§ 267 StGB Flashcards

1
Q

Erkennbarkeit des Ausstellers

A

es kommt maßgeblich darauf an, dass die Urkunde auf eine bestimmte Person als ihren geistigen Urheber hindeutet

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2
Q

Urkunde

A

jede verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion) und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion)

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3
Q

bloße Reproduktion einer Urkunde

A

Urkunde (+), wenn sie mit Original leicht verwechselt werden kann (obj. Element) und diese Verwechslungsgefahr vom Täter auch bezweckt wird (subj. Element)

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4
Q

unecht

A

Urkunde rührt nicht von demjenigen geistig her, der aus ihr als Aussteller hervorgeht
→ entscheidend ist Identitätstäuschung, schriftliche Lüge nicht strafbar!
→ falscher Eindruck über Person des Ausstellers erweckt

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5
Q

Verwendung eines unrichtigen Namens nicht tatbestandsmäßig, wenn:

A
  • der Aussteller der Urkunde so gekennzeichnet ist, dass über seine Person kein Zweifel bestehen kann
  • die Richtigkeit der Namensangabe unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks der Urkunde ohne Bedeutung ist (Täuschung “über” den Namen)
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6
Q

Täuschung mit falschem Namen

A

falscher Name wird gewählt, um sich die Möglichkeit offen zu halten, den Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Hotel zu entgehen → Identitätstäuschung (+)

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7
Q

Stellvertretungsfälle

A

Geistigkeitstheorie: Vertreter darf unter dem Namen des Vertretenen handeln, ohne dass Erklärung unecht wird, wenn:
1) Vertretung zulässig ist
2) der Vertreter vertreten will
3) der Vertretene sich vertreten lassen will
→ Erklärung stammt geistig vom Vertretenen

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8
Q

P: Unterzeichnung einer Urkunde in offener Stellvertretung („i.V.“) bei fehlendem Vertretungsverhältnis
BGH

A

keine unechte Urkunde, da dann, wenn eine natürliche Person unter Offenlegung des Zusatzes „i.V.“ vertreten werde, eine Erklärung des Ausstellers vorliege, wobei nur die Vertretungsbefugnis vorgetäuscht werde (schriftliche Lüge)
→ kein Fall der Geistigkeitstheorie, es kommt nicht auf die obigen Kriterien der Stellvertretung an, weil die Aussage schon aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht einer anderen Person als A zugerechnet wird

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9
Q

P: Unterzeichnung einer Urkunde in offener Stellvertretung („i. V.“) bei fehlendem Vertretungsverhältnis
a. A.

A

unechte Urkunde, da es allein auf die Sicht des Rechtsverkehrs ankommt, so dass bei Unterzeichnung mit „i. V.“ die Erklärung dem Vertretenen zugerechnet wird (Parallele: Unterzeichnung mit Namen des Vertretenen); geschützt ist der Rechtsverkehr, so dass es sinnvoll erscheint auf dessen Anschauungen abzustellen
→ Situation der Stellvertretung, wobei jedoch die obigen Voraussetzungen nicht gegeben sind

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10
Q

Var. 1: Herstellen

A

Bewirken der Existenz der unechten Urkunde

Tatherrschaft über Vorgang, aus dem unechte Urkunde resultiert

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11
Q

Var. 2: Verfälschung

A

jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, durch die der Anschein erweckt wird, als habe der Aussteller die Erklärung in der Form abgegeben, die sie durch die Verfälschung erlangt hat
→ Veränderung des ursprünglichen Beweisinhalts; dem echten Aussteller wird ein anderer Urkundeninhalt “untergeschoben”

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12
Q

P: Ist die Verfälschung einer Urkunde durch ihren Aussteller eine “Verfälschung einer echten Urkunde”?
MM: (-)

A

Ergebnis der Verfälschung muss immer unechte Urkunde sein, hier keine Identitätstäuschung, da Aussteller selbst die Veränderung vornimmt
(+) § 267 StGB schützt nur gegen die Schaffung falscher Beweismittel, nicht gegen Verletzung der Integrität bestehender echter Beweismittel
(+) § 274 StGB ausreichend

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13
Q

P: Ist die Verfälschung einer Urkunde durch ihren Aussteller eine “Verfälschung einer echten Urkunde”?
h. M.: (+)

