§ 251 StGB Flashcards
“durch den Raub” → Unmittelbarkeitsbeziehung
Schlägt sich im tödlichen Ausgang gerade die tatbestandsspezifische Gefahr nieder?
P: Kann auch die nach Vollendung und vor Beendigung herbeigeführte Todesfolge diesen inneren Zusammenhang aufweisen?
Bsp.: Todesschuss auf Flucht nach vollendetem Raub
h. L.
nein, tödliche Handlung muss vor Vollendung erfolgen
(+) mit Vollendung der Wegnahme ist Tatgeschehen des § 249 StGB abgeschlossen, danach angewandte Gewalt außerhalb des TB
(+) Abgrenzung zu § 252 StGB verwischt, dessen Voraussetzungen umgangen
P: Kann auch die nach Vollendung und vor Beendigung herbeigeführte Todesfolge diesen inneren Zusammenhang aufweisen?
Bsp.: Todesschuss auf Flucht nach vollendetem Raub
BGH
ja, auch Beendigungsphase ist qualifikationstaugliche Tatphase
(+) Phase der Beutesicherung ebenso gefährlich und tatspezifisch
(+) Eingreifen des § 251 StGB nicht sinnlos, da § 252 StGB Beutesicherungsabsicht verlangt → sonst Strafbarkeitslücken
wenigstens leichtfertig
= grobe Fahrlässigkeit = besonders schwerwiegender Sorgfaltspflichtverstoß
- muss sich auf die konkrete Todesverursachung beziehen
Konkurrenzen
§ 251 StGB verdrängt §§ 249, 222, 250 StGB
Tateinheit mit §§ 212, 211 StGB möglich
spezifischer Gefahrzusammenhang
liegt vor, wenn der konkreten Verwirklichung des Grunddelikts bereits eine eigentümliche tatbestandsspezifische Gefahr anhaftet, die sich in der schweren Folge realisiert
(-), wenn Folge auch bei “einfachem” § 242 StGB eingetreten wäre
Teilnahme
möglich, auch wenn bzgl. des Todes nur Leichtfertigkeit vorliegt → § 11 II StGB: insgesamt ein Vorsatzdelikt
P: Ist ein Tatbeteligter ein “anderer” i. S. d. § 251 StGB?
h. M.: (-), tel. Red.
(+) Tatbeteiligter kann nicht zugleich Schutzobjekt sein, hat zur Enstehung der Gefahrgerade vorsätzlich selbst mitbeigetragen
(+) massive Strafandrohung
a. A.: (+)
(+) Wortlaut gibt keinen Anhaltspunkt für Ausnahme, aus Tätersicht ist Teilnehmer “anderer”