§ 246 StGB Flashcards
Subsidiarität
§ 246 I StGB = Auffangtatbestand, der alle Formen rechtswidriger Zueignung umfasst → formelle Subsidiarität (Gesetzeskonkurrenz)
nach Ansicht der Rspr. Zurücktreten gegenüber allen Delikten, die mit schwerer Strafe bedroht sind, unabhängig von ihrer Schutzrichtung
keine Subsidiarität, wenn Delikte nicht gleichzeitig verwirklicht
P: Welche Qualität muss die Zueignungshandlung haben?
weite Manifestationslehre
es genügt jede Handlung, die den Zueignungswillen tauglich verdeutlicht
→ maßgeblich, ob ein obj. Beobachter das Verhalten dahingehend verstehen KANN
(+) Wortlaut, Gesetz verlangt nur Manifestation des Zueignungswillens
(+) Vermeidung von Strafbarkeitslücken
P: Welche Qualität muss die Zueignungshandlung haben? enge Manifestationslehre (h. M.)
es genügen nur diejenigen Handlungen, bei denen ein objektiver, von außen zusehender Beobachter, der alle Umstände (nicht aber den Plan des Täters) kennt, eindeutig auf einen Zueignungsvorsatz schließen würde
(+) sonst uferlose Weite des § 246 StGB, Ausgleich durch möglichst engen Zueignungsbegriff
P: Welche Qualität muss die Zueignungshandlung haben?
Enteignungstheorie (MM)
objektiv ist die Verursachung des Erfolges eines aller Wahrscheinlichkeit nach eintretenden Sachverlustes für den Eigentümer zu verlangen
(+) § 246 StGB = Erfolgsdelikt
(+) Manifestationstheorien verlagern Strafbarkeit zu weit nach vorn
(-) greift willkürlich ein Element des Zueignungsbegriffs heraus, ohne dass Gesetz Anhaltspunkt dafür bietet; Minus zur Zueignung
P: Welche Qualität muss die Zueignungshandlung haben?
Aneignungstheorie (MM)
Aneignung muss sich bereits objektiv vollziehen, es genügt nicht nur die Manifestation eines entsprechenden Willens
(+) § 246 StGB = Erfolgsdelikt
(+) Manifestationstheorien verlagern Strafbarkeit zu weit nach vorn
(+) Enteignungstheorie wegen des prognostischen Elements zu unbestimmt
(-) greift willkürlich ein Element des Zueignungsbegriffs heraus, ohne dass Gesetz Anhaltspunkt dafür bietet; Minus zur Zueignung
Rechtswidrigkeit der Zueignung
wenn sie der materiellen Eigentumsordnung widerspricht und nicht durch einen fälligen und einredefreien Übereigungsanspruch gedeckt ist
P: wiederholte Zueignung
Rspr.: Tatbestandslösung
nur erstmalige Zueignung kann den TB der Unterschlagung erfüllen
(+) Zueignung nach Wortsinn = Herstellen der eigentümerähnlichen Herrschaft
(+) nach Konkurrenzlösung wird Verjährung immer wieder hinausgeschoben
P: wiederholte Zueignung
h. L.: Konkurrenzlösung
jede weitere Zueignungshandlung erfüllt den TB der Unterschlagung, tritt aber im Wege der Gesetzeskonkurrenz als mitbestrafte Nachtat zurück
(+) fortbestehendes Eigentum bleibt schutzwürdig
(+) Teilnahme an Zweithandlung bleibt strafbar
§ 246 II StGB: anvertraut
sind all diejenigen Sachen, die der Täter vom Eigentümer oder von einem Dritten mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, aufzubewahren oder auch nur zurückzugeben
P: Liegt ein Anvertrautsein iSd § 246 II StGB auch dann vor, wenn die Überlassung auf einem sittenwidrigen Rechtsgeschäft oder sonstigen sittenwidrigen Zwecken beruht?
h. M.: Anvertrautsein grundsätzlich (+), Ausnahme: wenn das Anvertrautsein den Eigentümerinteressen zuwiderläuft
(+) keine Verwirkung des strafrechtlichen Schutzes durch missbilligenswertes Opferverhalten
a. A.: Anvertrautsein (-)
(+) Opfer nicht schutzwürdig
Nichtanzeige des Fundes / bloße Nichtrückgabe
noch keine eindeutig erkennbare Zueignungshandlung, da beides auch auf bloßer Sorglosigkeit / Nachlässigkeit beruhen kann
§ 246 II StGB
Qualifikation
Beziehung des Täters zum Tatobjekt
P: nach Wortlaut reicht Zueignungshandlung aus, sonstige Beziehung nicht erforderlich
h. M.: Einschränkung des Anwendungsbereichs über zusätzliche Anforderungen:
- sachenrechtsähnliche Herrschaftsbeziehung des Täters zum Tatobjekt
- echte Betätigung des Zueignungswillens erforderlich, durch die es zu einer Enteignung des Eigentümers kommen kann
P: Was sind andere Vorschriften i. S. d. Subsidiaritätsklausel?
Lit.: nur Delikte mit ähnlicher Schutzrichtung (Eigentum, Vermögen)
→ “Tat” i. S. d. § 11 Nr. 5 StGB
(+) Klarstellungsfunktion, sonst Unrecht der Unterschlagung mglw. nicht erfasst
BGH: gegenüber allen Delikten, für die das Gesetz höhere Strafdrohung vorsieht
→ “Tat” i. S. d. § 264 StPO