des Diebstahls, verwirklichtes Regelbeispiel
§§ 242, 22, 23 I i. V. m. § 243 StGB
vollendeter Diebstahl, “versuchtes” Regelbeispiel
h. L.: § 242 I StGB
a. A.: § 242 i. V. m. § 243 StGB
BGH: §§ 242, 22, 23 I i. V. m. § 243 StGB
versuchter Diebstahl, “versuchtes” Regelbeispiel
h. L.
§§ 242, 22, 23 I StGB
(+) erst-recht-Schluss: wenn schon bei vollendetem Diebstahl keine Regelwirkung, dann erst recht nicht bei Versuch
(+) Indizwirkung greift nur bei voll verwirklichtem Regelbeispiel
(+) keine wirkliche Barriere zu überwinden
(+) Entschlossenheit zur Verwirklichung des Regelbeispiels kann i. R. d. § 46 II StGB berücksichtigt werden
versuchter Diebstahl, “versuchtes” Regelbeispiel
BGH
§§ 242, 22, 23 I i. V. m. § 243 StGB
(+) § 23 II StGB: allgemeiner Wille des Gesetzgebers, Versuch prinzipiell genauso zu bestrafen wie Vollendung
(+) Regelbeispiele “tatbestandsähnlich”
(-) keine echten TBM
(-) kein echter Versuch des Regelbeispiels, fraglich, ob §§ 22, 23 StGB anwendbar (vgl. “Tatbestand”)
Einfluss der Regelbeispiele auf den Versuchsbeginn beim Diebstahl
entscheidend ist stets das unmittelbare Ansetzen zur Rechtsgutsgefährdung und damit zum Grundtatbestand (vgl. § 22 StGB)
Geringwertigkeit
maßgebend ist der zum Tatzeitpunkt objektiv zu beurteilende Verkehrswert, wobei es auf den Gesamtwert ankommt
ca. 30 - 50€
P: Wann “bezieht” sich die Tat auf eine geringwertige Sache? (vgl. § 243 II StGB)
MM: allein objektive Verhältnisse ausschlaggebend
MM: allein subjektive Verhältnisse ausschlaggebend
BGH: sowohl subjektive als auch objektiv muss eine Geringwertigkeit vorliegen
(+) Handlungs- + Erfolgsunrecht
Vorsatzwechsel, Konstellation 1:
Täter will nicht geringwertige Sache stehlen, Verwirklichung des Regelbeispiels mit diesem Vorsatz, Wegnahme einer geringwertigen Sache
→ einheitliche Tat, Vorsatzwechsel irrelevant für durchgehenden Diebstahlsvorsatz
→ subjektiv bei Verwirklichung des Regelbeispiels keine Geringwertigkeit
h. M.: § 243 II (-), § 242 i. V. m. § 243 StGB
Vorsatzwechsel, Konstellation 2:
Täter will geringwertige Sache stehlen, Verwirklichung des Regelbeispiels mit diesem Vorsatz, Wegnahme einer nicht geringwertigen Sache
→ einheitliche Tat
→ objektiv keine Geringwertigkeit
h. M.: § 243 II (-), § 242 i. V. m. § 243 StGB
Vorsatzwechsel, Konstellation 3:
Täter will nicht geringwertige Sache stehlen, Verwirklichung des Regelbeispiels mit diesem Vorsatz, endgültiges Aufgeben des Plans (Fehlschlag/Rücktritt), Wegnahme einer geringwertigen Sache
→ keine einheitliche Tat, da Zäsur und damit keine notwendige einheitliche Bewertung
bzgl. Teil 1: straflos bei Rücktritt, sonst §§ 242, 22, 23 I i. V. m. § 243 StGB
bzgl. Teil 2: § 242 StGB
Konkurrenzen zu §§ 123, 303 StGB
früher h. M.: Konsumtion von §§ 123, 303 StGB
heute Rspr., t. v. A.: Tateinheit, § 52 StGB
(+) nur TB können konkurrieren
(+) geschützte Rechtsgüter können unterschiedlich sein
(-) typische Begleittaten
Fahrgastzelle Pkw = umschlossener Raum i. S. d. § 243 I 2 Nr. 1 StGB?
Nr. 2 (+)?
= Raumgebilde, das zumindest auch dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und das zumindest teilweise mit künstlichen Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen Unbefugter verhindern sollen → (+)
- Nr. 2 (-) → kein Behältnis, da dazu bestimmt, von Menschen betreten zu werden (anders Kofferraum), auch keine andere Schutzvorrichtung, da genuiner Pkw-Bestandteil, dient nicht gerade dazu, Wegnahme zu erschweren