A

Aussteller einer Urkunde kann diese dann verfälschen, wenn er die Dispositionsbefugnis über sie nicht mehr ausschließlich selbst besitzt
(+) § 267 StGB schützt auch einen durch den Bestandsschutz ergänzten Echtheitsschutz
(+) Aussteller nach Verlust der Änderungsbefugnis nicht mehr mit dem ursprünglichen Aussteller identisch
(+) nach MM wäre Var. 2 überflüssig, da beim Verfälschen auch immer Var. 1 gegeben wäre

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14
Q

Var. 3: Gebrauchen

A

Ermöglichung der Kenntnisnahme der unechten / verfälschten Urkunde durch die zu täuschende Person
→ irrelevant, ob diese sie auch wirklich zur Kenntnis nimmt

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15
Q

Wille zur Täuschung im Rechtsverkehr

A

= wer weiß oder als sicher voraussieht (dolus directus 2. Grades), dass er beim Opfer einen Irrtum über die Echtheit einer Urkunde erregen und den Getäuschten durch deren Inhalt zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlassen wird

  • Gegenstand der Täuschung muss eine im Rechtsverkehr erhebliche Tatsache sein
  • (-) bei rein privaten Angelegenheiten ohne rechtliche Relevanz
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16
Q

Konkurrenzen innerhalb des § 267 StGB

A
  • Var. 2 lex specialis ggü. Var. 1
  • wenn Herstellung für Gebrauch: eine einheitliche Tat, Herstellen / Verfälschen = Vorbereitungshandlung → Vorbereitung tritt hinter eigentlicher Verletzung zurück
  • wenn späterer Gebrauch nur allgemein geplant / vorbehalten → neue selbständige Straftat, Tatmehrheit
  • mehrfaches Gebrauchen → mehrere selbständigen Handlungen, Tatmehrheit
17
Q

Körperlichkeitstheorie

A

Aussteller ist derjenige, der die Urkunde körperlich hergestellt hat

18
Q

Testierunfähigkeit

A

= unfähig zur Gedankenerklärung

19
Q

Blankettfälschung

A

leere, nur mit einer Blankounterschrift versehene Blätter haben noch keinen Erklärungsgehalt und stellen daher noch keine Urkunde dar → Verfälschen (-), Herstellen (+) bei eigenmächtigem + anredewidrigem Ausfüllen
mangels unmittelbarer VV ist Erschwindeln einer Blankounterschrift kein Betrug

20
Q

schriftliche Lüge

A

nicht strafbar, § 267 StGB schützt Vertrauen in Rechtsverkehr, nicht Glaube an Richtigkeit des Inhalts

21
Q

P: Wer ist Aussteller bei offen gelegter, unberechtigter SV?

A

e. A.: Aussteller = (vermeintlicher) Vertretener
(+) Verkehrsschutz, Geschäftserwartung
a. A.: Aussteller = Vertreter
(+) Parallele zum Zivilrecht
h. M.: differenzierend
→ jur. Personen: (vermeintlich) Vertretener
→ nat. Personen: Vertreter
(+) nur im ersten Fall Geschäftserwartung

22
Q

P: Tatbestandsausschluss wegen Sperrwirkung des § 339 StGB?

A

(-), unterschiedliche Rechtsgüter geschützt

23
Q

Identitätstäuschung ↔︎ Namenstäuschung
P: auch wer mit eigenem Namen unterzeichnet, kann den Umständen nach auf nicht hinter der Erklärung stehenden Aussteller hinweisen

A
  • Identitätstäuschung über Aussteller tatbestandsmäßig ↔︎ bloße Namenslüge nicht tatbestandsmäßig
  • allgemeine Abgrenzungskriterien: Verwendungszweck der Urkunde, Beweisrichtung, Kreis der Beteiligten
24
Q

