§ 267 StGB Flashcards
Erkennbarkeit des Ausstellers
es kommt maßgeblich darauf an, dass die Urkunde auf eine bestimmte Person als ihren geistigen Urheber hindeutet
Urkunde
jede verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion) und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion)
bloße Reproduktion einer Urkunde
Urkunde (+), wenn sie mit Original leicht verwechselt werden kann (obj. Element) und diese Verwechslungsgefahr vom Täter auch bezweckt wird (subj. Element)
unecht
Urkunde rührt nicht von demjenigen geistig her, der aus ihr als Aussteller hervorgeht
→ entscheidend ist Identitätstäuschung, schriftliche Lüge nicht strafbar!
→ falscher Eindruck über Person des Ausstellers erweckt
Verwendung eines unrichtigen Namens nicht tatbestandsmäßig, wenn:
- der Aussteller der Urkunde so gekennzeichnet ist, dass über seine Person kein Zweifel bestehen kann
- die Richtigkeit der Namensangabe unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks der Urkunde ohne Bedeutung ist (Täuschung “über” den Namen)
Täuschung mit falschem Namen
falscher Name wird gewählt, um sich die Möglichkeit offen zu halten, den Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Hotel zu entgehen → Identitätstäuschung (+)
Stellvertretungsfälle
Geistigkeitstheorie: Vertreter darf unter dem Namen des Vertretenen handeln, ohne dass Erklärung unecht wird, wenn:
1) Vertretung zulässig ist
2) der Vertreter vertreten will
3) der Vertretene sich vertreten lassen will
→ Erklärung stammt geistig vom Vertretenen
P: Unterzeichnung einer Urkunde in offener Stellvertretung („i.V.“) bei fehlendem Vertretungsverhältnis
BGH
keine unechte Urkunde, da dann, wenn eine natürliche Person unter Offenlegung des Zusatzes „i.V.“ vertreten werde, eine Erklärung des Ausstellers vorliege, wobei nur die Vertretungsbefugnis vorgetäuscht werde (schriftliche Lüge)
→ kein Fall der Geistigkeitstheorie, es kommt nicht auf die obigen Kriterien der Stellvertretung an, weil die Aussage schon aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht einer anderen Person als A zugerechnet wird
P: Unterzeichnung einer Urkunde in offener Stellvertretung („i. V.“) bei fehlendem Vertretungsverhältnis
a. A.
unechte Urkunde, da es allein auf die Sicht des Rechtsverkehrs ankommt, so dass bei Unterzeichnung mit „i. V.“ die Erklärung dem Vertretenen zugerechnet wird (Parallele: Unterzeichnung mit Namen des Vertretenen); geschützt ist der Rechtsverkehr, so dass es sinnvoll erscheint auf dessen Anschauungen abzustellen
→ Situation der Stellvertretung, wobei jedoch die obigen Voraussetzungen nicht gegeben sind
Var. 1: Herstellen
Bewirken der Existenz der unechten Urkunde
Tatherrschaft über Vorgang, aus dem unechte Urkunde resultiert
Var. 2: Verfälschung
jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, durch die der Anschein erweckt wird, als habe der Aussteller die Erklärung in der Form abgegeben, die sie durch die Verfälschung erlangt hat
→ Veränderung des ursprünglichen Beweisinhalts; dem echten Aussteller wird ein anderer Urkundeninhalt “untergeschoben”
P: Ist die Verfälschung einer Urkunde durch ihren Aussteller eine “Verfälschung einer echten Urkunde”?
MM: (-)
Ergebnis der Verfälschung muss immer unechte Urkunde sein, hier keine Identitätstäuschung, da Aussteller selbst die Veränderung vornimmt
(+) § 267 StGB schützt nur gegen die Schaffung falscher Beweismittel, nicht gegen Verletzung der Integrität bestehender echter Beweismittel
(+) § 274 StGB ausreichend
P: Ist die Verfälschung einer Urkunde durch ihren Aussteller eine “Verfälschung einer echten Urkunde”?
