§ 266a StGB Flashcards

1
Q

geschütztes Rechtsgut

A

I, II: Interesse der Versichertengemeinschaft an der Sicherstellung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherung → Kollektivrechtsgut
III: Vermögen des Arbeitnehmers → Individualrechtsgut

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2
Q

Sonderdelikt

A

Täter kann nur der Arbeitgeber sein (oder eine ihm gleichgestellte Person)

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3
Q

Arbeitgeber

A
  • Sozialrechtsakzessorietät: in Rückgriff auf Sozialrecht zu bestimmen, welches auf Kriterien des Arbeitsrechts zurückgreift (§§ 611 ff. BGB)
    = nach §§ 611 ff BGB Dienstberechtigter, d. h. derjenige, dem der Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt Dienste leistet
    → sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis erforderlich
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4
Q

Arbeitgebereigenschaft bei jur. Personen / Personenvereinigungen

A
  • Beschäftigungsverhältnis besteht zu diesen selbst

- Arbeitgebereigenschaft = bes. pers. Merkmal, gem. § 14 StGB übertragbar

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5
Q

Kriterien zur Abgrenzung Beschäftigungsverhältnis - sonstige vertragliche Beziehung (→ Scheinselbständigkeit!)

A
  • Weisungsgebundenheit (vgl. auch § 84 HGB)
  • Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers
    → maßgeblich ist tatsächliche Umsetzung des Vertrages, nicht rechtliche Einkleidung
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6
Q

Scheinwerkverträge

A

in Fällen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung ist nicht nur der Verleiher, sondern auf Grund gesetzlicher Fiktion auch der Entleiher Arbeitgeber (§ 10 AÜG)

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7
Q

sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis

A
  • nur nicht selbständige Arbeit, gem. § 7 I 2 SGB IV zu bestimmen
    Kriterien:
  • persönliche Abhängigkeit des AN
  • örtliche, zeitliche und inhaltliche Weisungsgebundenheit
  • Eingliederung in den Betrieb
    → nicht vertragliche Gestaltung, sondern tatsächliche Umsetzung entscheidend!
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8
Q

Arbeitnehmerbeiträge

A
  • Arbeitgeber gem. § 28e I SGB IV Beitragsschuldner, muss Beiträge abführen
  • “Vorliegen” sozialrechtsakzessorisch zu bestimmen: es kommt nicht auf Anmelden des AN bei Sozialkasse an, sondern auf Bestehen des Beschäftigungsverhältnis, vgl. § 2 I, II SGB IV
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9
Q

Entsendung, § 5 SGB IV

A

→ keine Versicherungspflicht in Dtl., wenn AG AN für befristete Zeit nach Dtl. entsendet und hierfür E-101-Bescheinigung erlangt (auch, wenn sie durch falsche Angaben erlangt wurde)

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10
Q

Vorenthalten

A

vollständiges oder teilweises Unterlassen der Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung an zuständige Einzustelle bei Fälligkeit

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11
Q

unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung

A

gilt beim Unternehmer ein Tarifvertrag, bestimmt sich die Höhe der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge (aufgrund fingierten Beschäftigungsverhältnisses) aus dem i. d. R. höheren Tariflohn; ähnlich bei Unterschreiten des Mindestlohns

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12
Q

Handlungsmöglichkeit des Arbeitgebers

A

AG muss Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht möglich und zumutbar sein (echtes Unterlassungsdelikt)
(-) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
(-) bei Zahlungsunfähigkeit

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13
Q

Insolvenz

A
  • schließt Handlungsmöglichekit nicht per se aus, sofern noch Mittel zur Begleichung der Beträge vorhanden sind
  • Ausnahme nach Rspr.: während 3 wöchiger Frist zur Antragsstellung suspendiert Regelung des § 64 S. 1 GmbHG die Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge
  • aber: nach Ablauf 3 Wochen lebt Pflicht zur Abführung wieder auf
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14
Q

Zahlungsunfähigkeit durch vorwerfbares Vorverhalten (ommissio libera in causa)

A

AG zum Fälligkeitsantrag zahlungsunfähig (→ Pflichterfüllung unmöglich), aber es liegt ein die Zahlungsunfähigkeit verursachendes vorwerfbares Vorverhalten vor → Handlungsmöglichkeit des AG (+)

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15
Q

Fallgruppen vorwerfbaren Verhaltens

A
  • Vorverhalten per se pflichtwidrig
  • Rspr.: Erfüllung anderer (nachrangiger) Verbindlichkeiten (→ Vorrangrechtsprechung)
  • Unterlassen geeigneter und angemessener Sicherungsvorkehrungen für die Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen bei Anzeichen von Liquditätsproblemen, die Liquiditätsprobleme hätten beseitigen können
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16
Q

§ 266a II Nr. 1: Tatsachen

A

Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind

17
Q

§ 266a II Nr. 1: erheblich

A

sind Tatsachen, wenn sie Grund und Höhe des Sozialversicherungsbeitrages beeinflussen können

18
Q

§ 266a II Nr. 1: unrichtig

A

Angaben stimmen nicht mit Wirklichkeit überein

19
Q

§ 266a II Nr. 1: unvollständig

A

Weglassen wesentlicher Tatsachen, die falsches Gesamtbild hervorrufen

20
Q

§ 266a II Nr. 2: in-Unkenntnis-Lassen

A

Unterlassen einer Mitteilung

21
Q

§ 266a II Nr. 2: pflichtwidrig

A

Mitteilungspflichten ergeben sich v. a. aus § 28a SGB IV

22
Q

subjektiver Tatbestand

A
  • (bedingter) Vorsatz genügt
  • bzgl. Arbeitgeberstellung: nach Rspr. muss Täter nur Umstände kennen, die seine AG-Stellung begründen (nicht Vorliegen und Umfang der Abführungspflicht) , kennt er diese und irrt → Subsumtionsirrtum, § 17 StGB
23
Q

Tatmehrheit

A

Nichtabführen von Beiträgen ggü. mehreren Einzugstellen / mehreren Fäligkeitsterminen (z. B. über mehrere Monate)