bloße Namenslüge

A
  • (+), wenn allgemein oder in bestimmter Beweissituation Urheber der Urkunde so gekennzeichnet ist, dass über seine Person kein Zweifel bestehen kann
  • möglich, wenn die Identität / Wahrheit der Namensangabe in der konkreten Beweissituation für die beteiligten Kreise ohne jede Bedeutung ist
    → § 267 I Var. 1 StGB (-), wenn Täter nur seinen richtigen Namen ungenannt lässt, sich i. Ü. aber an seiner abgegeben Erklärung festhalten lassen will, denn dann keine Gefahr für seinen Vertragspartner → schon keine Identitätstäuschung, da Aussteller als Person feststeht, jedenfalls aber keine Täuschungsabsicht
25
Verwendung von auf anderen geistigen Erklärungsgaratnen hindeutenden Zusätzen (z. B. "i. V.; i. A."; Briefbogen / Stempel von Behörde oder Firma)
h. M.: Differenzierung nach, ob scheinbar anderer vertreten wird und - wenn ja - wer: - scheinbare SV einer Behörde / Firma / jur. Person: Identitätstäuschung (+), denn: als Aussteller geht Behörde / Firma / jur. Person hervor - scheinbare SV einer natürlichen Person: Identitätstäuschung (-) denn: als Aussteller geht der mit seinem Namen Unterzeichnende aus der Urkunde hervor
26
Verfälschen zusammengesetzter Urkunden
(+), wenn der Beweiseinheit durch Austausch / Manipulation des Bezugsobjekts andere Beweisrichtung gegeben wird → zusammengesetzte Urkunde muss nach Tathandlung weiter existieren, insbesondere muss feste Verbindung aufrecht erhalten werden typische Fälle: - Aufkleben anderen Preisetiketts (+) - Überkleben amtlichen Kfz-Kennzeichens mit durchsichtiger "Abblitzfolie" o. Ä. (-) - Austausch von Blut- / Urinproben (-): Entnahmeprotokolle und Proben i. d. R. nicht zu fester Beweiseinheit zusammengefügt
27
Verfälschen zusammengesetzter Urkunden | → Überkleben amtlichen Kfz-Kennzeichens mit durchsichtiger "Abblitzfolie" o. Ä.
(-), denn beweisrelevanter Erklärungsinhalt (Erklärung der Zulassungsstelle, dass das Fahrzeug unter diesem Kennzeichen auf einen bestimmten Halter zum öffentlichen Verkehr zugelassen worden ist) bleibt unverändert
28
Verfälschen von Gesamturkunden
- i. d. R. erst Urkundsdelikte hinsichtlich der Einzelurkunden zu erörtern - dann ggf. zusätzlich Verfälschen der Gesamturkunde zu erörtern, denn: Manipulation der Einzelurkunden verändern i. d. R. die übergeordnete Beweisfunktion der Gesamturkunde
29
§ 267 I Var. 1 StGB bei offen gelegter, unberechtigter Stellvertretung
- e. A.: unrechte Urkunde (+) (+) Rechtsverkehr ordnet Erklärung dem Vertretenen zu, sonst Strafbarkeitslücke - a. A.: keine unechte Urkunde (+) vgl. ZR: eigene WE des Vertreters; bloße schriftliche Lüge bzgl. Bestehen Vertretungsmacht - BGH: zu differenzieren → bei natürlichen Personen keine unechte Urkunde → bei juristischen Personen unechte Urkunde (+) (+) Gesellschaft im Vordergrund (-) zu pauschal
30
Verfälschen (Var. 2) bei - Gesamturkunden - zusammengesetzten Urkunden
- bei Gesamturkunden: wenn eine der Einzelurkunden vernichtet wird - bei zusammengesetzten Urkunden: wenn Bestandteile der Urkunde ausgewechselt werden (aber dadurch auch Herstellen einer neuen unechten Urkunde → Konkurrenz, nach h. M. Var. 2 spezieller) → entscheidend, ob bei Trennung der Bestandteile Zäsur eintritt, sodass ein zu verfälschendes Tatobjekt gar nicht mehr existiert
31
Verfälschen (Var. 2): wiederholte Verfälschung → Liegt bei zweiter Manipulation noch eine "echte Urkunde" vor? Bsp.: U verändert auf einem von S ausgefertigten Schuldschein zunächst die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags und eine Woche später auch den vereinbarten Zinssatz.
h. M.: ja, wenn sich die zweite Einwirkung auf den bisher unverfälschten Teil der Urkunde bezieht
32
Gleichstellungsklausel § 270 StGB
wird relevant, wenn Datenverarbeitungsanlage selbsttätig (= selbst unmittelbar programmgesteuert) rechtlich disponiert → vgl. Verhältnis § 263 StGB und § 263a StGB, Manipulation Computer