h. M.: (+)
Aussteller einer Urkunde kann diese dann verfälschen, wenn er die Dispositionsbefugnis über sie nicht mehr ausschließlich selbst besitzt
(+) § 267 StGB schützt auch einen durch den Bestandsschutz ergänzten Echtheitsschutz
(+) Aussteller nach Verlust der Änderungsbefugnis nicht mehr mit dem ursprünglichen Aussteller identisch
(+) nach MM wäre Var. 2 überflüssig, da beim Verfälschen auch immer Var. 1 gegeben wäre
Var. 3: Gebrauchen
Ermöglichung der Kenntnisnahme der unechten / verfälschten Urkunde durch die zu täuschende Person
→ irrelevant, ob diese sie auch wirklich zur Kenntnis nimmt
Wille zur Täuschung im Rechtsverkehr
= wer weiß oder als sicher voraussieht (dolus directus 2. Grades), dass er beim Opfer einen Irrtum über die Echtheit einer Urkunde erregen und den Getäuschten durch deren Inhalt zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlassen wird
- Gegenstand der Täuschung muss eine im Rechtsverkehr erhebliche Tatsache sein
- (-) bei rein privaten Angelegenheiten ohne rechtliche Relevanz
Konkurrenzen innerhalb des § 267 StGB
- Var. 2 lex specialis ggü. Var. 1
- wenn Herstellung für Gebrauch: eine einheitliche Tat, Herstellen / Verfälschen = Vorbereitungshandlung → Vorbereitung tritt hinter eigentlicher Verletzung zurück
- wenn späterer Gebrauch nur allgemein geplant / vorbehalten → neue selbständige Straftat, Tatmehrheit
- mehrfaches Gebrauchen → mehrere selbständigen Handlungen, Tatmehrheit
Körperlichkeitstheorie
Aussteller ist derjenige, der die Urkunde körperlich hergestellt hat
Testierunfähigkeit
= unfähig zur Gedankenerklärung
Blankettfälschung
leere, nur mit einer Blankounterschrift versehene Blätter haben noch keinen Erklärungsgehalt und stellen daher noch keine Urkunde dar → Verfälschen (-), Herstellen (+) bei eigenmächtigem + anredewidrigem Ausfüllen
mangels unmittelbarer VV ist Erschwindeln einer Blankounterschrift kein Betrug
schriftliche Lüge
nicht strafbar, § 267 StGB schützt Vertrauen in Rechtsverkehr, nicht Glaube an Richtigkeit des Inhalts
P: Wer ist Aussteller bei offen gelegter, unberechtigter SV?
e. A.: Aussteller = (vermeintlicher) Vertretener
(+) Verkehrsschutz, Geschäftserwartung
a. A.: Aussteller = Vertreter
(+) Parallele zum Zivilrecht
h. M.: differenzierend
→ jur. Personen: (vermeintlich) Vertretener
→ nat. Personen: Vertreter
(+) nur im ersten Fall Geschäftserwartung
P: Tatbestandsausschluss wegen Sperrwirkung des § 339 StGB?
(-), unterschiedliche Rechtsgüter geschützt
Identitätstäuschung ↔︎ Namenstäuschung
P: auch wer mit eigenem Namen unterzeichnet, kann den Umständen nach auf nicht hinter der Erklärung stehenden Aussteller hinweisen
- Identitätstäuschung über Aussteller tatbestandsmäßig ↔︎ bloße Namenslüge nicht tatbestandsmäßig
- allgemeine Abgrenzungskriterien: Verwendungszweck der Urkunde, Beweisrichtung, Kreis der Beteiligten
bloße Namenslüge
- (+), wenn allgemein oder in bestimmter Beweissituation Urheber der Urkunde so gekennzeichnet ist, dass über seine Person kein Zweifel bestehen kann
- möglich, wenn die Identität / Wahrheit der Namensangabe in der konkreten Beweissituation für die beteiligten Kreise ohne jede Bedeutung ist
→ § 267 I Var. 1 StGB (-), wenn Täter nur seinen richtigen Namen ungenannt lässt, sich i. Ü. aber an seiner abgegeben Erklärung festhalten lassen will, denn dann keine Gefahr für seinen Vertragspartner → schon keine Identitätstäuschung, da Aussteller als Person feststeht, jedenfalls aber keine Täuschungsabsicht