§ 243 StGB Flashcards

1
Q

Nr. 1: umschlossener Raum

A

jedes Raumgebilde, das (zumindest auch) zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen Unbefugter abwehren sollen und tatsächlich nicht unerheblich erschweren

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2
Q

Nr. 1: Einbrechen

A

gewaltsames, nicht notwendig substanzverletzendes Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung
→ Hineingreifen reicht

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3
Q

Nr. 1: Einsteigen

A

jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung
→ Betreten erforderlich

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4
Q

Nr. 1: Eindringen

A

Betreten des geschützten Bereichs, d. h. zumindest mit Stützpunkt im Inneren

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5
Q

Nr. 1: Sich - Verborgenhalten

A

geflissentliches Bedeckthalten in einem Raum, obwohl oder nachdem der Täter zum dortigen Aufenthalt nicht (mehr) berechtigt ist

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6
Q

Nr. 1: falscher Schlüssel

A

jeder Schlüssel, der zur Tatzeit (nach dem Willen des Verfügungsgewaltinhabers über den Raum) nicht oder nicht mehr zum Öffnen des betreffenden Verschlusses bestimmt ist
→ wenn Verlust des Schlüssels durch den Berechtigten entdeckt wird i. d. R. Entwidmung

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7
Q

Nr. 1: anderem nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug

A

kann von beliebiger Art sein, muss vom Täter aber in der Weise angewandt werden, dass der Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird

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8
Q

Nr. 2: Behältnis

A

ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden

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9
Q

Nr. 2: verschlossen

A

Behältnis mittels einer technischen Schließeinrichtung oder auf andere Weise gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen gesichert
(-) bei Verwendung des richtigen Schlüssels, wenn Benutzer zu dessen Verwendung befugt ist / Schlüssel im Schloss steckt / erkennbar direkt daneben liegt (unmittelbar zugänglich ist)

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10
Q

Nr. 2: andere Schutzvorrichtungen

A

besondere Einrichtungen, die geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache zu erschweren

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11
Q

Nr. 3: gewerbsmäßig

A

handelt, wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will
→ kann auch bei erstmaliger Tat gegeben sein, wenn entsprechende Wiederholungsabsicht vorliegt

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12
Q

gleichzeitiges Vorliegen mehrerer Regelbeispiele

A

nur ein besonders schwerer Fall

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13
Q

Vollendung des Diebstahls, verwirklichtes Regelbeispiel

A

§ 242 i. V. m. § 243 StGB

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14
Q

Versuch des Diebstahls, verwirklichtes Regelbeispiel

A

§§ 242, 22, 23 I i. V. m. § 243 StGB

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15
Q

vollendeter Diebstahl, “versuchtes” Regelbeispiel

A

h. L.: § 242 I StGB
a. A.: § 242 i. V. m. § 243 StGB
BGH: §§ 242, 22, 23 I i. V. m. § 243 StGB

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16
Q

versuchter Diebstahl, “versuchtes” Regelbeispiel

h. L.

A

§§ 242, 22, 23 I StGB
(+) erst-recht-Schluss: wenn schon bei vollendetem Diebstahl keine Regelwirkung, dann erst recht nicht bei Versuch
(+) Indizwirkung greift nur bei voll verwirklichtem Regelbeispiel
(+) keine wirkliche Barriere zu überwinden
(+) Entschlossenheit zur Verwirklichung des Regelbeispiels kann i. R. d. § 46 II StGB berücksichtigt werden

17
Q

versuchter Diebstahl, “versuchtes” Regelbeispiel

BGH

A

§§ 242, 22, 23 I i. V. m. § 243 StGB
(+) § 23 II StGB: allgemeiner Wille des Gesetzgebers, Versuch prinzipiell genauso zu bestrafen wie Vollendung
(+) Regelbeispiele “tatbestandsähnlich”
(-) keine echten TBM
(-) kein echter Versuch des Regelbeispiels, fraglich, ob §§ 22, 23 StGB anwendbar (vgl. “Tatbestand”)

18
Q

Einfluss der Regelbeispiele auf den Versuchsbeginn beim Diebstahl

A

entscheidend ist stets das unmittelbare Ansetzen zur Rechtsgutsgefährdung und damit zum Grundtatbestand (vgl. § 22 StGB)

19
Q

Geringwertigkeit

A

maßgebend ist der zum Tatzeitpunkt objektiv zu beurteilende Verkehrswert, wobei es auf den Gesamtwert ankommt
ca. 30 - 50€

20
Q

P: Wann “bezieht” sich die Tat auf eine geringwertige Sache? (vgl. § 243 II StGB)

A

MM: allein objektive Verhältnisse ausschlaggebend
MM: allein subjektive Verhältnisse ausschlaggebend
BGH: sowohl subjektive als auch objektiv muss eine Geringwertigkeit vorliegen
(+) Handlungs- + Erfolgsunrecht

21
Q

Vorsatzwechsel, Konstellation 1:
Täter will nicht geringwertige Sache stehlen, Verwirklichung des Regelbeispiels mit diesem Vorsatz, Wegnahme einer geringwertigen Sache

A

→ einheitliche Tat, Vorsatzwechsel irrelevant für durchgehenden Diebstahlsvorsatz
→ subjektiv bei Verwirklichung des Regelbeispiels keine Geringwertigkeit
h. M.: § 243 II (-), § 242 i. V. m. § 243 StGB

22
Q

Vorsatzwechsel, Konstellation 2:
Täter will geringwertige Sache stehlen, Verwirklichung des Regelbeispiels mit diesem Vorsatz, Wegnahme einer nicht geringwertigen Sache

A

→ einheitliche Tat
→ objektiv keine Geringwertigkeit
h. M.: § 243 II (-), § 242 i. V. m. § 243 StGB

23
Q

Vorsatzwechsel, Konstellation 3:
Täter will nicht geringwertige Sache stehlen, Verwirklichung des Regelbeispiels mit diesem Vorsatz, endgültiges Aufgeben des Plans (Fehlschlag/Rücktritt), Wegnahme einer geringwertigen Sache

A

→ keine einheitliche Tat, da Zäsur und damit keine notwendige einheitliche Bewertung

bzgl. Teil 1: straflos bei Rücktritt, sonst §§ 242, 22, 23 I i. V. m. § 243 StGB
bzgl. Teil 2: § 242 StGB

24
Q

Konkurrenzen zu §§ 123, 303 StGB

A

früher h. M.: Konsumtion von §§ 123, 303 StGB
heute Rspr., t. v. A.: Tateinheit, § 52 StGB
(+) nur TB können konkurrieren
(+) geschützte Rechtsgüter können unterschiedlich sein
(-) typische Begleittaten

25
Q

Fahrgastzelle Pkw = umschlossener Raum i. S. d. § 243 I 2 Nr. 1 StGB?
Nr. 2 (+)?

A

= Raumgebilde, das zumindest auch dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und das zumindest teilweise mit künstlichen Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen Unbefugter verhindern sollen → (+)
- Nr. 2 (-) → kein Behältnis, da dazu bestimmt, von Menschen betreten zu werden (anders Kofferraum), auch keine andere Schutzvorrichtung, da genuiner Pkw-Bestandteil, dient nicht gerade dazu, Wegnahme zu erschweren