§ 239 StGB Flashcards

1
Q

P: geschütztes Rechtsgut

A

h. M.: potentielle persönliche Fortbewegungsfreiheit (= Freiheit zur Ortsveränderung)
a. A.: aktuelle persönliche Fortbewegungsfreiheit
(+) wenn Opfer nichts bemerkt, nur Handlungsunrecht, kein Erfolgsunrecht

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2
Q

Fortbewegungsfreiheit

A

es kommt darauf an, ob das Opfer den gegenwärtigen Aufenthaltsort verlassen kann
→ bloßes Versperren einer Möglichkeit zum Verlassen eines Ortes oder zum Erreichen eines bestimmten anderen Ortes grundsätzlich keine Beeinträchtigung

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3
Q

potentiell

A

es kommt nicht auf tatsächlich vorliegenden Willen an, hinreichend ist die natürliche Fähigkeit zur willkürlichen Fortbewegung
(-) bei Säuglingen
(+) bei Hilfsmitteln (z. B. Krücken etc.)

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4
Q

Einsperren

A

Verhindern des Verlassens eines umschlossenen Raumes durch äußere Vorrichtungen, so dass der Betroffene obj. daran gehindert ist, sich von der Stelle zu bewegen
(+), wenn das Opfer den unverschlossenen Ausgang nicht kennt
(+) in beweglichem Gegenstand
(-), wenn der Aufenthaltsort gefahrlos auf andere zumutbare Weise verlassen werden kann

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5
Q

auf sonstige Weise

A

verschiedenste Tatmittel (z. B. Gewalt, Drohung, List), wenn dadurch eine erhebliche Barriere beim Opfer aufgebaut wird

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6
Q

P: Genügt faktischer Zwang trotz an sich gegebener Ausweichmöglichkeit? (Seebadefall)

weite Betrachtung

A

jede Form der “Barriere” von nicht völlig unerheblichem Charakter, psychisch oder physischer Natur
(-) nur allg. Willensfreiheit beeinträchtigt, ausreichender Schutz durch § 240 StGB

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7
Q

P: Genügt faktischer Zwang trotz an sich gegebener Ausweichmöglichkeit? (Seebadefall)

restriktive Betrachtung

A

nur, wenn der faktische Zwang seiner Intensität nach (ausnahmsweise) so stark ist, dass er einem physischen Zwang gleichsteht, kann dies genügen
→ Überwindung der Barriere für Leib/Leben unzumutbar gefährlich

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8
Q

ohne/gegen den Willen des Opfers

A
  • ungeschriebenes TBM

- tatbestandsausschließendes Einverständnis

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9
Q

Vollendung und Beendigung

A

→ Dauerdelikt: wenn das Opfer seine Freiheit wiedererlangt

Vollendung mit Eintritt des (nicht unerheblichen) Freiheitsverlustes

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10
Q

Konkurrenzen

A

§ 239 StGB tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz gegenüber allen TB zurück, bzgl. derer die Begehung der Freiheitsberaubung notwendige oder regelmäßige Begleiterscheinung ist

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11
Q

P: Schützt § 239 StGB auch die potentielle Fortbewegungsfreiheit?
→ Schlafende, Bewusstlose

A

unstreitig: bei konstitutionell unmöglicher Willensbildung (z. B. bei Säuglingen) scheidet § 239 StGB mangels natürlicher Fähigkeit zur Fortbewegung aus (aber ggf. Wille des Sorgepflichtigen maßgeblich?)
sonst str.:
- e. A.: Aktualitätstheorie
- h. L. / Rspr.: Potentialitätstheorie
- vermittelnd: Aktualisierbarkeitstheorie

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12
Q

P: Schützt § 239 StGB auch die potentielle Fortbewegungsfreiheit?
→ Schlafende, Bewusstlose
1. e. A.: Aktualitätstheorie

A

§ 239 I StGB erst vollendet, wenn sich Opfer tatsächlich fortbewegen will
(+) § 239 StGB schützt natürlichen Fortbewegungswillen des Opfers, wenn dieser nicht tangiert ist, liegt nur Gefährdung vor
(-) Behandlung Schlafender / Bewusstloser in anderen TB
(-) willkürlich, zufällig, ob Schlafender rechtzeitig erwacht

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13
Q

P: Schützt § 239 StGB auch die potentielle Fortbewegungsfreiheit?
→ Schlafende, Bewusstlose
2. h. L. / Rspr.: Potentialitätstheorie

A

§ 239 I StGB auch vollendet, wenn sich Opfer nicht fortbewegen will bzw. seine Lage nicht bemerkt
(+) umfassender Schutz auch von Kranken und Ruhebedürftigen; verfassungsrechtlich weite Auslegung geboten
(-) nur Handlungs-, kein Erfolgsunrecht
(-) Versuch strafbar, daher keine Strafbarkeitslücke

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14
Q

P: Schützt § 239 StGB auch die potentielle Fortbewegungsfreiheit?
→ Schlafende, Bewusstlose
3. vermittelnd: Aktualisierbarkeitstheorie

A

§ 239 I StGB vollendet, wenn das Opfer seinen potentiell vorhandenen Fortbewegungswillen jederzeit aktualisieren könnte, selbst wenn es die Lage nicht bemerkt hat
(+) Schutz des § 239 I StGB für denjenigen, der persönliche Freiheit nutzen kann
(-) Wertungswiderspruch zu anderen TB
(-) wer sich nicht fortbewegen will, ist kein taugliches Tatobjekt → untauglicher Versuch

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