§ 142 StGB Flashcards

1
Q

§ 142 StGB: Unfall

A

= jedes plötzliche Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, in welchem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert und das unmittelbar zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt

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2
Q

Fallen vorsätzlich herbeigeführte Unfälle unter § 142 StGB?

h. M.

A

→ Unfall (+), wenn Geschehen sich für mindestens einen Unfallbeteiligten als plötzliches Ereignis darstellt
(+) § 142 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt verlangt diesen Schutz
(+) für mind. einen Unfallbeteiligten plötzlich
(+) Erst-recht-Schluss zur Unfallverursachung des nur fahrlässig oder sogar nicht vorwerfbar handelnden Beteiligten

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3
Q

Fallen vorsätzlich herbeigeführte Unfälle unter § 142 StGB?

a. A.: (-)

A

→ schon begrifflich Unfall (-)
(+) “Unfall” erfordert plötzliches, unerwartetes Ereignis, welches bei Vorsatz nicht gegeben ist, da dann verkehrsfremder Eingriff vorliegt, bei dem sich gerade nicht verkehrsspezifische Gefahr realisiert
(-) Vermögensinteressen anderer Unfallbeteiligter nicht hinreichend geschützt
(-) sonst müsste konsequenterweise auch die bewusst fahrlässige Verursachung ausscheiden

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4
Q

§ 142 StGB: öffentlicher Straßenverkehr

A

Verkehrsfläche explizit dem öff. Verkehr gewidmet oder faktisch der Benutzung durch eine unbegrenzte Gruppe offen stehend

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5
Q

§ 142 StGB: Unfallbeteiligter

A

→ § 142 V StGB

→ weite Auslegung: effektiver Opferschutz

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6
Q

Unfallbeteiligter § 142 StGB: Betrachtung ex ante oder ex post?
e. A.

A

eA: ex post - Unfallbeteiligter ist nur, wer tatsächlich zum Unfall beigetragen hat
(-) § 142 V StGB

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7
Q

Unfallbeteiligter § 142 StGB: Betrachtung ex ante oder ex post?
h. M.

A

h. M.: ex ante, Perspektive (Verdachtslage) zum Zeitpunkt des Verlassens des Unfallortes, “hypothetischer” Unfallbeteiligter
→ Strafbarkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sich später herausstellt, dass Verhalten in keiner Weise ursächlich für Unfall war
(+) Schutzzweck § 142 StGB
(+) Ausgestaltung des § 142 StGB als abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt

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8
Q

§ 142 StGB: sich entfernen

A

→ willensgetragenes Verhalten, beherrschtes Verlassen des Unfallortes
→ auch “Entfernen-Lassen”, außer wenn Unfallbeteiligter mittels vis absoluta entfernt wird

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9
Q

§ 142 II StGB: Feststellungen ermöglichen

A

→ zumindest passiv-duldend zulassen

→ feststellungsbereite Personen: auch unbeteiligte Dritte

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10
Q

§ 142 StGB: vom Unfallort

A

umfasst den Bereich um den Unfallpunkt, innerhalb dessen zu erwarten ist, dass eine feststellungsbereite Person den Unfallbeteiligten antreffen kann
bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls

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11
Q

§ 142 StGB: angemessene Wartezeit

A

bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (Schadensumfang, Wetterlage etc.)
mindestens 10 Minuten bei Minimalschäden

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12
Q

§ 142 II Nr. 1 StGB: nachträglich ermöglichen

A

unverzüglich = ohne verwerfbares Zögern

→ III

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13
Q

§ 142 IV StGB: tätige Reue

A

→ nachträglich: 24 Stunden

→ nicht bedeutender Sachschaden: Reparaturkosten max. 1300€

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14
Q

Umfasst § 142 II Nr. 2 StGB auch das Entfernen im schuldunfähigen Zustand nach § 20 StGB?
e. A.: Entfernen im schuldunfähigen Zustand fällt unter § 142 II Nr. 2 StGB

A

(+) untechnischer Wortgebrauch, “berechtigt” müsste “gerechtfertigt” heißen
(-) wenn nicht sicher ist, ob § 20 StGB oder § 21 StGB vorlag, müsste wegen “in dubio pro reo” sowohl § 142 I StGB als auch § 142 II StGB verneint werden
(-) Wortlaut: “entschuldigt”, nicht “ohne Schuld”

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15
Q

Umfasst § 142 II Nr. 2 StGB auch das Entfernen im schuldunfähigen Zustand nach § 20 StGB?
h. M.

A

§ 142 II Nr. 2 StGB jedenfalls bei alkoholbedingter Schuldunfähigkeit ausgeschlossen, in Betracht kommt nur § 323a iVm § 142 I StGB
(-) Wortlaut differenziert nicht nach Art der Entschuldigung

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16
Q

Umfasst § 142 II StGB auch das unvorsätzliche Verlassen des Unfallortes?
= wenn Unfallbeteiligter vom Unfall nichts mitbekommen hat
frühere Rspr.

A

(+), wenn Unfallbeteiligter sich zunächst ohne Vorsatz entfernt, dann aber von seiner Beteiligung noch in einem räumlichen und zeitlichen Näheverhältnis zum Unfall erfährt
(+) Wortlaut “entschuldigt” umfasst auch Vorsatz insofern, als Vorsatzschuld nicht vorhanden ist
(+) § 142 II StGB erfasst genau die Fälle, in denen der Täter erst nachträglich seine Pflichten verletzt
(+) Ähnlichkeit der Konstellation zum berechtigten/entschuldigten Entfernen
(+) kriminalpolitisches Bedürfnis
(-) BVerfG: Verstoß gg. Art. 103 II GG (Analogieverbot)

17
Q

Umfasst § 142 II StGB auch das unvorsätzliche Verlassen des Unfallortes?
= wenn Unfallbeteiligter vom Unfall nichts mitbekommen hat
BGH und h. L.

A

§ 142 II StGB (-)
(+) nicht mit dem berechtigten oder entschuldigten Entfernen gleichzusetzen, da hier der Täter vom Unfall keine Kenntnis hat, so dass ihn kein gleichwertiger Vorwurf trifft
(+) Anwendung § 142 II StGB = strafbegründende Analogie, Verstoß gegen Art. 103 II GG
(+) auch kriminalpolitisches Bedürfnis kann Strafbarkeit nicht begründen

18
Q

geschütztes Rechtsgut

A

Vermögensinteressen eines Unfallopfers

19
Q

Verfassungsmäßigkeit

A

P: Verbot der Selbstbegünstigung, nemo tenetur
BVerfG: VM (+)
(+) Feststellungen müssen nicht durch Strafverfolgungsbehörden getroffen werden → nur privates Interesse Unfallbeteiligte geschützt
(+) Straflosigkeit der Selbstbegünstigung gilt nur in Ausnahmefällen und wird nicht absolut toleriert, vgl. § 211 II Gr. 3 StGB